Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Hypothelenverordnung v. 8. Juni 1816. 88 5, 6. 35 
ausgeschieden werden können. Zur bestimmten Angabe des Grundes und Gegenstandes 
gehört die Hervorhebung, ob der Anspruch aus der Hypothek oder die Forderung oder 
beides anerkannt wird; doch wird oft das Anerkenntnis in dem Sinnc ausgelegt werden 
8können, daß es sich auf beide Ansprüche erstreckt. 
(Abschnitt II in Bd. 3, 88.) 
1II. Stundung eines vollstreckbaren Anspruchs. 
1. Allgemeines. 
(Erläuterung a, b in Bod. 3, 88.) 
ec) JW. 17 557 (Dresden VI). An sich hätte nichts entgegengestanden, dem Antrag 
in weiterem Umfange stattzugeben, nämlich wegen der Zinsansprüche eine sechsmonatige 
Zahlungsfrist zu bewilligen und damit die Einstellung der begonnenen Zwangsvoll- 
streckung, d. i. der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung des Grundstücks, 
auf die Dauer der bestimmten Frist zu verbinden. Wenn das L. anstatt dessen sich darauf 
beschränkt hat, unter Aufrechterhaltung der Zwangsverwaltung — womit der Schuldner 
übrigens einverstanden war — die Zwangsversteigerung für die Dauer von sechs Monaten 
einzustellen, so enthält dies eine teilweise Abweisung des Antrags, die der Beschwerde- 
führerin nur zum Vorteile gereicht, insofern dadurch nicht nur die Zwangsverwaltung 
ihren Fortgang nahm, sondern die Beschwerdeführerin auch die ihr sonst abgehende Be- 
sugnis behielt, wegen der Zinsansprüche die Mobiliarvollstreckung zu betreiben (vgl. 
Stillschweig, Hypothekenverordnung, Anm. 1d und 12cd4, ce zu & 4 und Anm. 1 
zu § 10). 
85. 
Mehrfache Bewilligung. 
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 3, 90.) 
3. Stillschweig a. a. O. 50. Es kann Zweigert nicht zugegeben werden, daß 
das nach § 1 (vom Prozeßgericht) abgelehnte Fristgesuch wegen der Zinsen beim Beschluß- 
gericht auf Grund neuer Tatsachen wiederholt werden kann; eine solche Wiederholung 
sowohl wegen des Kapitals als wegen der Zinsen, ist nur zulässig, wenn die Ablehnung 
auf Grund des & 4 (vom Beschlußgericht selbst) ausgesprochen war, und der neue Antrag 
durch Beibringung weiteren, der Interessenabwägung dienenden Tatsachenmaterials oder 
durch Nachholung der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Behauptungen besser be- 
gründet wird; denn insoweit gibt es keine Rechtskraft in der erörterten Bedeutung. 
g 6. 
Wirkung der Fristbewilligung. 
(Erläuterung 1 bis 7 in BPd. 3, 90.) 
8. Leipz Z. 17 357 (LG. Hirschberg). Das L. hat verurteilt, das OLG. auf Be- 
schwerde eine Zahlungsfrist bewilligt. Das AG. ordnele auf Grund des Urteils des LG. 
die Zwangsverwaltung des Grundstücks des jetzigen Klägers an. Der Kläger hat unter 
Hinweis darauf, daß die Fristbewilligung nach 3 6 der BRV0O. über Geltendmachung 
von Hypotheken usw. vom 8. Juni 1916 wie eine ihm bewilligte Stundung wirke, gemäß 
767 ZPO. die Zwangsvollstreckungs---Gegenklage mit dem Antrage, die Zwangsver- 
waltung für unzulässig zu erklären, erhoben und nebenher beim AG. als Vollstreckungs- 
gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 mit Erfolg betrieben. 
Die Klage nach ## 767 3 PO. ist abgewiesen. Die Fristbewilligung ist kein später ent- 
standener Grund im Sinne des §5 767 Abs. 2 Z PO. und ist zu einem solchen auch deshalb 
nicht geworden, weil sie durch das OL. zeitlich nach der Verurteilung des Klägers vor 
dem LG. erfolgt ist. Beide Entscheid ngen stellen ein einheitliches Ganzes dar. Das OLG. 
hat das Urteil des LG. nur ergänzt, nicht aber ein neues Moment in die Rechtsbeziehungen 
der Parteien hineingetragen. Die Wirkung der Fristbewilligung auf die Zwangsvoll- 
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