Hypothelenverordnung v. 8. Juni 1816. 88 5, 6. 35
ausgeschieden werden können. Zur bestimmten Angabe des Grundes und Gegenstandes
gehört die Hervorhebung, ob der Anspruch aus der Hypothek oder die Forderung oder
beides anerkannt wird; doch wird oft das Anerkenntnis in dem Sinnc ausgelegt werden
8können, daß es sich auf beide Ansprüche erstreckt.
(Abschnitt II in Bd. 3, 88.)
1II. Stundung eines vollstreckbaren Anspruchs.
1. Allgemeines.
(Erläuterung a, b in Bod. 3, 88.)
ec) JW. 17 557 (Dresden VI). An sich hätte nichts entgegengestanden, dem Antrag
in weiterem Umfange stattzugeben, nämlich wegen der Zinsansprüche eine sechsmonatige
Zahlungsfrist zu bewilligen und damit die Einstellung der begonnenen Zwangsvoll-
streckung, d. i. der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung des Grundstücks,
auf die Dauer der bestimmten Frist zu verbinden. Wenn das L. anstatt dessen sich darauf
beschränkt hat, unter Aufrechterhaltung der Zwangsverwaltung — womit der Schuldner
übrigens einverstanden war — die Zwangsversteigerung für die Dauer von sechs Monaten
einzustellen, so enthält dies eine teilweise Abweisung des Antrags, die der Beschwerde-
führerin nur zum Vorteile gereicht, insofern dadurch nicht nur die Zwangsverwaltung
ihren Fortgang nahm, sondern die Beschwerdeführerin auch die ihr sonst abgehende Be-
sugnis behielt, wegen der Zinsansprüche die Mobiliarvollstreckung zu betreiben (vgl.
Stillschweig, Hypothekenverordnung, Anm. 1d und 12cd4, ce zu & 4 und Anm. 1
zu § 10).
85.
Mehrfache Bewilligung.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 3, 90.)
3. Stillschweig a. a. O. 50. Es kann Zweigert nicht zugegeben werden, daß
das nach § 1 (vom Prozeßgericht) abgelehnte Fristgesuch wegen der Zinsen beim Beschluß-
gericht auf Grund neuer Tatsachen wiederholt werden kann; eine solche Wiederholung
sowohl wegen des Kapitals als wegen der Zinsen, ist nur zulässig, wenn die Ablehnung
auf Grund des & 4 (vom Beschlußgericht selbst) ausgesprochen war, und der neue Antrag
durch Beibringung weiteren, der Interessenabwägung dienenden Tatsachenmaterials oder
durch Nachholung der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Behauptungen besser be-
gründet wird; denn insoweit gibt es keine Rechtskraft in der erörterten Bedeutung.
g 6.
Wirkung der Fristbewilligung.
(Erläuterung 1 bis 7 in BPd. 3, 90.)
8. Leipz Z. 17 357 (LG. Hirschberg). Das L. hat verurteilt, das OLG. auf Be-
schwerde eine Zahlungsfrist bewilligt. Das AG. ordnele auf Grund des Urteils des LG.
die Zwangsverwaltung des Grundstücks des jetzigen Klägers an. Der Kläger hat unter
Hinweis darauf, daß die Fristbewilligung nach 3 6 der BRV0O. über Geltendmachung
von Hypotheken usw. vom 8. Juni 1916 wie eine ihm bewilligte Stundung wirke, gemäß
767 ZPO. die Zwangsvollstreckungs---Gegenklage mit dem Antrage, die Zwangsver-
waltung für unzulässig zu erklären, erhoben und nebenher beim AG. als Vollstreckungs-
gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 mit Erfolg betrieben.
Die Klage nach ## 767 3 PO. ist abgewiesen. Die Fristbewilligung ist kein später ent-
standener Grund im Sinne des §5 767 Abs. 2 Z PO. und ist zu einem solchen auch deshalb
nicht geworden, weil sie durch das OL. zeitlich nach der Verurteilung des Klägers vor
dem LG. erfolgt ist. Beide Entscheid ngen stellen ein einheitliches Ganzes dar. Das OLG.
hat das Urteil des LG. nur ergänzt, nicht aber ein neues Moment in die Rechtsbeziehungen
der Parteien hineingetragen. Die Wirkung der Fristbewilligung auf die Zwangsvoll-
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