Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

36 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Krlegszeit. 
streckung bleibt die gleiche, mag das zuerst mit der Sache befaßte oder das Beschwerde- 
gericht die Frist gewährt haben. Danach ist § 767 Z3P. unanwendbar. Dem Kläger 
hat nur die Anrufung des Vollstreckungsrichters ofsengestanden. Würde daneben die 
Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges zulässig sein, so würde sich das unzuträgliche 
Ergebnis herausstellen können, daß in derselben Angelegenheit zwei entgegengesetzte 
richterliche Entscheidungen ergehen. 
9. JW. 17 302 (Breslau V). Auf Grund eines landgerichtlichen Urteils ist voll- 
streckt, nachdem das OL. auf Beschwerde eine Zahlungsfrist bewilligt hatte. Das OL#. 
erklärt eine Klage aus §J 767 ZPO. für unzulässig und verweist auf den Weg der ## 775, 
776 3PO. Hlergegen Stillschweig, I#W#. 17 302. Nicht das Verfahren nach §§ 775, 
776 B PO. findet statt, sondern die Klage gemäß § 767 Z3PO. und außerdem auch die 
Erinnerung nach §# 766 das. 
10. Stillschweig a. a. O. 57. Es steht dem Gläubiger frei, eine dem Schuldner 
gegen ihn selbst zustehende Forderung durch Aufrechnung mit seiner eigenen Forderung 
zu tilgen; eine wirkliche Stundung der letzteren würde freilich nach § 390 BB. die Auf- 
rechnung ausschließen. Die Stundung ist aber nur eine Fiktion, die hier versagt, weil 
der Ausschub einer Zwangsvollstreckung nicht in Frage kommt; die Aufrechnung ist kein 
Akt der Zwangsvollstreckung. 
11. Stillschweig a. a. O. 58. Das Recht des Gläubigers auf Anfechtung von 
Rechtshandlungen, das nach §# 2 des Reichsanfechtungsgesetzes Fälligkeit des Anspruchs 
voraussetzt, wird durch die Zahlungsfrist nicht berührt; denn weder richtet es sich gegen 
den Schuldner, noch enthält es einen Akt der Zwangsvollstreckung, sein Ziel ist Rückgewähr 
in das Vermögen des Schuldners. Erst wenn der Gläubiger nach Erreichung des Ziels 
vollstrecken will, treten ihm die Schranken der BO. entgegen. 
87. 
Rechtsmittel. 
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 91.) 
4. JW. 17 372, OLG. 35 198 (KG. 11). Ist das Urteil gleichzeitig gemäß § 99 8PO. 
wegen der Kostenentscheidung angegriffen, so ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel. 
II. Beseitigung der Derzugsfolgen. 
88 8, 9. 
(Erläuterung 1 bis 8 in Bd. 3, 92f.) 
9. Hoffmann, Recht 17 186 schlägt folgenden Zusatz (zu 3 8) vor: „Den Rechts- 
folgen (Abs. 1) stehen Handlungen des Schuldners gleich, welche durch jene Rechtsfolgen 
veranlaßt worden sind (z. B. Vereinbarungen über Zahlung der Schuld).“ 
10. Stillschweig a. a. O. 59. Da die Frist den Verzug von ihrem Beginn ab be- 
seitigt, so erreichen damit auch die Wirkungen des früheren Verzuges, soweit dies ihrem 
Wesen nach möglich ist, ihr Ende. Es hört z. B. der Lauf der vereinbarten Strafzinsen 
mit dem Beginn der Frist auf (a. A. Zweigert, Note 3); gesetzliche Berzugszinsen laufen 
freilich weiter. 4 
11. Stillschweig a. a. O. 60. Zuzugeben ist Nußbaum allerdings, daß es der 
Technik des BG. besser entsprochen hätte, die Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen 
Glauben des Grundbuchs durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich auszusprechen. 
Trotzdem dürfte es nicht zweifelhaft sein, daß das Gesetz nichts anderes beabsichtigt hat, 
als die Wirksamkeit des gutgläubigen Erwerbes in Ansehung der Fälligkeit aufzuheben. 
Dafür spricht nicht nur die amtliche Begründung, sondern auch innere Gründe schließen 
es aus, daß die Vorschrift eine dingliche Rechtsänderung nach sich zieht; denn als eine 
bloße Fiktion kann sie solche Folge nicht haben. Sie besagt hiernach lediglich folgendes: 
Die Eintragung ist in bezug auf die Wirkung der Zahlungsfrist nicht Voraussetzung für 
den Schutz des Eigentümers gegenüber dem gutgläubigen Erwerb der Hypothek; der
	        
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