36 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Krlegszeit.
streckung bleibt die gleiche, mag das zuerst mit der Sache befaßte oder das Beschwerde-
gericht die Frist gewährt haben. Danach ist § 767 Z3P. unanwendbar. Dem Kläger
hat nur die Anrufung des Vollstreckungsrichters ofsengestanden. Würde daneben die
Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges zulässig sein, so würde sich das unzuträgliche
Ergebnis herausstellen können, daß in derselben Angelegenheit zwei entgegengesetzte
richterliche Entscheidungen ergehen.
9. JW. 17 302 (Breslau V). Auf Grund eines landgerichtlichen Urteils ist voll-
streckt, nachdem das OL. auf Beschwerde eine Zahlungsfrist bewilligt hatte. Das OL#.
erklärt eine Klage aus §J 767 ZPO. für unzulässig und verweist auf den Weg der ## 775,
776 3PO. Hlergegen Stillschweig, I#W#. 17 302. Nicht das Verfahren nach §§ 775,
776 B PO. findet statt, sondern die Klage gemäß § 767 Z3PO. und außerdem auch die
Erinnerung nach §# 766 das.
10. Stillschweig a. a. O. 57. Es steht dem Gläubiger frei, eine dem Schuldner
gegen ihn selbst zustehende Forderung durch Aufrechnung mit seiner eigenen Forderung
zu tilgen; eine wirkliche Stundung der letzteren würde freilich nach § 390 BB. die Auf-
rechnung ausschließen. Die Stundung ist aber nur eine Fiktion, die hier versagt, weil
der Ausschub einer Zwangsvollstreckung nicht in Frage kommt; die Aufrechnung ist kein
Akt der Zwangsvollstreckung.
11. Stillschweig a. a. O. 58. Das Recht des Gläubigers auf Anfechtung von
Rechtshandlungen, das nach §# 2 des Reichsanfechtungsgesetzes Fälligkeit des Anspruchs
voraussetzt, wird durch die Zahlungsfrist nicht berührt; denn weder richtet es sich gegen
den Schuldner, noch enthält es einen Akt der Zwangsvollstreckung, sein Ziel ist Rückgewähr
in das Vermögen des Schuldners. Erst wenn der Gläubiger nach Erreichung des Ziels
vollstrecken will, treten ihm die Schranken der BO. entgegen.
87.
Rechtsmittel.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 91.)
4. JW. 17 372, OLG. 35 198 (KG. 11). Ist das Urteil gleichzeitig gemäß § 99 8PO.
wegen der Kostenentscheidung angegriffen, so ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel.
II. Beseitigung der Derzugsfolgen.
88 8, 9.
(Erläuterung 1 bis 8 in Bd. 3, 92f.)
9. Hoffmann, Recht 17 186 schlägt folgenden Zusatz (zu 3 8) vor: „Den Rechts-
folgen (Abs. 1) stehen Handlungen des Schuldners gleich, welche durch jene Rechtsfolgen
veranlaßt worden sind (z. B. Vereinbarungen über Zahlung der Schuld).“
10. Stillschweig a. a. O. 59. Da die Frist den Verzug von ihrem Beginn ab be-
seitigt, so erreichen damit auch die Wirkungen des früheren Verzuges, soweit dies ihrem
Wesen nach möglich ist, ihr Ende. Es hört z. B. der Lauf der vereinbarten Strafzinsen
mit dem Beginn der Frist auf (a. A. Zweigert, Note 3); gesetzliche Berzugszinsen laufen
freilich weiter. 4
11. Stillschweig a. a. O. 60. Zuzugeben ist Nußbaum allerdings, daß es der
Technik des BG. besser entsprochen hätte, die Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich auszusprechen.
Trotzdem dürfte es nicht zweifelhaft sein, daß das Gesetz nichts anderes beabsichtigt hat,
als die Wirksamkeit des gutgläubigen Erwerbes in Ansehung der Fälligkeit aufzuheben.
Dafür spricht nicht nur die amtliche Begründung, sondern auch innere Gründe schließen
es aus, daß die Vorschrift eine dingliche Rechtsänderung nach sich zieht; denn als eine
bloße Fiktion kann sie solche Folge nicht haben. Sie besagt hiernach lediglich folgendes:
Die Eintragung ist in bezug auf die Wirkung der Zahlungsfrist nicht Voraussetzung für
den Schutz des Eigentümers gegenüber dem gutgläubigen Erwerb der Hypothek; der