Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

38 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
16. Stillschweig a. a. O. 71. Das Verhältnis zwischen Zahlungsfrist und Rechts- 
folgenbeseitigung. Es handelt sich um zwei Fälle: 
a) Durch Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung eines normalfälligen An- 
spruchs sind Folgeansprüche erwachsen, z. B. Schadensersatzansprüche, Strafzinsen. 
Hier kann wegen des fälligen Anspruchs Zahlungsfrist und außerdem Beseitigung des 
Folgeanspruchs beantragt werden und zwar beide Rechtsbehelfe unabhängig voneinander 
oder verbunden, es kann der eine bewilligt, der andere abgelehnt werden (a. A. Mayer 
in Bd. 1, 285). 
b) Durch Nichtzahlung der fälligen Zinsen (oder eines fälligen Kapitalteilbetrages) 
ist das Kapitol fällig geworden. Hier kann die vorzeitige Fälligkeit (Rechtsfolge) beseitigt 
und wegen der normal fälligen Zinsen (oder des Teilbetrages) Zahlungsfrist gewährt 
werden. Auch hier können beide Rechtsbehelse unabhängig voneinander oder in Ver- 
bindung ergehen; es kann der eine gewährt, der andere abgelehnt werden, nur wird es 
keinen Sinn haben, es bei der vorzeitigen Fälligkeit des Kapitals zu belassen (die Be- 
seitigung der Rechtsfolgen abzulehnen), wegen der normalfälligen Beträge aber Zahlungs- 
frist zu gewähren. — Eine Zahlungsfrist wegen der vorzeitig fällig gewordenen Ansprüche 
gibt es nicht, hier kommt eben nur die Rechtsfolgenbeseitigung in Frage (s. Note 1b6). 
Das übersieht wohl Scholz S. 997 bei Note 58, indem er die Fälligkeit als Voraussetzung 
der Rechtsfolge und die Fälligkeit als Rechtsfolge miteinander verwechselt. 
Aus der Unabhängigkeit beider Rechtsbehelfe voneinander folgt für das Verhältnis 
von Prozeßgericht und Beschlußgericht, daß eine Entscheidung über den einen Rechts- 
behelf für das mit der Entscheidung über den anderen betraute andere Gericht nicht 
bindend ist. 
17. Stillschweig a. a. O. 71. Ein Recht des Zwangsverwalters auf Bescitigung 
der Rechtsfolgen ist nicht anzuerkennen, wenn die Rechtsfolgen vor der Verwaltungs- 
beschlagnahme eingetreten sind. Deun abgesehen davon, daß der Verwalter bei anderer 
Auffassung oft der Zwangsverwaltung selbst ihre Grundlage entzichen könnte, kommt 
das Grundstück mit denjenigen rechtlichen Beziehungen in seine Verwaltung, in die es 
der Gläubiger einmal gebracht hat (Jacckel-Güthe 5 152 Note 2 II, 1, 5. Aufl. S. 637). 
Soweit die Rechtssolgen aber erst während der Zwangsverwaltung eingetreten sind, 
liegt kein Grund vor, dem Verwalter den Rechtsbehelf zu versagen. Dessen Ausübung 
gehört zu einer sachgemäßen Berwaltung und fällt daher in den Pflichtenkreis des 
*½152 ZV6. 
III. Swangsversteigerung. 
  
8 10. 
Inhaltsülbersicht. 
I. Allgemeines III 95, IV 716, V 38. 2. Ein Anspruck der in 3 1 bezelschneten Urt 
1. Verhältnis zur Fristbewllligung III 05. Lun A Tirel 
2. Beschrä di 5. Ein vollstreckbarer Tirel III 94. 
eschränkung auf die Verftelgerung II# 4. Uberwiegendes Interesse des Schuldners- 
94. 
... IIIN,V39— 
IszustandsskckkUlHZsIVNSO III. Ablehnung und Aufhebung der Einstellung 
II. Doraussetgung der Einstellung III 95. D! III 95, V 240. 
1. Ein Antrag V S2. " IV. Vorläusige Anerdnungen III 96. V 11. 
I. Allgemeines. 
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 93; 4, 746.) 
4. Fröhlich, 3B1FG. 17 492. § 10 der Bek. ist in sreier Auslegung so zu verstehen, 
als ob in § 10 hinter dem Worte „Art"“ noch die Worte ständen: „oder wegen eines per- 
sönlichen Anspruchees « 
Z.Fröhlich,ZBlFG.1749-4.EsbestehtdasBediiriuis,dieWirkungdetFortdauer 
oder Aufhebung der Beschlagnahmc in den Fällen zu regeln, in welchen während des 
Krieges das Zwangsversteigerungsverfahren mangels zulässiger Gebote aufgehoben oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.