40 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Lage des Erben als vielmehr auf die des Nachlasses ankomme. Wenn das Landgericht
aber darunter versteht, daß das Interesse der Nachlaßgläubiger, ohne ein eigenes damit
zusammenfallendes wirtschaftliches Interesse des Erben des Schuldners, im Zwangs-
versteigerungsverfahren maßgebend sei, so ist das mit den Vorschriften der Hyp VO. vom
8. 6. 16 unvereinbar.
III. Ablehnung und Aufhebung Der Einstellung.
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 3, 95.)
5. Stillschweig a. a. O. 78. Wiederkehrende Leistungen sind nicht nur Zinsen,
sondern unbestritten auch Tilgungsbeiträge; man muß dies letztere aber dem Sinn der
Vorschrift entsprechend auf den Fall beschränken, daß die Tilgungsbeiträge durch pro-
zentuale Zuschläge zu den Zinsen entrichtet werden; dann aber haben sie, ebenfalls im
Sinne der Vorschrift, auch den Charakter der Zinsen. Daraus folgt, daß man Zinsen
und Tilgungsquote nicht auseinanderreißen darf, bei Berechnung des zweijährigen Be-
trages und bei der Einstellung vielmehr beide Ansprüche als einheitlich behandeln muß.
6. DJZ. 17 343, ElsLoth JB. 17 87, Recht 17 80 Nr. 134 (Colmar IV). Es kommt
nicht darauf an, wie lange die fälligen Zinsen nicht gezahlt worden sind, sondern darauf,
für welchen Zeitraum Zinsen zu zahlen gewesen wären. Die Zinsen waren alljährlich
am 1. Mai, erstmals am 1. Mai 1915, zu entrichten. Bei Beantragung der Zwangs-
versteigerung bestand also ein fälliger Zinsanspruch für zwei Jahre, auf den noch keine
Zahlung geleistet worden ist; Zinsen in einer Höhe, die dem Gesamtbetrag zweijähriger
Hebungen gleichkommt (Begr. zu 3 10, PrIM Bl. 1916 S. 167) sind nicht gelilgt. Die
Auffassung von Scholz (JW. 1916, 996), die Versteigerung musse in derartigem Fall
zwar wegen der Zinsen ihren Fortgang nehmen, könne aber für den Hauptanspruch ein-
gestellt werden, widerstreitet dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Bestimmung
mit §5 10 Abs. 1. Es ist vielmehr Nußbaum, J#W.. 16 1001 (in Bd. 3, 93) zu folgen, daß bei
Nichtzahlung zweijähriger verfallener Zinsen ein unverhältnismäßiger Nachteil für den
Gläubiger kraft Gesetzes vermutet wird. Die Auslegung des §5 10 Abs. 2 von Scholz
würde demnach außerdem gegen die Bestimmung, daß eine unverhältnismäßige Benach-
teiligung des Gläubigers die Einstellung der Zwangsvollstreckung ausschließt (5 10 Abs. 2,
5, 1 Satz 1), verstoßen.
7. Stillschweig, JW. 17 704. Der Gläubiger kommt im Verteilungstermin
am 1. April 1917 mit seinem Kapital von 60 000 M. nebst 5 Proz. Zinsen seit 1. Ok-
tober 1915, das sind 4500 M., zur Hebung. Da der Ersteher nicht zahlt, werden nach
Übertragung der Forderung auf den Gläubiger für diesen Sicherungshypotheken von
60 000 M. nebst 4 Proz. Zinsen seit dem 1. April 1917 und von 4500 M. eingetragen;
ihm stehen also Zinsansprüche zu:
a) 4 Proz. Zinsen von 60 000 M. seit 1. April 1917.
b) Die Zinsversicherungshypothekenforderung von 4500 M.
ec) 4 Proz. Zinsen von diesen 4500 M. seit 1. April 1917.
Wenn der Betrag zu a einen Rückstand für zwei Jahre aufweist, dieser Rückstand
also 4800 M. beträgt, muß eine beantragte Einstellung abgelehnt, die bereits erfolgte
auf Antrag ausgehoben werden; bleiben dagegen allein die Beträge zu b und c zwei
Jahre rückständig, so gilt dies nicht. — Man nehme nun an, daß der Gläubiger unver-
züglich die Wiederversteigerung betreibt, daß diese angeordnet, aber auf Antrag des Er-
stehers eingestellt wird. Am 1. Juni 1917 beantragt ein nachstehend Beteiligter mit
Rücksicht auf den Zinsrückstand des Betreibenden gemäß § 10 Abs. 3 Aufhebung der Ein-
stellung. Der Antrag ist nur dann berechtigt, wenn der Rückstand des Betreibenden den
zweijährigen Zinsen seiner Kapitalsforderung gleichkommt, d. h. wenn er mindestens
4800 M. beträgt. Diese Voraussetzung liegt aber auch vor, da die anderen Rückstände
(b und c) einzurechnen sind.