42 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
aber doch die Möglichkeit einer Abschäyung durch Sachverständige zuzulassen, zumal,
wenn das Zwangsversteigerungsverfahren dadurch nicht sonderlich verzögert wird.
2. Stillschweig a. a. O. 85. Schwebt das Festsetzungsverfahren im Stadium der
Aufsichtsbehörde, so bleibt dem zur Entscheidung über den Zuschlag berufenen Voll-
streckungsrichter nichts übrig, als bei Bemessung der Wertgrenze die Entscheidung
des Gerichtsschreibers oder des sie abändernden Vollstreckungsgerichts zugrunde zu legen;
wird die Wertfestsetzung demnächst im Aufsichtswege geändert, so ist für diesen Fall,
wenn die sich als unrichtig erweisende Festlsetzung die Entscheidung über den Zuschlag
beeinflußt hat, die sofortige Beschwerde gegeben, vorausgesetzt, daß sie noch rechtzeitig
erhoben werden kann.
3. Stillschweig a. a. O. 84. Ist bei einem dem Anspruch des Antragenden vor-
gehenden Recht eine Löschungsvormerkung gemäß § 1179 BEGB. zugunsten des An-
tragenden eingetragen, und steht fest, z. B. durch Erklärung des vorhergehenden Gläu-
bigers, daß der Fall der Vormerkung gegeben, etwa die Valuta ganz oder zum Teil nicht
gezahlt ist, so darf das Recht insoweit nicht berücksichtigt werden; denn wenn der Vor-
merkung auch eine dingliche Wirkung nicht zukommt, so hat es der Antragende doch in
der Hand, die Löschung durchzusetzen. Zu einem entgegengesetzten Ergebnis gelangt
man, wenn das vorgehende Recht eine Grundschuld ist (vgl. RG. 78, 60 und dazu JW. 12
713; 14 605).
III. Zichtgedeckter Anspruch innerbalb der ersten drei Dierteile des Wertes.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 96; 4 in Bd. 4, 747.)
5. Stillschweig a. a. O. 85. Innerhalb der ersten drei Vierteile des zu
berechnenden Grundstückswerts muß der Anspruch stehen. Diese Ausdrucksweise hat
bereits zu Mißverständnissen geführt. Der Grundstückswert sei 1000; die feststehende
Wertgrenze ist also 750; die erste Hypothek beträgt 650, die zweite 100. Dann steht die
volle zweite Hypothek innerhalb der Wertgrenze. Das wäre anders, wenn man — wie
in Note 4a bei Berechnung des durch das Meistgebot nicht gedeckten Anspruchs — auch
hier die Kosten des Verfahrens, öffentliche Abgaben und voraufgehende Nebenansprüche
ansetzen wollte; wenn diese Beträge, um ein krasses Beispiel zu wählen, 160 ausmachen,
so wäre damit die zweite Hypothek vollständig aus der Wertgrenze herausgedrängt. Das
ist aber nicht der Sinn der Vorschrift. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die Sicher-
heit des Grundstücks für Ansprüche, die jenseits eines gewissen Wertteils liegen, ohnehin
fragwürdig ist und daß solche Ansprüche den besonderen Schutz der Zuschlagsversagung
nicht beanspruchen können. Diesem Ausgangspunkt entspricht ein auf wirtschaftlicher
Erwägung beruhendes und darum konstantes Verhältnis der Sicherheit zum Wert. Un-
vorhersehbare Zufallsbeträge, die z. B. im Falle des 3 10 Nr. 1 Z3V. recht erheblich
sein könnne, müssen hier ausscheiden. In demselben Sinnc wird der Ausdruck „zu stehen
kommt“ im Art. 73 PrAGBGB. von der mündelsicheren Hypothek gebraucht. Würde
man jene Beträge berücksichtigen, so würde die ohnehin niedrige drei Viertelsgrenze
noch weiter herabgedrückt werden.
6. Stillschweig a. a. O. 86. Der Satz Zweigerts, daß, wenn das Meistgebot
die Dreiviertelswertgrenze erreicht, die Versagung des Zuschlages unzulässig ist, ergibt
sich nicht aus dem Gesetz und hat keine unbedingte Geltung. Ein Beispiel zeigt dies. Der
Grundstückswert beträgt 160 000, die Wertgrenze also 120 000; die erste Hypothek beträgt
100 000, die zweite Hypothek, der Anspruch des Beantragenden, 20 000. Das Meist-
gebot beträgt 120 000. Der Anspruch ist zum Teil ungedeckt, weil ihm die in Note 4a
aufgeführten Beträge vorhergehen; er liegt innerhalb der Wertgrenze, weil bei deren
Berechnung diese Beträge nach Note 5b nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen
des § 12 liegen also vor, obwohl das Meistgebot die Wertgrenze erreicht.