Hypothekenverordnung v. 8. Juni 1916. 8 20. 43
IV. Der Antrag des Berechtigten.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 3, 97.)
6. Stillschweig a. a. O. 83. Der späleste Zeitpunkt für den Antrag ist der Schluß
der Verhandlung, weil nachträgliches Vorbringen im allgemeinen unstatthaft ist (val.
Note 8b zu § 10 und Jaeckel-Güthe § 87 Note 3 ZV.) und weil vorliegend ins-
besondere dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des un-
verhältnismäßigen Nachteils genommen würde.
7. Stillschweig a. a. O. 83. Es ist fraglich geworden, ob der Antrag auf Versagung
des Zuschlags auch dann zulässig ist, wenn der Antragende selbst das Meistgebot abgegeben
hat. Das ist nicht im geringsten zu bezweifeln; gerade in dieser Möglichkeit liegt vielleicht
der praktisch wertvollste Teil der Vorschrift. Das Meistgebot ist gewissermaßen ein Eventual-
antrag, zu dem der Gläubiger sich schweren Herzens unter dem Druck der Berhältnisse
für den Fall entschließen muß, daß seinem auf Versagung des Zuschlags gerichteten
Hauptantrage nicht entsprochen wird; er bietet nur vorsorglich in der Erwartung, daß
es nicht zum Zuschlag kommt. Ein Widerspruch in sich oder zu Grundsätzen des Ver-
steigerungsrechts liegt nicht vor (ebenso Nußbaum S. 1089, Zweigert Note 4; a. N.
Pincus, VossZ#tg. vom 25. Juli 1916 Handelsblatt). Unter diesen Umständen wäre es
auch nicht zu billigen, wenn das Gericht den Antrag auf Versagung deswegen ablehnen
wollte, weil der Antragende seine Hypothek nur angeboten und nicht ausgeboten, seinen
Ausfall also selbst herbeigeführt habe.
V. Die Entscheidung über den Antrag.
(Erläuterung 1 bis b in Bd. 3, 99.)
6. Stillschweig a. a. O. 82. Die Erwägung, ob die Zuschlagsversagung dem an-
tragenden Gläubiger insofern nützt, als bei der späteren Bersteigerung ein besseres Er-
gebnis, ein höheres Gebot zu erwarten ist, muß stark in den Hintergrund treten. Daß
das Gesetz hier auch entfernte Möglichkeiten zuläßt, ergibt sich daraus, daß es die wieder-
holte Versagung gestattet; deswegen und weil die künftige Entwicklung der Liegenschafts-
verhältnisse nicht vorauszusehen, ist die Möglichkeit eines besseren Ergebnisses fast immer
gegeben. Eine abweichende Auffassung ist in §J 7 Nr. 3 KTSch G. vertreten; sie erklärt
sich daraus, daß bei Erlaß dieses Gesetzes dic lange Dauer des Krieges nicht vorauszusehen
war; gerade daß sie in dem * 12 nicht zum Ausdruck gebracht ist, läßt auf den geänderten
Willen des Gesetzgebers schließen. Bei entgegengesetzter Handhabung würde der 7( 12
vollends entwertet werden (a. A. Nußbaum S. 1089; ähnlich Scholz S. 1087, Zweigert
Note 5).
7. Stillschweig a. a. O. 87. In den Regelfällen des allgemeinen Zwangsversteige-
rungsrechts ist bei Versagung des Zuschlags und zulässiger Fortsetzung des Berfahrens
zur Fortsetzung ein binnen sechs Monaten zu stellender Antrag des Gläubigers erforderlich
(FJaeckel-Güthe §* 86 Note 2). Hier ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen,
indem zugleich mit der Versagung neuer Versteigerungstermin zu bestimmen ist; das
gilt auch dann, wenn der Zuschlag erst in der Beschwerdeinstanz versagt ist, nur wird
dann das Amtsgericht den Termin zu bestimmen haben.
8. Nußbaum a. a. O. 41 f. wendet sich gegen die Regelung des § 12 („Die Kritik
ist dieser Vorschrift gegenüber fast in Verlegenheit, mit welcher Bemängelung sie be-
ginnen soll") und nimmt den Vorschlag von Stillschweig (Berl Tagbl. vom 24. 2. 16)
und Sembritzki (VossZBtg. vom 21. 7. 16) auf, den Versteigerungsrichter zu ermächtigen,
nach Anhörung der Beteiligten und des Hypothekeneinigungsamts das Bestehenbleiben
von Hypotheken als Versteigerungsbedingung zu bestimmen.
g 20.
Fröhlich, ZBlFG. 17 495. Mangels Übergangsbestimmungen ist anzunehmen,
daß die Bekanntmachung vom 8. Juni 1916 auch in den Fällen angewendet werden