48 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
liche Geltendmachung des Anspruchs, denn die Abstimmung erfolgt in einem gericht-
lichen Termin und in der Form einer Prozeßhandlung. Daher hätte die AufsV O., recht-
zeitiger Anregung folgend (LZ. 16, 126 Note 39), Auslandsansprüche trotz Versagung
des Stimmrechts den Vergleichsfolgen unterwerfen (vgl. § 62) oder sie hinter die Ver-
gleichsansprüche zurücksetzen müssen. Einer im Einzelfall unerwünschten Rechtskränkung
konnte, soweit nicht schon allgemeinere Schutzvorschriften bestehen (wie für Osterreich-
Ungarn und die Schweiz), auf dem Wege des § 1 Abs. 2 Satz 1 Ausl O. abgeholfen
werden.
IV. Geltendmachung vor inländischen Gerichten.
(Unterabschnitt 1 bis 3 in Bd. 1, 316; 2, 90; 3, 106.)
4. Anwendung auf die Spruchbehörden der Reichsversicherung?
RVA. Re!lS., JW. 17 309. Daß der von einem Unfallverletzten gegenüber dem
Versicherungsträger erhobene Anspruch auf eine höhere Entschädigung als die vom Ver-
sicherungsträger festgesetzte ein vermögensrechtlicher ist, kann keinem Zweifel unterliegen.
Weiter ist davon auszugehen, daß die Behörden der Reichsversicherung, soweit sie im Spruch-
verfahren tätig werden, rechtsprechende Instanzen, d. h. Gerichte im weiteren Sinne
sind. Zweifselhaft kann lediglich erscheinen, ob der Begriff „inländische Gerichte“ in der
erwähnten Bekanntmachung in einem weiteren die Spruchinstanzen der Reichsversicherung
einschließenden Sinne gefaßt, oder ob hierbei nur an die ordentlichen Gerichte gedacht
ist. Zu einer einschränkenden Auslegung in letzterem Sinne würde es an jedem sachlichen
Grunde fehlen; denn die Gründe, aus denen während des Krieges den im Ausland
wohnenden Personen die Möglichkeit entzogen ist, vermögensrechtliche Ansprüche vor
den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, greisen in demselben Maße auch bezüglich der
Ansprüche durch, die, obwohl ebenfalls vermögensrechtlicher Natur, nach der Gesetzgebung
vor besonderen Spruchinslanzen geltend zu machen sind. Dazu kommt die Erwägung,
daß, wenn eine Beschränkung auf die ordentlichen Gerichte hätte Platz greifen sollen,
dies nach dem Gebrauche, der in der Gesetzessprache von den in Betracht kommenden
Bezeichnungen gemacht wird, zum entsprechenden Ausdruck gekommen wäre.
V. Seitliche Beschränkung des Derbots.
(Bd. 1, 360; 2, 90; 3, 106.)
Der ursprünglich auf den 31. Oktober 1914 bestimmte Termin ist weiter verlegt,
und zwar durch Bek. v. 13. April 1916 (Rol. 273) auf den 31. Juli 1916, durch Bek.
v. 13. Juli 1916 (Rl. 694) auf den 31. Oktober 1916, durch Bek. v. 5. Oktober 1916
(Rl. 1132) auf den 31. Januar 1917, durch Bek. v. 26. März 1917 (RGl. 277) auf den
31. Juli 1917, durch Bek. v. 28. Juli 1917 (RGl. 566) auf den 31. Oktober 1917 und
durch Bek. v. 20. September 1917 (Rol. 854) auf den 31. Jannar 1918.
(Abschnitt C in VBd. 1, 316ff.; 2, 91 ff.)
D. Rechtenatur der Vorschriften des Ab#. 1.
I. Die Verordnung enthält zwingendes Recht.
(Erläuterungen 1 bis 5 in Bd. 1, 320; 6 in Bd. 2, 94: 7 bis 9 in Bd. 3, 107.)
10. LeipzZ. 17 552 (Hamburg II). Da inzwischen der Kriegszustand eingetreten
und gemäß der BR#O. vom 7. August 1914 wegen Unzulässigkeit der Prozeßführung
von Ausländern das anhängige Prozeßverfahren unterbrochen war, war die Zustellung
des Urteils und die Einreichung der Berufungsschrift an sich unwirksam. Sie sind aber
nachträglich rechtswirksam geworden, weil beide Teile durch ihr Verhalten und die Be-
klagten noch ausdrücklich darauf verzichtet haben, diesen Mangel im Verfahren gellend
zu machen. — Mit Recht bezeichnet Nöldeke diese Entscheidung als sehr bedenklich. —