Gegenmoratorium v. 7. August 1914. 8 1. 49
11. LeipzZ. 17 936 (Hamburg IlIl). Durch das Inkrafttreten der B. vom
7. August 1914 wurde das Verfahren hinsichtlich der Klage der in Frankreich ansässigen
Firma M. unterbrochen; der Lauf der Berufungsfrist, der mit Urteilszustellung begonnen
hatte, hörte auf. Die Einlegung der Berufung während der Unterbrechung war wirkungs-
los (( 249 Abs. 2 ZPO.). Nachdem der Reichskanzler durch Verfügung vom 5. November
1916 hinsichtlich der Klage eine Ausnahme von den Vorschriften im § 1 Abs. 1 der BRV.
vom 7. August 1914 zugelassen hatte, war die Firma H. befugt, einen gerichtlichen Aus-
spruch über die Zulässigkeit der Berufung herbeizuführen; denn auch eine unwirksame
Rechtsmitteleinlegung löst die Entscheidungspflicht des Rechtsmittelrichters aus. Einer
vorgängigen Aufnahme des Verfahrens, entsprechend ssH 239, 250 ZPO. bedurfte es hier-
für nicht (Urteil dieses Gerichts vom 15. März 1917 Bf. II. 265/13), es genügte, daß der
Firma M. die Verfügung des Reichskanzlers durch Schriftsatz zugestellt war. Nach
*"535 ZPO. hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung in
der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Dabei ist freilich eine nach § 249 Abs. 2 3P.
nur „der anderen Partei gegenüber"“ eintretende Unwirksamkeit nicht von Amts wegen
zu beachten, weil solche durch Verzicht oder durch Unterlassung der Rüge geheilt werden
kann (Stein, Bem. III zu §249 BP. und angef. ReEntsch.). Im vorliegenden Falle
hat aber die Firma H. die Wirkungslosigkeit ausdrücklich geltend gemacht. Der Umstand,
daß sie durch Schriftsatz angekündigt hatte, daß zunächst die Einrede der mangelnden
Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben werden solle, steht dem nicht entgegen, da hierin
ein Verzicht auf andere Anträge und Rügen regelmäßig nicht enthalten ist (JW. 1907, 714).
Da die Berufung hiernach nicht während der Berufungsfrist eingelegt ist, auch die Firma
M., nachdem ihr die Verfügung des Reichskanzlers zugestellt und damit die Berufungs-
frist von neuem in Lauf gesetzt war, die unwirksame Handlung nicht durch eine wirksame
ersetzt hat, so war der Firma H. gegenüber das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
E. Materielle Wirhungen.
Abschnitt I in Bd. 1, 321; 2, 95.
II. Wird die Derjährung gehemmt?
1. Bejabend (Erläuterung a, b in Bd. 1, 321; c in Bd. 2, 95).
d) DJ3. 17 250 (Cöln III). Die Hemmung und Unterbrechung des Verfahrens
wegen Geltendmachung von Ansprüchen der Auslandspersonen gemäß Bek. v. 7. 8. 14
haben auch die Unterbrechung der Verjährung zur Folge. Im Gegensatz zu 8 8 KTSchG.
v. 4. 8. 14 enthält die Bekanntmachung betr. Geltendmachung von Ansprüchen der Aus-
landspersonen vom 7. August 1914 leine Bestimmung über die Unterbrechung der Ver-
jährung. Die in § 202 ff. BGB. aufgeführten Unterbrechungsgründe treffen nicht zu,
und eine analoge Anwendung ist hier nicht statthaft. Dagegen kann die im § 8 enthaltene
Bestimmung als der Ausdruck eines für die Kriegszeit allgemein geltenden Grundsatzes
gelten, so daß ihre analoge Anwendung für die Bek. v. 7. 8. 14 zulässig erscheint. Das
um so mehr, als sonst, dadie Bekanntmachung nicht nur die Bewohner des feindlichen Aus-
landes, sondern auch die Bewohner der verbündeten Staaten und des neutralen Aus-
landes, und sogar die im Auslande befindlichen Reichsdeutschen trifft, die im Inlande
wohnenden Angehörigen feindlicher Staaten nicht gehindert sein würden, ihre Ansprüche
vor inländischen Gerichten geltend zu machen, während jenen die Verjährung droht. Auch
würde die Verjährung eines gegen einen Kriegsteilnehmer gerichteten Anspruchs nach
es8uzugunsten der Auslandsbewohner gehemmt sein, nicht aber die Verjährung der sonstigen
Forderungen dieser Personen, woraus sich die Folgerung ergeben würde, daß den Nicht-
kriegsteilnehmern durch eine Verjährung der gegen sie bestehenden Ansprüche eine be-
sondere Vergünsligung entständc.
2. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 321.
Kriegsbuch. Bd. 5. 4