Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

50 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
(Bek. 8 in Bd. 1, 326 ff.: 2, 204 ff.; 3, 108 ff.) 
9. Bek. über die Geschäfteaufsicht zur Abwendung des Konkurses. 
Vom 14. Dezember 1916. (REsl. 1363.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 900ff. 
Weitere Begründung. (D. N. X 161.) 
Um die Schuldner, die infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden sind, 
vor dem HKonkurs und den mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Schädigungen zu be- 
wahren, ist ihnen durch die D#. betr. die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Ab- 
wendung des Konkursverfahrens, vom 8. August lü14 (R Bl. 365), die Möglichkeit 
eröffnet worden, bei dem für das Konkursverfahren zuständigen Amtsgericht die An- 
ordnung der Gll. zu beantragen. Die segensreichen Wirkungen der VO. würden in 
Frage gestellt werden, wenn die in ihr vorgesehenen Dergünstigungen — Schutz vor 
Konkurs und vor Fwangsvollstreckung — mit der Beendigung des Urieges ohne weiteres 
wegfielen. Sahlreiche unter Gll. stebende Schuldner würden dann doch in Konkurs 
geraten; als Ergebnis bliebe lediglich der Aufschub des wirtschaftlichen HFusammen- 
bruchs auf einen späteren Seitpunkt. Dem Bedürfnis, die unter Gl. stehenden Betriebe 
demnächst in die selbständige Leitung des Inhabers in einer Weise zurückzuführen, 
die den Meg zu einer dauernden Festigung und Besserung seiner Lage zu bahnen 
vermag, läßt sich zum Teil schon dadurch entsprechen, daß diesen Betrieben nach Ze- 
endigung des Kriegszustandes eine angemessene Ubergangszeit gewährt wird, inner- 
holb deren ibnen die Vorteile der Derordnung erhalten bleiben. Dies ist aber nur 
von Wert, wenn wirklich anzunehmen ist, daß der Schuldner sich demnächst erholen 
und ohne weiteres zur selbständigen Fortführung seiner bisherigen wirtschaftlichen 
Existenz wieder imstande sein wird. ODielfach sind indessen schon während des Bestehens 
der GIl. die Anzeichen dafür zutage getreten, daß solche Gesundung nicht möglich oder 
wenigstens nicht wahrscheinlich ist. Für diese Fälle drängt nicht bloß die Rücksicht auf die 
Drivatinteressen von Schuldner und Glänbiger, sondern vor allem auch die Lage unserer 
wirtschaftlichen Derhältnisse im allgemeinen darauf hin, daß dem Schuldner die Möglich- 
keit gewährt werde, die Gl. in einer die Eröffnung des konkurses vermeidenden 
Weise schon früher abzuwickeln. Als Weg hierfür bietet die auf Grund des & 3 des sog. 
ErmG. erlassene Bek. v. 14. Dez. 1916 (RO3Bl. 1565), die an die Stelle der bisherigen 
Dorschriften getreten ist, den gerichtlichen Owangsvergleich außerhalb des Konkurses. 
Der Zwangsvergleich ist dem geltenden denischen Rechte nur als Mittel zur 
Beendigung des Konkurses bekannt. Aber schon vor Ausbruch des Krieges waren 
lebhafte, auf die Einführung eines den Uonkurs abwendenden Swangsvergleichs ge- 
richtete Bestrebungen im Gange. Sie hatten den Erfolg, daß der Reichstag im Jahre 
1015 beschloß, die verbündeten Regierungen, die bis dahin in der Frage einen ab- 
lebnenden Standpunkt eingenommen hatten (u val. Denkschrift des Reichs-Justizamts 
vom 1. Dezember 1006, Drucks. Mr. 596), um Vorlage eines Gesetzentwurfs über den 
Swangsvergleich außerhalb des Konkurses zu ersuchen (Sten Ber. 1915 S. 3740 A). 
Der Beschluß des Reichstags veranlaßte die Reichsverwaltung von nenem in Er- 
örterungen über die KFrage einzutreten. Diese sind durch den Ausbruch des Krieges 
unterbrochen worden. 
Die grundsätzliche Lösung der Frage ist der ordentlichen Gesetzgebung vorzu- 
behalten. Sie wird nur nach sorgfältiger Dorbereitung und allseitiger sachlicher Aus- 
einandersetzung mit den im Wesen der Einrichtung wurzelnden Bedenken erfolgen 
dürfen, wie sie seinerzeit auf dem Grunde des erreichbaren Tatsachenmaterials in der 
Denkschrift des Reichs-Instizamts erörtert worden sind. 
Unbeschadet der grundsätzlichen Lösung erschien es indessen angängig, den Swangs- 
vergleich als Mittel zur Beendigung der GIl. einzuführen. Das G#l.-Derfahren ist 
in wichtigen Hunkten mit dem UNonkursverfahren, für das schon das geltende Recht
	        
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