Bek. über dle Geschäftsaussicht usw. v. 14. Dezember 1916. 51
den Swangsvergleich kennt, eng verwandt. der Schuldner unterliegt, wenn auch
in geringem Maße als der Gemeinschuldner, von Anordnung der Gll. an einer Reihe
von Beschränkungen zugunsten seiner Gläubiger. Er muß sich der Aufsicht und bis zu
einem gewissen Grade selbst der Leitung dritter Hersonen unterwerfen. Dor allem
hat er diesen vollen Einblick in seine Dermögensverhältnisse zu gewähren. Wesentliche
Grundlagen für den Abschluß eines Iwangsvergleichs waren damit gegeben, so daß
die Zedenken, die gegen die allgemeine Einführung des außerkonkurslichen Swangs-
vergleichs erboben werden, einem sich an die Gll. anschließenden Swangsvergleich
nicht in gleichem Grade entgegentraten. Er ist auch als natürlicher Abschluß des G#.=
Derfahrens von der Gffentlichkeit allgemein verlangt worden.
Ein grundlegender Unterschied zwischen dem Uonkurs und den GM.-Derfahren
besteht freilich darin, daß das Konkursverfahren mit öffentlichen Zekanntmachungen
sowohl bei der Eröffnung wie auch späterhin verbunden ist, während solche bei der
G#. nicht stattfinden. Für die Ausgestaltung eines den Konkurs abwendenden Swangs-
vergleichs ist es von Bedentung, ob er ohne BZekanntmachungen geschlossen werden
soll oder ob auch ihm solche vorhergehen müsssen. Die Krage der Effentlichkeit oder
Zichtöffentlichkeit des Dergleichsverfahrens bildet unter den Anhängern der Einrichtung
den Gegenstand einer grundsätzlichen Meinungsverschiedenheit. Die öffentliche Ze-
kanntmachung wird auf der einen Seite im Interesse der Gläubiger für unerläßlich
erachtet. Demgegenüber steht die Auffassung, daß der Swangsvergleich nur dann
von Wert sei, wenn dem Schuldner die mit einer solchen verbundene Bloßstellung
erspart bleibt. Für eine lediglich im Rahmen der Gll. getroffene Maßregel sind die
erforderlichen Richtlinien bereits durch die bestehenden Derhältnisse vorgezeichnet.
Die bisherigen Dorschriften, welche die öffentliche Zekanntmachung der G#l. unter-
sagen, verfolgen das Siel, im Interesse des Schuldners Kreditschädigungen, wie sie
eine amtliche Bekanntmachung der Sahlungsunfähigkeit zur Folge hat, zu vermeiden.
Damit würde es nicht vereinbar sein, wenn der Grundsatg der Nichtöffentlichkeit bei
der Abwicklung der GlIl. durchbrochen würde; denn die öffentliche Zloßstellung mit
ihren Folgen, die bei der G#l. verhütet werden soll, würde den Schuldner dann doch
treffen. Der Grundsatz der NMichtöffentlichkeit der Geschäftsaufsicht nötigt desbalb
dazu, auch für den sich daranschließenden Swangsvergleich von öffentlichen Bekannt-
machungen abzusehen.
Eine sichere Ermittlung sämtlicher Gläubiger wird durch die dem Vergleich voraus-
gebende Geschäftsaufsicht erleichtert. In Betracht kommt zunächst die Einreichung
des Gläubigerverzeichnisses durch den Schuldner und dessen Hrüfung durch die Auf-
sichtsperson an der Hand der Geschäftsbücher und sonstiger Aufzeichnungen des Schuld-
ners. Sur weiteren Sicherung der Gläubiger dient es, daß der Schuldner auf Der-
langen des Gerichts die Richtigkeit und Dollständigkeit der von ihm vorgelegten Der-
mögensaufstellungen, insbesondere des Gläubigerverzeichnisses, beschwören muß. Der
Schädigung nicht zugezogener Gläubiger ist schließlich auch dadurch vorgebeugt, daß
die Wirkungen des Dergleichs auf die vom Schuldner benannten Glänbiger beschränkt
worden sind. Der Schuldner wird daher regelmßäig an dem Derschweigen einzelner
Gläubiger kein Interesse haben, da dies für ihn ohne Autzen sein und ihn dem Sugriff
dieser Gläubiger uneingeschränkt aussetzen würde.
Auch noch in dnderen Richtungen hat sich ein Ausban der G#l. als notwendig
erwiesen. Jur Wahrung der Interessen der Glänbiger haben die bisberigen Dorschriften
nicht immer genügt. Es sind Klagen darüber lant geworden, daß Geschäftsaufsichten
vielfach angeordnet worden seien, ohne daß die sachlichen Doraussetzungen für die
Anordnung gegeben waren, wie auch nach der Richtung, daß die einmal angeordneten
Geschäftsaufsichten aufrechterhalten geblieben seien, obgleich die Doraussetzungen.
für die Anordnung nachträglich weggefallen waren. Es ist beobachtet worden, daß
die von den Schuldnern eingereichten Dermögensverzeichnisse den Anforderungen,
wie sie im Hinblick auf den Sweck der Geschäftsanfsicht an die Richtigkeit und Doll-