Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

54 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
nach den Anschauungen des Lebens, insonderheit der beteiligten Geschäftskreise, der 
Konkursgrund auf den Kriegsausbruch zurückzuführen ist. 
b) Mitverursachung genügt. 
(Zu val. Bd. 1, 332; 2, 101; 4, 748.) 
— Hierüber herrscht jetzt Ubereinstimmung. — 
4. Abwendbarkeit des Konkurses. 
(Zu vgl. Bd. 1, 332; 2, 101.) 
a) Cahn a. a. O. 42, Zweigert a. a. O. 26. Wird die G. angeordnet, so ist ein 
Konkursantrag, falls er nicht zurückgenommen wird, zurückzuweisen. 
b) Levy a. a. O. 69 erhält seine in Bd. 2, 101 mitgeteilte Ansicht aufrecht, daß 
ein Konkursantrag in der Schwebe bleiben dürfe; ebenso Bovensiepen a. a. O. 29 und 
Klimmer a. a. O. 6. 
5. Aussicht auf Behebung des Aufsichtsgrundes oder auf Vergleich. 
(Zu vgl. Bd. 1, 333; 4, 748.) 
a) auf Behebung des Aufsichtsgrundes nach Wegfall der Kriegsverhältnisse 
a. auf Bebebung des Aufsichtsgrundes. 
du. Bovensiepen a. a. O. 27. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Eine 
entfernte bloße Hofsnung oder vage Möglichkeit reicht nicht aus. Es müssen immerhin 
gewisse positive Anhaltspunkte für die Annahme der Behebung des Aufsichtsgrundes 
vorliegen. 
656. Levy a. a. O. 34. Die Aussicht braucht nicht einen besonderen Grad von Be- 
stimmtheit zu haben. Es genügt, wenn nach menschlichem Ermessen der Schuldner auf 
Wegfall des Aufsichtsgrundes hoffen darf. Greisbare Unterlagen werden nicht immer 
vorhanden sein. 
6. nach Wegsall der Kriegsverhältnisse. 
aa. Jäger zu vgl. Bd. 4, 748. 
56. Weinberg a. a. O. 36. Dieser Zustand wird erst dann als eingetreten anzu- 
sehen sein, wenn insbesondere auch in wirtschaftlicher Beziehung wenigstens die un- 
mittelbaren Folgen des Krieges, namentlich die Schwierigkeiten in dem Bezug von Roh- 
stoffen, Regelung des Ein= und Ausfuhrhandels, Beschaffung von genügenden Arbeits- 
kräften usw. beseitigt sind. 
) Cahn a. a. O. 43. Die neue Bestimmung ist gut gemeint, aber allzu lax. Denn 
in Wahrheit werden, wenn man noch so optimistisch denkt, die geregelten friedlichen Bahnen 
noch lange auf sich warten lassen. Hier wäre cin Endtermin zu stellen gewesen. Es muß 
auch vermutlich noch zu irgendwelchen diesbezüglichen Übergangsvorschriften kommen. 
b) auf einen Vergleich. 
1. Cahn a. a. O. 43. Ein ganz unbestimmtes sanguinisches und unbeweisbares 
Verlangen des Schuldners darf nicht berücksichtigt werden; irgend welche konkrete Grund- 
lagen müssen herbeigeschafft werden. Allein das Verlangen der Vorlegung der Unter- 
stützung eines erheblichen Teils der Gläubiger geht zu weit. Die Aussicht besteht auch 
dann, wenn einige maßgebende Gläubiger ein Eintreten für den berechtigten Vergleich 
bekundet haben. Dic alsbaldige Anordnung kann eilen, wichtige Gläubiger können aber 
im Auslande wohnen und nicht erreichbar sein. 
2. Kallir a. a. O. 359. Wie der Schuldner die Aussichten auf den Erfolg des ge- 
planten Ubereinkommens dartut, ist Sache des einzelnen Falles. In der Regel wird es 
genügen, den Plan in großen Umrissen darzulegen und die Zustimmung der Mehrzahl 
der Gläubiger glaubhaft zu machen. Nicht erforderlich ist, daß bei diesem Antrag auf
	        
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