54 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
nach den Anschauungen des Lebens, insonderheit der beteiligten Geschäftskreise, der
Konkursgrund auf den Kriegsausbruch zurückzuführen ist.
b) Mitverursachung genügt.
(Zu val. Bd. 1, 332; 2, 101; 4, 748.)
— Hierüber herrscht jetzt Ubereinstimmung. —
4. Abwendbarkeit des Konkurses.
(Zu vgl. Bd. 1, 332; 2, 101.)
a) Cahn a. a. O. 42, Zweigert a. a. O. 26. Wird die G. angeordnet, so ist ein
Konkursantrag, falls er nicht zurückgenommen wird, zurückzuweisen.
b) Levy a. a. O. 69 erhält seine in Bd. 2, 101 mitgeteilte Ansicht aufrecht, daß
ein Konkursantrag in der Schwebe bleiben dürfe; ebenso Bovensiepen a. a. O. 29 und
Klimmer a. a. O. 6.
5. Aussicht auf Behebung des Aufsichtsgrundes oder auf Vergleich.
(Zu vgl. Bd. 1, 333; 4, 748.)
a) auf Behebung des Aufsichtsgrundes nach Wegfall der Kriegsverhältnisse
a. auf Bebebung des Aufsichtsgrundes.
du. Bovensiepen a. a. O. 27. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Eine
entfernte bloße Hofsnung oder vage Möglichkeit reicht nicht aus. Es müssen immerhin
gewisse positive Anhaltspunkte für die Annahme der Behebung des Aufsichtsgrundes
vorliegen.
656. Levy a. a. O. 34. Die Aussicht braucht nicht einen besonderen Grad von Be-
stimmtheit zu haben. Es genügt, wenn nach menschlichem Ermessen der Schuldner auf
Wegfall des Aufsichtsgrundes hoffen darf. Greisbare Unterlagen werden nicht immer
vorhanden sein.
6. nach Wegsall der Kriegsverhältnisse.
aa. Jäger zu vgl. Bd. 4, 748.
56. Weinberg a. a. O. 36. Dieser Zustand wird erst dann als eingetreten anzu-
sehen sein, wenn insbesondere auch in wirtschaftlicher Beziehung wenigstens die un-
mittelbaren Folgen des Krieges, namentlich die Schwierigkeiten in dem Bezug von Roh-
stoffen, Regelung des Ein= und Ausfuhrhandels, Beschaffung von genügenden Arbeits-
kräften usw. beseitigt sind.
) Cahn a. a. O. 43. Die neue Bestimmung ist gut gemeint, aber allzu lax. Denn
in Wahrheit werden, wenn man noch so optimistisch denkt, die geregelten friedlichen Bahnen
noch lange auf sich warten lassen. Hier wäre cin Endtermin zu stellen gewesen. Es muß
auch vermutlich noch zu irgendwelchen diesbezüglichen Übergangsvorschriften kommen.
b) auf einen Vergleich.
1. Cahn a. a. O. 43. Ein ganz unbestimmtes sanguinisches und unbeweisbares
Verlangen des Schuldners darf nicht berücksichtigt werden; irgend welche konkrete Grund-
lagen müssen herbeigeschafft werden. Allein das Verlangen der Vorlegung der Unter-
stützung eines erheblichen Teils der Gläubiger geht zu weit. Die Aussicht besteht auch
dann, wenn einige maßgebende Gläubiger ein Eintreten für den berechtigten Vergleich
bekundet haben. Dic alsbaldige Anordnung kann eilen, wichtige Gläubiger können aber
im Auslande wohnen und nicht erreichbar sein.
2. Kallir a. a. O. 359. Wie der Schuldner die Aussichten auf den Erfolg des ge-
planten Ubereinkommens dartut, ist Sache des einzelnen Falles. In der Regel wird es
genügen, den Plan in großen Umrissen darzulegen und die Zustimmung der Mehrzahl
der Gläubiger glaubhaft zu machen. Nicht erforderlich ist, daß bei diesem Antrag auf