56 B. Geltendmachung von Ansprũchen während der Kriegkzeit.
ist die Geschäftsaufsicht nur zulässig, wenn auch der Schuldner Deutscher ist und in Deutsch-
land Vermögen hat.
§ 2.
Unterstützung und Überwachung durch eine Aufsichtsperson.
Inhaltsübersicht.
I. Rechillche Stellung im allgemeinen V 36. # 5. Die erforderlichen Magnahmen V 57.
II. Unterstügung und Überwachung der Geschäfts. 4. Abernahme der Geschäftsführung V 57.
führung V 56. 5. Ubertragung der Geschästsführung auf einen
1. Geschäftsführung V 56. Dritten V 29.
2. Uberwachung V 57.
I. Rechtliche Stellung im allgemeinen.
(Zu vgl. # 22ff. V0.)
1. Bovensiepen o. a. O. 31. Ahnlich wie der Zwangsverwalter oder Konkurs-
verwalter, auch der Testamentsvollstrecker bekleidet die Aufsichtsperson ein im Interesse
von Privatpersonen verliehenes Amt. Sie ist nicht Beamter und in der Regel nicht Ver-
treter des Schuldners — zu vgl. in Bd. 1, 352; 2, 115. —
2. Cahn a. a. O. 55. Trotz gewisser Annäherungen ist die Rechtsstellung der Auf-
sichtsperson der des Konkursverwalters, Zwangsverwalters oder Testamentsvollstreckers
nicht vergleichbar. Es handelt sich um eine Art Pflegschaft.
3. Jäger a. a. O. 31, JW. 17 135. Die Gl stellt eine besonders geregelte Ver-
mögenspflegschaft dar, die dem Schutze des Schuldners selbst und seiner Gläubiger dient
und nur mittelbar der Allgemeinheit zum Vorteil gereicht. Den Pflegschaften der
#s 1910 ff. BGB. gegenüber nimmt die G. eine selbständige Stellung ein, so daß sich
z. B. die Anwendung des § 1418 Abs. 1 Nr. 4 BGB. verbietet, weil diese Vorschrift gerade
eine Gebrechlichkeitspflegschaft im Sinne des § 1910 BGB. voraussetzt. Unbedenklich
ist dagegen z. B. die Anwendung des & 53 ZPO. in Fällen, in denen das durch den Auf-
sichtszweck veranlaßte Eingreifen der Aufsichtsperson eine Prozeßführung durch diese
notwendig macht.
II. Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung.
1. Geschäftsführung.
— Darüber, ob es aufsichtsfreies Vermögen gibt, vgl. zu § 6. —
a) Klimmer a. a. O. 12. Der Aufsicht untersteht nicht nur das Vermögen des
Schuldners, sondern seine ganze Lebensführung (wobei natürlich jedes schikanöse Vor-
gehen zu vermeiden ist). Daß „Geschäftsführung“ nicht bloß „Geschäfte"“ bedeutet, ergibt
sich daraus, daß die GA. zulässig ist bei Personen, die gar kein Geschäft haben. „Geschäfts-
führung“ bedeutet die Führung der Wirtschaft, des Haushalts usw. Damit und mit der
VBermögensverwaltung hängt aber das ganze Tun und Lassen des Schuldners aufs engste
zusammen. Es geht nicht an, daß die Aufsichtsperson deshalb, weil es nicht unter die
Vermögensverwaltung falle, es dulden muß, daß der Schuldner z. B. den ganzen Tag
auf Reisen auswärts ist, der Ausbildung der Jugendwehr sich widmet usw. Diese Dinge
haben aber auf die Geschäftsführung des Schuldners einen hervorragenden Einfluß.
b) Bovensiepen a. a. O. 35. Zwecks Ausübung ihrer Besugnisse kann die Auf-
sichtsperson zweifellos auch gegen den ausdrücklichen Willen des Schuldners dessen
Geschäfts= und Hausräume betreten. Leistet er hiergegen Widerstand, so macht er sich
unbedenklich des Hausfriedensbruchs schuldig, da innerhalb der Schranken der Ausübung
seines Amtes der Aufsichtsperson das Hausrecht zusteht (übereinstimmend mit Bendix
in Bd. 1, 353), o. M. Cahn a. a. O. 57, Wassermann -Erlanger, 3. Aufl. 249.