Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 2. 57
2. ÜUberwachung.
Jäger a. a. O. 28, JW. 17 134. Unterstützt wird die Geschäftsführung des
Schuldners vor allem durch Ratschläge, z. B. bei Einkäufen und Verkäufen, bei Lösung
schwebender Schuldverhältnisse (# 9 ff.), bei Einleitung und Fortführung von Prozessen
des Schuldners, nicht minder aber durch eigene Mitarbeit der Aufsichtsperson z. B. bei
der Buchführung. Der Uberwachung unterliegen alle das beaufsichtigte Vermögen
aktiv oder passiv berührenden Handlungen des Schuldners selbst, seiner Bediensteten und
seiner Bertreter, bei der Geschäftsaufsicht über juristische Personen im besonderen das
Verhalten der Organe, z. B. des Vorstandes, des Aufsichtsrats, der Generalversammlung.
Daher hat die Aussichtsperson die Befugnis zur Teilnahme an den Sitzungen der Organe,
um in der Lage zu sein, rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu treffen. Der Uberwachung
bedarf bei Gewerbetreibenden deren gesamter Geschäftsbetrieb, besonders Anschaffung
und Weiterveräußerung, Einnahmen und Ausgaben, Buchhaltung und Korrespondenz,
Wechsel- und Scheckverkehr (vgl. Bendix, Leipz B. 15 192 ff, ähnlich Cahn a. a. O. 53).
3. Die erforderlichen Maßnahmen.
(Zu vgl. Bd. 1, 335; 2, 116.)
a) Jäger a. a. O. 29, JW. 17 134. Die durch den Aufsichtszweck gebotenen Maß-
nahmen kann die Aufsichtsperson nicht nur im inneren Gange des Unternehmens, nicht
nur dem Schuldner gegenüber treffen, sondern auch im Verkehr mit Dritten. Es kommen
also außer den Maßnahmen der innenrechtlichen Besorgung von Angelegenheiten auch
Maßnahmen der Vertretung in Betracht, d. h. ein Handeln im Namen des Schuldners
und mit unmittelbarer, ausschließlicher Wirksamkeit für dessen Vermögen. Das ergibt
sich aus der ganz allgemeinen Fassung der VO., aber auch aus der Erwägung, daß die
gedeihliche Lösung der Aufsichtsaufgabe ohne Ermächligung zum siellvertretenden Handeln
(z. B. zum Abschlusse von Kauf= und Dienstverträgen namens des Schuldners) erschwert
und unter Umständen vereitelt würde.
b) Jäger a. a. O. 29, JW. 17 134. Die Ermächtigung bezieht sich auf Handlungen
latsächlicher (z. B. Brieferöffnung) und rechtlicher Art, auf Rechtsgeschäfte des bürgerlichen
Rechts, wie auf Maßnahmen der Rechtsverfolgung. Sie ruht unmittelbar im Gesetze.
Sie bedeutet also für den Verkehr mit Dritten eine inhaltlich durch den Aufsichtszweck
begrenzte gesetzliche Vertretungsmacht.
Tc) Cahn a. a. O. 54. Die Aufsichtsperson kann Angestellte annehmen und ent-
lassen; ebenso Klimmer o. a. O. 17.
d) Jäger a. a. O. 30, JW. 17 135. Den Betrieb des Schuldners endgültig einzu-
stellen, ist die Aussichtsperson nicht ermächtigt. Sie hat ja die Aufgabe, das lebensfähige
Unternehmen zu retten. Erweist das Unternehmen sich als nicht mehr lebensfähig, dann
hat die Aufsichtsperson die Aushebung der GM. zu erwirken (5 28 Abs. 3 mit 5 66 Nr. 2).
Eine vorübergehende Schließung des Geschäfts kann durch den Ausfsichtszweck geboten
und darum nach #+ 2 Satz 2 statthaft sein; ebenso Cahn a. a. O. 54, Klimmer a. a. O. 17,
Levy a. a. O. 51, Zweigert a. a. O. 29.
e) Cahn a. a. O. 55. Postsperre ist unzulässig.
4. Übernahme der Geschäftsführung.
a) Bovensiepen a. a. O. 32. Nur in Ausnahmefällen wird die Aufs Pers. von dieser
außerordentlich weitgehenden Befugnis Gebrauch machen und so den Schuldner voll-
ständig depossedieren. Nur klar zutage liegende, offensichtliche Unfähigkeit des Schuldners,
Unwürdigkeit, hartnäckiger Ungehorsam, schwere Erkrankung oder sonstige anhaltende
Verhinderung können eine solche gänzliche oder auch nur teilweise Ausschaltung recht-
fertigen. Im Interesse des Schuldners und nicht in dem der Gläubiger ist die Geschäfts-
aussicht eingeführt, dieser Hauptzweck würde völlig vereitelt werden, wenn der bisherige
Geschäftsherr und Leiter in die Stellung eines unbeteiligten mehr oder weniger lästigen