Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 8 6. 59
das Registergericht die Eintragung in das Handels- und Genossenschaftsregister auf Grund
von Anmeldungen oder Anträgen der Aufsichtsperson von der Vorlegung einer solchen
Bescheinigung abhängig machen.
nh) Buhmann a. a. O. 36. Dadurch, daß der Außenstehende niemals recht er-
kennen kann, wann und wieweit die Aufsichtsperson von ihrer weitgebenden Befugnis,
insbesondere von dem Rechte der Übernahme der Geschäftsführung im einzelnen Falle
Gebrauch gemacht hat, außerdem aber unklar ist, welche Wirkungen eine solche über-
nahme mit sich bringt, werden sich vielfach Unzuträglichkeiten ergeben.
5. Ubertragung der Geschäftsführung auf einen Dritten.
a) Jäger a. a. O. 30, JW. 17 135. Auch die Übertragung der GA. an einen
Dritten bildet eine Maßregel, die durch den Zweck der G. geboten sein muß. Auch sie
gilt für Innenbetrieb und Außenverkehr: der Dritte kann also Geschäftsbesorger ohne
Vertretungsmacht, aber auch Vertreter, d. h. ein von der Aufsichtsperson bevollmächtigter
Schuldnervertreter werden. Eine Ubertragung des Amtes im ganzen ist unstatthaft.
Sie wäre mit dem Bestellungsgrundsatze (5 22) nicht vereinbar.
b) Jäger a. a. O. 30, JW. 17 135. Als Geschäftsherr und Machtgeber waltet die
Aufsichtsperson in Zwangsvertretung des Schuldners. Sie vereinbart mit dem Dritten
dessen etwaige Entlohnung. Ihren Weisungen hat der Dritte zu solgen. Ihr Wille
(Kündigung, Widerruf) beendet den Geschäftsbesorgungsvertrag wie die Vollmacht
(K 168 ff., 626 f., 649, 671, 675 BGB.). Der persönliche Einfluß des Schuldners soll jo
gerade ausgeschaltet werden.
e) Bovensiepen a. a. O. 33. Die Ubertragung der Geschäftsführung auf einen
Dritten, sei es ganz oder teilweise, bewirkt ebensowenig eine Beschränkung der Ver-
fügungsbefugnis des Schuldners wie die Anordnung der Geschäftsaufsicht überhaupt.
Er bleibt also nach außen hin neben dem Geschäftsführer verfügungsfähig, nur muß er
die von diesem im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis abgeschlossenen Geschäfte
gegen sich gelten lassen. Die Aufsichtsperson kann nämlich der dritten Person, der sie
die Geschäfts führungsbefugnis ganz oder teilweise erteilt hat — um diese auch nach außen
hin wirksam zu gestalten — auch die Vertretungsbefugnis für den Schuldner übertragen.
Dann kann sie an Stelle des Schuldners seine Forderungen einziehen, Vermögens-
stücke erwerben und seine Gläubiger befricdigen. Allerdings kann die Aussichtsperson
dem Dritten nur insoweit Vertretungsbefugnis verleihen, als ihr selber im Falle ihres
Selbsteintritts in die Geschäftsführung des Schuldners zustehen würde, der Dritte wird
sich also bei Ausübung seiner Bertreterrechie, wenn ein Kaufmann unter Geschäftsaufsicht
gestellt ist, regelmäßig an die Schranken des § 54 HGB. halten müssen.
d) Klimmer a. a. O. 17. Wird die Aussichtsperson ihres Amtes enthoben, so
endet in der Regel die Ubertragung der Geschäftsführung an die dritte Person vor-
behaltlich etwa vereinbarter Kündigung usw. (Mayer S. 170). Das Gericht soll es
stets wissen, wenn die Geschäftsführung übertragen wird. Für die Person, die die Auf-
sichtsperson aufstellt, haftet sie nach § 278 BGB. (Vgl. 8 24 V0O.)
— Hier scheint ein Mißverständnis vorzuliegen. Der von der Aufsichtsperson be-
stellte Geschäftsführer führt nicht die Geschäfte der Aufsichtsperson (auch nicht in deren
Eigenschaft als Vertreter des Schuldners), sondern die Geschäfte des Schuldners auf
Grund eines ihr von der in & 2 hierzu ermächligten Aussichtsperson erteilten Auftrages.—
§ 3.
Auskunftspflicht — Beschränkung der Handlungsfreiheit.
Inhaltsübersicht.
A. Auskunftspflicht V 60. B. Beschräukung der Handlungsfreiheit V 61.
1. Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstige I. Allgemeines V ö1.
Aufzeichnungen V 60. II. Justimmungsbedürftige Geschäfte V 62
II. Auskunfet V 60. 1. Die Sustimmung V 62.
III. Keine Swangsmittel V 00. l a) Begriff V 62.