60 B. Geltendmachung von Ansprüchen während ber Kriegszeit.
b) Kann das Gericht die Sustinimung a) Allgemeines. — Die oblelktine Sach=
ersetzen? V 62. lage entscheidet V 63.
2. die einzelnen Geschäfte V 62. b) Verbindlichkeiten, die erforderlich sind
„Zur Fortsührung des Geschäfts“ Vé3.
a) Unentgeltliche verfügungen Vé2. Tc) verbindlichkeiten, die ersorderlich sind
b) Verfügungen über Grundstücke und „zur bescheidenen Lebensfühming"
Recht an Grundstücken V 68. u des Schuldners V 64
c) Befrledigung und Sichersiellung von 4. seiner Samilie V 64.
Anspröchen V 63. .. C. Besondere Sicherungs-Auflagen V 62.
d) Eingehung von Verbindlichkeiten Vos. D. Uelne Emwirkung auf öffentliche Rechte des
5. Sustirmmungsfreie Geschäfte V 65. Schuldners V 6.
A. Die Auskunftspflicht.
I. Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstige Aufzeichnungen.
(Zu vgl. Bd. 1, 357; 2, 120.)
1. JZäger a. a. O. 37, JW. 17 137. Der Einsichtnahme des Aussichtspflegers unter-
liegen im Zweckbereiche der Aufsicht auch Haushaltungsblicher, obwohl sie der § 3 Abs. 1
nicht — wie der # 811 Nr. 11 8PO. — ausdrücklich neben den Geschäftsbüchern nennt.
Sie fallen mindestens unter die „sonstigen Aufzeichnungen“ und werden bei der Aufsicht
über Nichtkaufleute oft die wichtigste Unterlage der Ermittlungen bilden.
2. Vovensiepen a. a. O. 35. Die gesamte Handelskorrespondenz des Schuldners
muß der Einsichtnahme durch die Aufsichtsperson zugänglich sein, aber auch nur diese,
reine Privatbriefe des Schuldners unterliegen ihr dagegen nicht. Nur auf die Geschäfts-
führung des Schuldners erstreckt sich die Aufsicht. Auch die Eröffnung der für ihn be-
stimmten Geschäftsbriefe ist der Aufsichtsperson gestattet. Auch die Zuziehung eines
Bücherrevisors wird der Aufsichtsperson gestattet sein. Uber den Umfang der Vorlegungs-
und Auskunftspflicht des Schuldners entscheidet bei Streitigkeiten zwischen ihm und
der Aufsichtsperson das Gericht (* 29).
II. Auskunft.
1. Jäger a. a. O. 38, JW. 17 138. Auskunft kaun auch über aufsichtsfreies (un-
pfändbares) Vermögen gefordert werden, soweit dies im Zwecke der Geschäftsaussicht
liegt, namentlich mit Rücksicht auf die Sicherstellung der Lebensführung des Schuldners
und seiner Familie.
2. Jäger a. a. O. 38, JW. 17 138. Regel ist mündliche Auskunfterteilung, weil
nur sie die Möglichkeit alsbaldiger Ergänzung und Klärung durch Befragen des Schuldners
gewährt. Darum schließt die Auskunftspflicht zugleich die Verbindlichleit persönlichen
Erscheinens vor dem Aufsichtspfleger ein. In dessen Ermessen liegt es, schriftliche Aus-
kunft genügen zu lassen. Zwistigkeiten schlichtet das Aufsichtsgericht in unanfechtbarer
Weise (§# 29, 19).
III. Keine Swangsmittel.
1. Jäger a. a. O. 38, JW. 18 138. Durch besondere Zwangsmittel ist die Offen-
barungspflicht des Schuldners nicht gesichert. Sie bedeutet eine zum Schutze der Gläubiger
vorgesehene Obliegenheit öffentlich-rechtlicher Art. Der „Rechtsweg" im Sinne des
Zivilprozesses ist „unzulässig“. Fügt der Schuldner sich nicht gutwillig, so hat er die Auf-
hebung der Geschäftsaufsicht und damit alle Nachteile des Konkurses zu gewärtigen.
Auf der Annahme der Zulänglichkeit dieses mittelbaren Druckes baut sich das ganze Auf-
sichtsverfahren auf. Verweigert also der Schuldner die geforderte Einsichtsgestattung
oder Auskunft, so wird die Aufsichtsperson zunächst eine durch Androhung der Aufhebung
des Verfahrens verstärkte Entschließung des Gerichts (s 29) und bei foridauernder Wider-
setzlichkeit die Aufhebung selbst erwirken (5 66 Abs. 2 Nr. 1).
2. Bovensiepen a. a. O. 35. Zwangsmittel gegen den Schuldner zur Erfüllung
seiner Pflichten stehen der Aufsichtsperson nicht zu. So steht ihm namentlich eine Klage
auf Erteilung der Auskunft nicht zu, denn die Aufsichtsperson verfolgt kein eigenes