62 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
wenn das Geschäft anfechtbar oder nichtig sein soll. - Jetzt unstreitig: zu vgl. auch Bd. 1,
358; 2, 120. ——
II. Sustimmungsbedürftige Geschäfte.
1. Die Zustimmung.
a) Begriff.
(Zu val. Bd. 1, 359.)
G. Jäger a. a. O. 10, JW. 17 138. Das Zustimmungserfordernis hat, wie sich aus
13 Abs. 1 Nr. 1, 3 6 Abs. 2, & 33, 60 ergibt, nicht nur innenrechtliche Bedeutung. Hängt
von der Zustimmung auch keineswegs die Wirksamkeit der im § 3 Abs. 2 bezeichneten
Rechtsgeschäfte überhaupt ab, so bedingt der Konsens doch den Vollerfolg der Ver-
pflichtungsgeschäfte. Darum ist es unbedenklich auf die Zustimmung die allgemeinen
Vorschriften der 182 ff. BGB. anzuwenden lgegen Breit, JW. 15 168f.; Bendix,
Leipz . 15 196 u. a.).
/i. Klimmer a. a. O. 24. Die Zustimmung der Aussichtsperson ist keine Zu-
stimmung im Sinne des 5 182 BG#B., da das Geschäft auch ohne die Zustimmung der
Aufsichtsperson gilt. Gelten auch die Vorschriften der # 182 ff. BGB. nicht, so werden
sie doch mangels anderer Beslimmungen entsprechend angewendet werden können. Die
Zustimmung kann also widerrufen (5 183 a. a. O.) und nachträglich erteilt werden (& 184);
sie bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form (5 182 Abs. 2). Die
Aussichtsperson kann also einem Grundstücksverkauf sormlos zustimmen. §* 29 Grund-
buchordnung gilt für die Zustimmung der Aufsichtspersonen nicht; ebenso Levy a. a. O. 68.
b) Kann das Gericht die Zustimmung ersetzen?
a. Bejahend. Jäger a. a. O. 40. Die Zustimmung kann durch das Gericht ersetzt
werden. Das folgt aus §J 29 VO.; ebenso Klimmer a. a. O. 24, Zweigert a. a. O. 32.
5. Berneinend. Cahn a. a. O. 70. Die Zustimmung ist nicht gegenüber dem
Vertragsgegner, sondern gegenüber dem Schuldner zu erklären. Sie kann deshalb durch
das Gericht nicht ersetzt werden; ebenso Levy a. a. O. 68.
2. Die einzelnen Geschäfte.
(Zu vgl. Bd. 1, 359; 2, 120.)
a) Unentgeltliche Verfügungen.
a. Klimmer a. a. O. 24. Der Begriff „unentgeltliches Geschäft“ ist weiter als der
Begriff „Schenkung“, umfaßt aber diese, auch wenn eine Auflage ausgemacht ist, ebenso das
Schenkungsversprechen; wird dieses nicht hierher gezählt, so gehört es zu Ziff. 4. Es ge-
hören ferner z. B. hierher: Verzichte auf Eigentum, Nießbrauch, Pfandrecht; Unterlassen
einer Verteidigung, z. B. Widerspruch gegen Zahlungsbesehl, Anerkennung einer nicht
bestehenden oder verjährten Schuld, Stiftungen, nichtgeschuldete Erfüllung, Ubernahme
der Schuld eines anderen, Alters-, Lebens- und Ausstattungsversicherungen zugunsten
einer dritten Person usw. Weiter käme in Betracht: Abgabe an Essen von Arme, Wohnen-
lassen ohne Mietzins, Aberlassen von Wagen und Pferden ohne Entgelt. Die nicht-
geschuldete Sicherung der Schuld eines anderen und gegebenenfalls der eigenen Schuld
gilt auch als unentgeltliche Verfügung, fällt aber unter Ziffer 3. Gebräuchliche Gelegen-
heitsgeschenke an Gesinde, Personal, Angehörige sowie Trinkgelder werden wohl wie
im Konkurs ausgenommen sein, wem sie einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners
entsprechen. Mitgist, Aussteuer und Ausstattung eines Kindes sind keine Geschenke und
keine unentgeltlichen Verfügungen, wenn sie angemessen sind.
6. Cahn a. a. O. 71, Klimmer a. a. O. 25, Jäger, JW. 17 138. Im Zweifel
entscheidet die Absicht der Beteiligten.