Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

62 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
wenn das Geschäft anfechtbar oder nichtig sein soll. - Jetzt unstreitig: zu vgl. auch Bd. 1, 
358; 2, 120. —— 
II. Sustimmungsbedürftige Geschäfte. 
1. Die Zustimmung. 
a) Begriff. 
(Zu val. Bd. 1, 359.) 
G. Jäger a. a. O. 10, JW. 17 138. Das Zustimmungserfordernis hat, wie sich aus 
13 Abs. 1 Nr. 1, 3 6 Abs. 2, & 33, 60 ergibt, nicht nur innenrechtliche Bedeutung. Hängt 
von der Zustimmung auch keineswegs die Wirksamkeit der im § 3 Abs. 2 bezeichneten 
Rechtsgeschäfte überhaupt ab, so bedingt der Konsens doch den Vollerfolg der Ver- 
pflichtungsgeschäfte. Darum ist es unbedenklich auf die Zustimmung die allgemeinen 
Vorschriften der 182 ff. BGB. anzuwenden lgegen Breit, JW. 15 168f.; Bendix, 
Leipz . 15 196 u. a.). 
/i. Klimmer a. a. O. 24. Die Zustimmung der Aussichtsperson ist keine Zu- 
stimmung im Sinne des 5 182 BG#B., da das Geschäft auch ohne die Zustimmung der 
Aufsichtsperson gilt. Gelten auch die Vorschriften der # 182 ff. BGB. nicht, so werden 
sie doch mangels anderer Beslimmungen entsprechend angewendet werden können. Die 
Zustimmung kann also widerrufen (5 183 a. a. O.) und nachträglich erteilt werden (& 184); 
sie bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form (5 182 Abs. 2). Die 
Aussichtsperson kann also einem Grundstücksverkauf sormlos zustimmen. §* 29 Grund- 
buchordnung gilt für die Zustimmung der Aufsichtspersonen nicht; ebenso Levy a. a. O. 68. 
b) Kann das Gericht die Zustimmung ersetzen? 
a. Bejahend. Jäger a. a. O. 40. Die Zustimmung kann durch das Gericht ersetzt 
werden. Das folgt aus §J 29 VO.; ebenso Klimmer a. a. O. 24, Zweigert a. a. O. 32. 
5. Berneinend. Cahn a. a. O. 70. Die Zustimmung ist nicht gegenüber dem 
Vertragsgegner, sondern gegenüber dem Schuldner zu erklären. Sie kann deshalb durch 
das Gericht nicht ersetzt werden; ebenso Levy a. a. O. 68. 
2. Die einzelnen Geschäfte. 
(Zu vgl. Bd. 1, 359; 2, 120.) 
a) Unentgeltliche Verfügungen. 
a. Klimmer a. a. O. 24. Der Begriff „unentgeltliches Geschäft“ ist weiter als der 
Begriff „Schenkung“, umfaßt aber diese, auch wenn eine Auflage ausgemacht ist, ebenso das 
Schenkungsversprechen; wird dieses nicht hierher gezählt, so gehört es zu Ziff. 4. Es ge- 
hören ferner z. B. hierher: Verzichte auf Eigentum, Nießbrauch, Pfandrecht; Unterlassen 
einer Verteidigung, z. B. Widerspruch gegen Zahlungsbesehl, Anerkennung einer nicht 
bestehenden oder verjährten Schuld, Stiftungen, nichtgeschuldete Erfüllung, Ubernahme 
der Schuld eines anderen, Alters-, Lebens- und Ausstattungsversicherungen zugunsten 
einer dritten Person usw. Weiter käme in Betracht: Abgabe an Essen von Arme, Wohnen- 
lassen ohne Mietzins, Aberlassen von Wagen und Pferden ohne Entgelt. Die nicht- 
geschuldete Sicherung der Schuld eines anderen und gegebenenfalls der eigenen Schuld 
gilt auch als unentgeltliche Verfügung, fällt aber unter Ziffer 3. Gebräuchliche Gelegen- 
heitsgeschenke an Gesinde, Personal, Angehörige sowie Trinkgelder werden wohl wie 
im Konkurs ausgenommen sein, wem sie einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners 
entsprechen. Mitgist, Aussteuer und Ausstattung eines Kindes sind keine Geschenke und 
keine unentgeltlichen Verfügungen, wenn sie angemessen sind. 
6. Cahn a. a. O. 71, Klimmer a. a. O. 25, Jäger, JW. 17 138. Im Zweifel 
entscheidet die Absicht der Beteiligten.
	        
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