66 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
nahme gewisser nicht vertretbarer Handlungen, z. B. Ausstellung eines Dienstzeugnisses
und Rechnungslegung. Aus den Urteilen kann also die Zwangsvollstreckung auch während
Bestehens der Geschäftsaufsicht vorgenommen werden, auch wird der Erlaß von Straf-
beschlüssen zur Erzwingung der Handlungen (5/ 888, 889, 899 3ZP0.) statthaft sein. Die
Vollstreckung der verhängten Geldstrafen wird aber, da dann ein neu erworbener ver-
mögensrechtlicher Anspruch des Gläubigers vorliegt, der sich auf den gerichtlichen Straf-
beschluß stützt, erst nach Veendigung des Verfahrens zulässig sein; ebenso Zweigert
a. a. O. 34.
4. Cahn a. a. O. 79. Natürliche Verbindlichkeiten fallen nicht unter & 4.
5. Cahn a. a. O. 79. Ob für die Geltendmachung der Ansprüche der Rechtsweg
offen steht oder nicht, ist unerheblich.
g 5.
Verwendung der vorhandenen Mittel.
Inhaltsübersicht.
J. Die vorhandenen Mittel V 66. II. Derwendung der vorhandenen Miteel V 67.
I. Die vorbandenen Mittel.
1. Levy a. a. O. 88. Die Befriedigung der Gläubiger ist nicht der Zweck des Auf-
sichtsverfahrens. In dieser Beziehung unterscheidet sich das Aufsichtsverfahren wesentlich
von dem Konkursverfahren. Die Geschäftsaufsicht dient der Erhaltung des Schuldner-
vermögens, der Konkurs seiner Versilberung und Verteilung. Während des Aufsichts-
verfahrens haben die Gläubiger zwar keinen Anspruch auf Befriedigung; sind aber Mittel
vorhanden, so sollen sie zu ihrer Befriedigung verwendet werden.
Die Befriedigung darf nur aus den vorhandenen Mitteln erfolgen. „Mittel“ sind
die Erträge aus dem Vermögen und der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners. Das
Vermögen des Schuldners soll ihm über den Krieg hinaus erhalten bleiben. Unter
„Mittel“ sind nicht nur Geldmünzen und Poapiergeld zu verstehen, sondern alle leicht
verwertbaren Zahlungsmittel wie Wechsel, Schecks und solche Wertpapiere, die ohne er-
hebliche Einbuße verkauft werden können.
Zu den Mitteln sind aber nicht die ausstehenden Forderungen zu rechnen. Gehen
Außenstände ein, so bilden diese Eingänge zweifellos Mittel, die zur Befriedigung der
Gläubiger zu verwenden sind. Der Schuldner ist aber nicht genötigt, um Mittel zu
schaffen, die ausstehenden Forderungen zu diskontieren, abzutreten, zu verpfänden.
Die vorhandenen Mittel sind nicht nur die zur Zeit der Anordnung der Geschäfts-
aussicht vorhandenen, sondern die jeweilig vorhandenen Mittel.
2. Klimmer a. a. O. 37. Die Gläubiger haben nur Anspruch auf Befriedigung
aus den Mitteln. Der Schuldner braucht nicht mit Teilen seines Stammvermögens zu
befriedigen. Dürfte er das überhaupt? Das möchte nach dem Wortlaute des § 5 und
dem Zwecke der Geschäftsaufsicht (Erhaltung des Stammvermögens, gleichmäßige Be-
friedigung der Gläubiger) zu verneinen sein. Die Reihenfolge des §& 5 ist nur für die Be-
friedigung mit „Mitteln“ festgesetzt. Dürfte der Schuldner daneben an Gläubiger z. B.
Ringe, Bilder, Uhren aus seinem Vermögen an Zahlungs Statt abgeben, so wäre die Ein-
haltung der Reihenfolge des § 5 nicht geboten. Wie der Schuldner nicht zugunsten eines
Gläubigers auf das Vollstreckungsverbot verzichten kann (§# 6), so darf er auch nicht außer-
halb der Reihenfolge des §& 5 einen Gläubiger befriedigen. Stellt er Teile seines Vermögens
zur Befriedigung nach § 5 der Aufsichtsperson zur Verfügung, so können damit die Gläu-
biger befriedigt werden. Veräußert der Schuldner Teile seines Vermögens, was er,
soweit es sich um bewegliche Sachen handelt, ohne Zustimmung der Aussichtsperson darf,
vorausgesetzt, daß dadurch der Zweck der Geschäftsaufsicht nicht vereitelt wird, so zählt
der Erlös zu den Mitteln im Sinne des 5.