Bel. ũber die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 6. 69
A. Muzulässigkeit der Konkurseröffnung,
(Zu vgl. Bd. 1, 340; 2, 107.)
— Daß auch zugunsten der bevorrechtigten Gläubiger ein Konkurs während der
G. nicht statthaft ist, ist jetzt unstreitig. —
B. Arreste und Zwangsvollstrechungen in das Vermögen des
Schuldners finden nur zugunsten der bevorrechtigten
Gläubiger Kiatt.
(Zu vgl. Bd. 1, 340; 2, 107; 3, 111.)
I. Dermögen des Schuldners.
a) Gibt es aufsichtsfreies Vermögen?
(Zu vgl. Bd. 1, 340; 2, 107.)
a. Bejahend.
Ga. Jäger für die Freiheit des beschlagsjreien Vermögena, zu vgl. Bd. 4, 750.
66. Zweigert a. a. O. 29. Der Ausfsicht unterfällt nur das der Zwangsvoll-
streckung unterliegende Vermögen.
6. Verneinend.
au. Levy a. o. O. 49. Jäger stellt den Satz auf: „Beschlagsfreies Gut ist wie
lonkurs. so auch aufsichtsfrei.“ Der Zweck des Aufsichtsverfahrens soll dies ergeben. Die
Begründung leuchtet nicht ein. Die Konkurseröffnung wirkt wie eine Beschlagnahme
des Schuldnervermögens. Damit der Gemeinschuldner sein Leben fristen und von neuem
aufbauen kann, wird ihm das unpfändbare und das nach Konkurseröffnung erworbene
Bermögen belassen. Im Gegensatz hierzu hat die Geschäftsaussicht keine Beschlagnahme-
wirkung. Der Schuldner behält sein gesamtes Vermögen, das pfändbare und das un-
pfändbare. Die Geschäftsaufsicht nimmt ihm nicht seine wirtschaftliche Existenz, sondern
erhält sie ihm. Die vorhandenen Mittel, mögen sie aus der Verwertung oder dem Er-
trage seines pfänd aren oder seines unpsändbaren Vermögens herrühren, sind in erster
Linie für seine und seiner Familie bescheidene Lebensführung, in zweiter Linie für die
Fortführung seines Geschäftes zu verwenden. Da die Geschäftsaufsicht den Schuldner
vor Nahrungs- und Geschäftssorgen bewahrt, macht sie aussichtsfreies Vermögen über-
flüssig. Bei dieser Sachlage ist es für den Schuldner bedeutungslos, wenn zur Befrie-
digung der Gläubiger auch der Ertrag oder der Erlös aus unpfändbaren Gegenständen
verwendet wird. Die Jägersche Ansicht gibt zu bedenklichen Folgerungen Anlaß. Die
Aussichtsperson hätte nicht das Recht, von dem Schukldner Auskunft über sein unpfänd-
bares Vermögen zu verlangen, dürfte die Verfügungen des Schuldners über dieses Ver-
mögen nicht überwachen, könnte nicht hindern, daß Gläubiger aus Rechtshandlungen
des Schuldners hinsichtlich dieses Vermögens Vollstreckungs- und Arrestrechte erwerben!
Daher ist auch das gesehliche Nutznießungsrecht des Schuldners am eingebrachten
Gut seiner Ehefrau, obwohl es nach J 861 3PO. unpfändbar ist, nicht aufsichtsfrei (a. A.
Mayer 145; Jäger, JIW. 17 69). Die Anordnung der Geschäftsaufsicht berührt nicht
die güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Sie rechtserligt auch nicht eine
Klage der Ehefrau auf Aufhebung der Nutznießung nach § 1418 Ziff. 4 BGB.; die Be-
stellung einer Aufsichtsperson ist der eines Pflegers nicht gleichzustellen (vgl. Mayer 175).
Solange dem unter Geschäftsaufsicht stehenden Ehemann das Nutznießungsrecht zukommt,
hat die Aufsichtsperson darüber zu wachen, daß die Nutzungen des eingebrachten Gutes,
soweit sie nicht nach den s§ 1384 ff. BGB. zugunsten der Ehefrau und der gemeinschaft-
lichen Abkömmlinge (5 1389) zu verwenden sind, den Gläubigern zugute kommen.
66. Cahn a. a. O. 98. Die Scheidung von Wassermann-Erlanger? 244 VIa
und Jäger, JW. 17 69 in ein von der Aufsicht erfaßtes und von der Aufsicht freies
Vermögen, unter welchem pfandfreie Gegenstände gemäß § 811 3PO., pfandfreie Lohn-