Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. ũber die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 6. 69 
A. Muzulässigkeit der Konkurseröffnung, 
(Zu vgl. Bd. 1, 340; 2, 107.) 
— Daß auch zugunsten der bevorrechtigten Gläubiger ein Konkurs während der 
G. nicht statthaft ist, ist jetzt unstreitig. — 
B. Arreste und Zwangsvollstrechungen in das Vermögen des 
Schuldners finden nur zugunsten der bevorrechtigten 
Gläubiger Kiatt. 
(Zu vgl. Bd. 1, 340; 2, 107; 3, 111.) 
I. Dermögen des Schuldners. 
a) Gibt es aufsichtsfreies Vermögen? 
(Zu vgl. Bd. 1, 340; 2, 107.) 
a. Bejahend. 
Ga. Jäger für die Freiheit des beschlagsjreien Vermögena, zu vgl. Bd. 4, 750. 
66. Zweigert a. a. O. 29. Der Ausfsicht unterfällt nur das der Zwangsvoll- 
streckung unterliegende Vermögen. 
6. Verneinend. 
au. Levy a. o. O. 49. Jäger stellt den Satz auf: „Beschlagsfreies Gut ist wie 
lonkurs. so auch aufsichtsfrei.“ Der Zweck des Aufsichtsverfahrens soll dies ergeben. Die 
Begründung leuchtet nicht ein. Die Konkurseröffnung wirkt wie eine Beschlagnahme 
des Schuldnervermögens. Damit der Gemeinschuldner sein Leben fristen und von neuem 
aufbauen kann, wird ihm das unpfändbare und das nach Konkurseröffnung erworbene 
Bermögen belassen. Im Gegensatz hierzu hat die Geschäftsaussicht keine Beschlagnahme- 
wirkung. Der Schuldner behält sein gesamtes Vermögen, das pfändbare und das un- 
pfändbare. Die Geschäftsaufsicht nimmt ihm nicht seine wirtschaftliche Existenz, sondern 
erhält sie ihm. Die vorhandenen Mittel, mögen sie aus der Verwertung oder dem Er- 
trage seines pfänd aren oder seines unpsändbaren Vermögens herrühren, sind in erster 
Linie für seine und seiner Familie bescheidene Lebensführung, in zweiter Linie für die 
Fortführung seines Geschäftes zu verwenden. Da die Geschäftsaufsicht den Schuldner 
vor Nahrungs- und Geschäftssorgen bewahrt, macht sie aussichtsfreies Vermögen über- 
flüssig. Bei dieser Sachlage ist es für den Schuldner bedeutungslos, wenn zur Befrie- 
digung der Gläubiger auch der Ertrag oder der Erlös aus unpfändbaren Gegenständen 
verwendet wird. Die Jägersche Ansicht gibt zu bedenklichen Folgerungen Anlaß. Die 
Aussichtsperson hätte nicht das Recht, von dem Schukldner Auskunft über sein unpfänd- 
bares Vermögen zu verlangen, dürfte die Verfügungen des Schuldners über dieses Ver- 
mögen nicht überwachen, könnte nicht hindern, daß Gläubiger aus Rechtshandlungen 
des Schuldners hinsichtlich dieses Vermögens Vollstreckungs- und Arrestrechte erwerben! 
Daher ist auch das gesehliche Nutznießungsrecht des Schuldners am eingebrachten 
Gut seiner Ehefrau, obwohl es nach J 861 3PO. unpfändbar ist, nicht aufsichtsfrei (a. A. 
Mayer 145; Jäger, JIW. 17 69). Die Anordnung der Geschäftsaufsicht berührt nicht 
die güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Sie rechtserligt auch nicht eine 
Klage der Ehefrau auf Aufhebung der Nutznießung nach § 1418 Ziff. 4 BGB.; die Be- 
stellung einer Aufsichtsperson ist der eines Pflegers nicht gleichzustellen (vgl. Mayer 175). 
Solange dem unter Geschäftsaufsicht stehenden Ehemann das Nutznießungsrecht zukommt, 
hat die Aufsichtsperson darüber zu wachen, daß die Nutzungen des eingebrachten Gutes, 
soweit sie nicht nach den s§ 1384 ff. BGB. zugunsten der Ehefrau und der gemeinschaft- 
lichen Abkömmlinge (5 1389) zu verwenden sind, den Gläubigern zugute kommen. 
66. Cahn a. a. O. 98. Die Scheidung von Wassermann-Erlanger? 244 VIa 
und Jäger, JW. 17 69 in ein von der Aufsicht erfaßtes und von der Aufsicht freies 
Vermögen, unter welchem pfandfreie Gegenstände gemäß § 811 3PO., pfandfreie Lohn-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.