72 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
G. unzulässig sein. Um so mehr wäre unstatthaft die bei Dauerpflichten unter dem
Gesichtspunkt einstweiliger Zustandsregelung nach § 940 angeordnete Rentenzahlung,
wenn der Gläubiger (z. B. der Unterhaltsgläubiger) vom Verfehren betroffen wird (a. M.
Hallbauer, Recht 17 107); ebenso Zweigert a. a. O. 38.
6. Verneinend.
du. Bovensiepen a. a. O. 45 unter Verwendung des Umkehrschlusses aus § 6
Abs. 2 und Levy a. a. O. 80.
956. Hallbauer a. a. O. 107. #6 spricht nur von Arresten, nicht von einstweiligen
Berfügungen — mit gutem Grunde. Einstweilige Verfügungen im Sinne von 59N35 3P.
dienen zum Schutze von Individualansprüchen: sie führen der Regel nach nur zu Geboten
oder Verboten, nicht zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Dem
Schuldner wird z. B. die Veräußerung oder Belastung einer Sache untersagt, hier wäre
der Gläubiger, wenn ihm die einstweilige Verfügung entzogen würde, geradezu rechtlos;
andererseils wird aber auch durch eine solche Verfügung das Vermögen des Schuldners
nicht zum Nachteile der anderen Gläubiger belastet oder vermindert, es wird nur der
bisherige Zustand aufrecht erhalten. Eine Ausnahme wird sich nur bei den einstweiligen
Verfügungen ergeben, die auf Grund von 5* 940 8PO. zu Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen in das Vermögen des Schuldners fjühren, z. B. bei Versügungen zugunsten von
Unterhaltsansprüchen.
III. Die Beschränkung betrifft nicht:
1. Neue Klagen oder Mahngesuche und anhängige Streitsachen.
— Das ist jetzt unstreitig. —
2. auch nicht die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel.
— Gleichfalls jetzt unstreitig. Bovensiepen hat seine abweichende in Bd. 1, 345
mitgeteilte Ansicht ausgegeben, a. a. O. 48. —
(Abschnitt IV in Bd. 1, 345.)
V. Umfang des Arrest= und Dollstreckungsverbots.
1. Sachliche Einschränkungen.
(Unterabschnitt a in Bd. 1, 345.)
b) Vollstreckungen nach 888 3##.O.
(Zu vgl. Bd. 1, 345.)
G. Klimmer a. a. O. 47. Die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners
ist verboten. Sie ist also auch für die beteiligten Gläubiger zulässig, soweit sie nicht in
das Vermögen geht, also z. B. wenn der Schuldner zu Handlungen oder Unterlassungen
gezwungen werden soll, die nicht aus seinem Vermögen bewirkt werden sollen (ss 888,
890 8PO.), z. B. Rechenschaftslegung, ärztliche Behandlung, Herstellung eines Gemäldes,
Unterlassung des Eingriffs in fremde Rechte, Unterlassen des Klavierspielens nach 11 Uhr
abends usp. Dabei muß jedoch der Vorbehalt gemacht werden, daß es als
unzulässig anzusehen ist, daß der Wille des Schuldners durch Beitreibung
der verhängten Geldstrafen gebeugt werden darf, da das eine Vollstreckung
in das Vermögen des Schuldners bedeuten würde; zulässig ist die Beugung des Schuldner-
willens durch Haft. Die Aussichtsperson besorgt dann die Geschäfte und schützt den
Schuldner vor Vermögensminderung. Wird aus einem der Ansprüche nach d 888,
890 3PO. ein Ersatzanspruch, so darf wegen dieses Anspruchs nicht vollstreckt werden,
wenn nicht infolge der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VO. eine Ausnahme eintritt.
6. Ebenso Jäger, s. 111 zu §s 4.
7. A. M. Cahn a. a. O. 89. Die VO. bietet für die Ausnohmestellung der Voll-
streckungen nach § 888 8 PO. keine Stütze; ihre Unterlassung liegt auch im Interesse der
ruhigen Geschäftsfortführung.