Bek. über die Geschäfisaussicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 6. 73
Zc) Vollstreckungen nach # 887 Z PO.
(Zu vgl. Bd. 1, 346; 2, 114.)
Klimmer a. a. O. 45. An sich richtig ist es, wenn das OLG. Karlsruhe (in BVd. 3,
114) annimmt, daß es sich nicht um eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Schuldners handle, wenn bei der Erzwingung vertretbarer Handlungen (*887 Z#O.)
der Gläubiger zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners ermächtigt wird;
darin sei kein gegen das Vermögen des Schuldners gerichteter Vollstreckungsakt zu er-
blicken (zustimmend Bovensiepen a. a. O. 47). Allein eine andere Frage, die wohl
bejaht werden muß, ist die, ob diese Ermächtigung nicht die Zwangsvollstreckung gegen
den Schuldner ersetzt. Daraus folgt, daß der Gläubiger die Handlung während der
G. nicht vornehmen lassen darf und dieses in der Ermächligung zu bemerken ist.
d) Vollstreckungen nach # 894 8PO.
(Zu vgl. Bd. 1, 346.)
G. Levy a. a. O. 84. Die Verurteilung des Schuldners zur Abgabe einer Willens-
erklärung hat zwar mit dem Eintritte der Rechtskraft nach §§ 894, 895 8PO. Voll-
streckungswirkung; die Geltendmachung des Urteils ist aber kein Akt der Zwangsvoll-
strekung. Ein solches Urteil kann deshalb, auch wenn es zugunsten eines vom Verfahren
betroffenen Gläubigers ergangen ist, vollzogen werden. Der Grundbuchrichter, dem
ein rechtskräftiges Urteil auf Erteilung einer Eintragungsbewilligung oder Abgabe einer
Auflassungserklärung vorgelegt wird, muß das Urteil als Eintragungsgrundlage gelten
lassen, auch wenn er weiß, daß der Verurteilte unter GA. steht; ebenso Bovensiepen
o. a. O. 46, Cahn a. a. O. 93.
5. Jäger a. a. O. 67. Es leuchtet ein, daß zugunsten eines von dem Verfahren
betroffenen Anspruchs die Zwangsersetzung des § 894 3 PO. während der G. ebenso
unstatthaft sein muß als der ersetzte Zwang:; ebenso Klimmer a. a. O. 43.
y. RG. V. JW. 17 161. Die Berurteilung zur Abgabe einer Willenserklärungist trotz
der in § 894 3Z PO. vorgeschriebenen Vollstreckungswirkung auch während der Dauer der
G. nicht unzulässig, wenn in der Formel ausgesprochen wird, daß die Erklärung erst
mit der Beendigung der G. als abgegeben gelte.
GS. JW. 17 302 (Dresden VI). Steht eine Eintragung nach § 895. 8P#O. (Vormerkung)
bevor, so muß der Schuldner sich an das Grundbuchamt wenden. Um eine Eintragung
von vornherein zu verhüten, muß er dem Grundbuchamt das Bestehen der Geschäfts-
aufsicht urkundlich (GBO. 5 29) mitteilen und unter Bezugnahme darauf der Vornahme
einer Eintragung auf Grund des gegen ihn ergangenen Urteils widersprechen. Ist die
Eintragung bereits erfolgt, so kann er verlangen, daß sie gelöscht wird; denn sie ist eine
nach ihrem Inhalt unzulässige Eintragung im Sinne des # 54 Abs. 1 Satz 2 G. Ließe
sich dies nicht annehmen, so rechtfertigt sich die Löschung jedenfalls um deswillen, weil
es sich dabei um eine unzulässige Zwangseintragung handelt, die auf den Antrag des
Schuldners von dem Grundbuchamt als der Vollzugsbehörde in entsprechender Anwendung
des § 775 Nr. 1, 8 776 Z PO. aufzuheben, d. i. zu löschen ist.
2. Persönliche Einschränkungen.
à) Auf der Gläubigerseite.
a. Bevorrechtigte Gläubiger, s. 7 13.
6. Anfechkungsrecht nicht bevorrechtigter Gläubiger?
an. Für das Anfechtungsrecht zu vgl. Bd. 1, 346; 3, 115.
66. Gegen das Anfechtungsrecht zu vgl. Bd. 1, 346, 2, 113 und jetzt die allgemeine
Meinung (z. B. Cahn a. a. O. 100, Bovensiepen a. a. O. 47, Klimmer a. a. O. 53).
b) Auf der Schuldnerseite.
Schließt die Geschäftsaufsicht über eine offene Handelsgesellschaft die Vollstreckung
gegen die Gesellschafter wegen einer Gesellschaftsschuld aus?