74 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
a. Bejahend zu vgl. Bd. 1, 347; 2, 113.
6. Verneinend: Außer den in Bd. 1, 347, 348; 2, 113 Genannten Cahn a. a. O. 88,
Bovensiepen a. a. O. 47.
VI. Ist das Dollstreckungsverbot im Urteil auszusprechen?
(Zu vgl. Bd. 1, 348; 2, 113; 3, 115.)
1. Bejahend.
à) Jäger a. a. O. 66, JW. 17 196. Die G. als solche bewirkt nicht eine Unter-
brechung schwebender Prozesse. Um aber die Durchführung des Vollstreckungsverbots
sicherzustellen, wird das Prozeßgericht auf Antrag des Schuldners in der Urteilsformel
auszusprechen haben, daß Arrest und Zwangsvollstreckung wegen des zuerkannten An-
spruchs in das Vermögen des Schuldners während der Geschäftsaufsicht unstatthaft sind.
Entisteht dabei Streit über die Frage, ob der Anspruch vom Verfahren betroffen wird,
so ist sie im Urteil zu entscheiden. Im Falle der Verurteilung zur Abgabe einer Willens-
erklärung (z. B. zur Abtretung einer schlichten oder einer hypothek. gesicherten Forderung)
hat der einschränkende Zusatz dahin zu lauten, daß die Willenserklärung vor rechtskräftiger
Aufhebung der G. nicht als abgegeben gilt.
b) Cahn a. a. O. 93. Der Schuldner und die Aufsichtsperson können einem Urteile
gemäß & 894 B3PO. die sofortige Vollstreckungswirkung durch Beantragung eines ent-
sprechenden Vollstreckungsvorbehalts in der Urteilsformel nehmen.
c) Zweigert a. a. O. 38. Auch zur Abgabe einer Willenserklärung kann der
Schuldner während der Geschäftsaufsicht verurteilt werden; doch hat dies mit dem Vor-
behalt zu geschehen, daß die Erklärung erst mit der Rechtskraft des Urteils als abge-
geben gill.
4) Klimmer a. a. O. 45. In Urteilen (auch Versäumnisurteilen) ist auch ohne
den Antrag von Gläubiger oder Schuldner auszusprechen, daß Zwangsvollstreckung erst
nach Beendigung der Geschäftsaufsicht erlaubt ist oder daß die Vollstreckungswirkung
erst dann eintritt.
2. Verneinend.
a) Levya. a. O. 82. Verschiedene Versuche, den Vollstreckungsorganen die Prüfung,
ob der Antragsteller zu den betroffenen oder nicht betroffenen Gläubigern gehört, durch
Aufnahme einer Anordnung in den Vollstreckungstitel zu ermöglichen oder zu erleichtern,
gehen fehl. Die Frage, ob der Kläger zu den betroffenen oder nicht betroffenen Gläu-
bigern gehört, kann nicht im Prozeß, sondern erst in der Vollstreckungsinstanz entschieden
werden. Der Kläger kann noch während des Prozesses oder nach seiner Beendigung in-
folge nachträglicher Zustimmung der Aufsichtsperson oder infolge Anderung des Gesetzes
in die Reihe der bevorzugten Gläubiger treten. Hätte z. B. das Gericht in dem vor dem
25. Dezember 1916 erlassenen Urteil, das den Schuldner zur Zahlung des Honorars an
den klagenden Arzt verurteilt, ausgesprochen, daß die Zwangsvollstreckung erst nach Be-
endigung der Geschäftsaufsicht erfolgen dürfe, so wäre der Kläger, trotzdem ihm die neue
Verordnung ein Vorrecht gewährt hat, jetzt nicht in der Lage, zu vollstrecken.
Noch weiter geht Bovensiepen (D Z. 16 101), der verlangt, daß das erkennende
Gericht von Amts wegen in den Urteilen, auch in den Versäumnisurteilen, unter ent-
sprechender Anwendung der ### 778 Abs. 1, 780 Abs. 1, 786 Z PO. die Unzulässigkeit der
Zwangsvollstreckung während der Dauer der Geschäftsaufsicht ausspreche. Ihm ist ent-
gegenzuhalten, daß es sich hier nicht, wie in den angeführten Paragraphen der 8O.,
um die Beschränkung der Haftung des Schuldners auf einen Teil seines Vermögens,
sondern um die Möglichkeit der Vollstreckung gegen den Schuldner schlechthin handelt.
Für die Ausschließung gewisser Gläubiger von dem Rechte auf Zwangsvollstreckung hat
die Z PO. keine Vorschriften. Die gegen den beaussichtigten Schuldner erlassenen
Urteile dürfen hinsichtlich der Vollstreckbarkeitserklärung leine von den gesetzlichen Vor-