Bel. über die Meschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 8 6. 75
schriften abweichende Behandlung erfahren. Der § Abs. 2 VO. hindert nicht die Voll-
streckbarkeitserklärung der Urteile, sondern die Vollstreckung aus ihnen.
b) Ebenso jetzt Bovensiepen a. a. O. 48.
VII. Ist das Dollstreckungsverbot von den Dollstreckungsbehörden
von Amts wegen zu berücksichtigen?
(Zu vgl. Bd. 1, 348; 2, 113; 3, 115.)
1. Jäger a. a. O. 68, JW. 17 196. Wie das Verbot wirkt und ob es von Amts
wegen zu berücksichtigen ist, darüber besteht Streit. Die Lösung kann nur aus dem Zweck
des Verbots gewonnen werden. Es will die Gleichbehandlung der Aufsichtsgläubiger
und damit den Erfolg der G. sicherstellen. So dient es dem gemeinsamen Wohle der
Gläubiger und zugleich dem des Schuldners selbst. Einseitig ist es, wenn Breit, ZW.
15 172, sagt: Dulde der Schuldner die Zwangsvollstreckung, so gehe das weder den Staat
noch irgendeinen Dritten an. Im Gegenteil, der Verstoß verletzt die Gesamtheit der
Gläubiger und geht darum auch den Staat an. Auch läßt sich keineswegs behaupten,
der Schuldner könne mit Zustimmung der Aufsichtsperson die vom Verbote betroffenen
Ansprüche vollstreckungsfähig machen (Aehnelt, IW. 15 494). Auf diesem Wege wird
die freiwillige Befriedigung, nicht die Zwangsvollstreckung zulässig. Wie im vorbild-
lichen Falle des § 14 KO. wird daher die Unstatthaftigkeit der Vollstreckung von Amts
wegen zu berücksichtigen, d. h. die Vollstreckungshandlung von der Vollstreckungsbehörde
bei Kenntnis der G. selbst dann abzulehnen sein, wenn der Vollstreckungstitel den Auf-
schub der Vollstreckbarkeit nicht ausdrücklich vorbechäll; ebenso Zweigert a. a. O. 38.
2. Cahn a. a. O. 90. Der § 6 besagt, daß Arreste und Zwangsvollstreckungen zu-
gunsten der Gläubiger, die von dem Verfahren betroffen werden, nicht stattfinden. Sie
können also auch nicht stattfinden, wenn etwa der Schuldner sie gestattet oder auf den
Schutz des #l# 6 verzichtet. Schon der Wirrwarr, welcher infolge solcher schuldnerischer
Verzichte im Gang der Geschäftsaufsicht möglich wäre, die Vergünstigung auf der einen
und die ungleichmäßige Behandlung auf der anderen Seite, mit den (von Wassermann-
Erlanger a. a. O. selbst im Auge gehabten) Anfechtungsansprüchen der benachteiligten
Gläubiger tut die Schädlichkeit derartiger in die Willkür des Schuldners geslellten, das
Aufsichtsverfahren geradezu durchkreuzenden Maßregeln dar. Ebensowenig kann die
Zustimmung der Ausfsichtsperson, welche in diesem Betrefse schlechterdings nichts darein-
zureden hat, die Unzulässigkeit der Vollstreckung ausheben, wenn anders es sich um
Gläubiger dreht, die von dem Verfahren betroffen werden. Nach alledem ist das Verbot
von Amts wegen zu berücksichtigen. — Anders S. 96. —
3. Klimmer a. a. O. 44. Die Auschauung, daß das Verbot von Amts wegen zu
beachten sei, ist wohl richtig. Sie stützt sich darauf, daß der Schuldner auf das Vollstreckungs-
verbot nicht verzichten kann, weil das Verbot nicht nur in seinem Interesse, sondern
auch im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger und schließlich der Allgemeinheit er-
lassen ist. Die Sachlage ist anders als im Fallc des § 811 8P.; übrigens ist auch für
diesen die Frage, ob der Schuldner verzichten kann, nicht unbestritten. Der Schuldner
kann auf das Verbot der Zwangsvollstreckung nach §6 VO. nicht verzichten, außer wenn
die Geschäftsaufsicht ausgehoben wird. Auch den Konkurs (Verbot nach § 6 Abs. 1) kann
er gegen sich nur herbeiführen, wenn die Geschäftsaufsicht aufgehoben wird.
4. Levy a. a. O. 82. Ist dem angegangenen Vollstreckungsorgan die Geschäfts-
aufsicht bekannt, so sind zwei verschiedene Standpunkte möglich. Enlweder lehnt es die
beantragte Zwangsvollstreckung ab bis zum Nachweise, daß der Antragsteller zu den
vicht betroffenen Gläubigern gehört 'so Mayer 159 und Gilbert in Recht 15 186),
oder es gibt jedem Vollstreckungsbegehren statt, sofern nicht feststeht, daß der Antragsteller
zu den betroffenen Gläubigern gehört, und überläßt es dem Schuldner, Erinnerung aus
z 766 Z PO. zu erheben (Breit, J#W.. 15 494). Der zweile Standpunkt ißt der richtige.
Denn einmal können die Vollstreckungsorgane aus dem zur Vornahme der Zwangs-