76 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Krlegszeit.
vollstreckung vorgelegten vollstrecbaren Schuldtitel meist nicht die Entstehungszeit und
den Grund des Anspruchs ersehen, sodann können sie nicht wissen, ob der Schuldner nicht
mit Zustimmung der Aufsichtsperson die Zwangsvollstreckung eines betroffenen Gläubigers
dulden will (Aehnelt, JIW. 15 494).
5. JW. 17 556 (KG. 1). Für das Geltungsgebiet der Gesch Aufs V O. v. 1914 wird
die Aufsassung vertreten, daß abweichend vom Fall des § 14 Abs. 1 KO. das Vollstreckungs.
verbot des § 5 Satz 2 VO. nicht von Amts wegen beachtlich sei, es vielmehr dem Schuldner
überlassen bleibe, ob er die verbotene Zwangsvollstreckung dulden oder mit Erinnerung
aus § 766 Z#PO. als unzulässig verfolgen will. Demgegenüber ist jedoch mit Mayer,
Privatrecht des Krieges S. 159; Bovensiepen, DJ3. 1915, 101 und Heß, Kriegs-
gesetze 3. Aufl. S. 123 anzunehmen, daß auch das Vollstreckungsverbot der VO. v.
8. August 1914 von Amts wegen zu beachten ist. Das Verbot der Einzelvollstreckung in
die Konkursmasse (auf sonstiges Vermögen braucht hier nicht eingegangen zu werden,
weil nach der Gesch Aufs #O. auch der Neuerwerb nicht aufsichtsfrei ist) solgt notwendig
aus 8 3 Abs. 1 KO., wonach die Masse zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkurs-
gläubiger dient und aus dem weiteren Grundsaß, daß jeder Konkursgläubiger das gleiche
Anrecht auf Befriedigung hat, soweit die KO. nicht ausnahmsweise Vorrechte gewährt.
Die Gesch Auss O. von 1914 stellt zwar diesen Grundsatz gleichmäßiger Befriedigung
nicht auf. In ##8N ist die Bestimmung von Umfang und Reihenfolge der Befriedigung
dem billigen Ermessen der Aussichtsperson überlassen. Zur Willkür sollte das aber nicht
führen. Auch nach dieser Vorschrift durften einzelne Gläubiger nicht ohne genügenden
Grund begünstigt werden. In § 5 der neuen Gesch AussVO. ist die Aussichtsperson dann
ausdrücklich an die Grundsätze der KO. gebunden. Mag man darin eine Neuerung oder
nur die Festsetzung eines ohnehin für jede sorgsame Aufsichtsperson geltenden Leitsatzes
sinden: darüber kann kein Zweifel sein, daß die Verteilung der Mittel auch nach der alten
Gesch Aufs# O. ausschließlich Sache der Aufsichtsperson war, die ungestört durch Maß-
nahmen der Gläubiger und Entschließungen des Schuldners ihr billiges Ermessen walten
zu lassen hatte. Zu diesem Zweck mußte die VO. den Zugriff einzelner Gläubiger ver-
bieten, und dieses Verbot erfüllt seinen Zweck nur, wenn es von den Behörden von
Amts wegen zu beachten ist und rechtswidrige Duldung verbotswidriger Vollstreckungen
durch den Schuldner ausschließt. Nach dieser Auslegung des § 5 Satz 2 Gesch Auss# O.
von 1914 sind verbotswidrige Eintragungen von Zwangshhypotheken nichtig und lassen
weder Gläubigerhypotheken noch Eigenlümergrundschulden entslehen; hinsichtlich der
Hypothekeneintragung im Ergebnis übereinstimmend Cahn a. a. O. 96, Klimmer
a. a. O. 49.
6. Bovensiepen a. a. O. 48. Von Amts wegen ist nach der richtigen Ansicht das
Vollstreckungsverbot nicht zu berücksichtigen. Die entgegengesetzte Ansicht findet im Gesetze
keine Stütze. Auch auf einer rechtsähnlichen Anwendung des § 780 Abs. 1 in Verbindung
mit &5W 778 und 786 R3 PO., worauf der Verfasser früher sich berufen zu dürfen glaubte,
kann sie nicht begründet werden. „Deun einerseits ist die Verwendung von Ausnahme-
bestimmungen zu ausgedehnter Analogie stets bedenklich und andererseits ist der vor-
liegende Fall von dem des § 780 BZPO. dadurch unterschieden, daß es sich dort darum
handelt, eine vom materiellen Rechte anerkannte Haftungsbeschränkung prozessual zu
verwirklichen, während hier umgekehrt eine vollstreckungsrechtliche Bergünstigung des
Schuldners gegenüber dem unberührt bleibenden materiellrechtlichen Anspruche des
Gläubigers durchgesetzt werden soll“ (Gilbert, Recht 15 186).— Die gegenteilige in Bd. 1,
348 mitgeteilte Ansicht wird aufgegeben. —
VIII. Geltendmachung des Dollstreckungsverbots.
(Zu vgl. Bd. 1, 349; 2, 113.)
1. Durch den Schuldner.
a) Bovensiepen a. a. O. 49. Schlechtbin nichtig ist die verbotene Zwangsvoll-
streckung keineswegs, es besteht kein zwingendes öfsentliches Interesse daran, daß ein nicht