Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 9 9. 81
lehnung der Erfüllung oder der vorzeitigen Vertragsauflösung erteilt werden. Das folgt
einmal aus ihrem ganzen Begrifs, sie ist eine Willenserllärung — des Geschäftsaufsichts-
richters —, welche erst die Besugnis verleiht, durch Rechtsgeschäft irgendwie auf die Ver-
hältnisse im Rechtsverkehre einzuwirken: — ebenso Zweigert a. a. O. 42 —. Sodann
aber und darauf ist das entscheidende Gewicht zu legen, ersordert die Verkehrssicherheit
dringend klare Verhältnisse, dem Vertragsgegner des Aussichtsschuldners kann nach Treu
und Glauben nicht zugemutet werden, nachträglich — vielleicht gar erst nach Ablauf ge-
raumer Zeit — mit einer die Vertragsablehnung oder vorzeitige Kündigung des Schuldners
billigenden „Ermächtigung“ des Gerichts überrascht zu werden. Er wird verlangen können,
daß der sich auf eine gerichtliche Ermächtigung berufende Schuldner sie ihm in beglaubigter
Abschrift oder Ausfertigung bei Meidung sofortiger Zurückweisung vorlege, das ersordert
sein schutzwürdiges Interesse. Daher wird praktisch die schriftliche Erteilung der Ermäch-
tigung an den Schuldner sehr empfehlenswert sein und durchaus die Regel bilden.
IV. Die Ablehnung.
1. Form der Ablehnung.
Klimmer a. o. O. 59. Die Ablehnung muß ausdrücklich erklärt werden. Fragt
ein Gläubiger in Besorgnis der Ablehnung beim Schuldner an, dieser gibt aber keine
Antwort, so ist das keine Ablehnung.
2. Zeitpunkt der Ablehnung.
Jäger a. a. O. 46, JW. 17 140. Zwischen dem &* 17 KO. und dem & 9 Aufs VO.
besteht insosern ein Unterschied, als letztere den Schuldner nicht vor eine auf Anfrage
des Gegners unverzüglich auszuübende Wahl stellt. Der Erfüllungsanspruch des
Schuldners bleibt auch bestehen, wenn dieser die Antwort verzögert. Keinesfalls aber
darf der Schuldner die Macht haben, den Gegner einer endlosen Ungewißheit preiszu-
geben. Da der § 9 Abs. 1 Satz 2 erkennen läßt, daß auch die Interessen des Gegners zu
berücksichtigen sind, wird es Amtspflicht des Gerichts sein, auf eine ihm zugehende An-
frage des Gegners (zumal bei Fixgeschäften) Klarheit zu schaffen, indem es nach Prüfung
des Falles entweder den Schuldner zur Ablehnung drängt oder dem Gegner erklärt,
eine Ermächtigung zur Ablehnung werde es nicht erteilen.
V. Rechtsfolgen der Ablehnung.
1. Jäger a. a. O. 46, JW. 17 141. Die Erfüllungsablehnung des § 9 Aufs###O.
entspricht nach Art und Wirksamkeit derjenigen des § 17 KO. Keine von beiden bedeutet
Rücktritt vom Vertrage. Keine von beiden gestattet dem einen oder anderen Vertrags-
genossen, nach Beendigung des Verfahrens auf die ursprünglichen Erfüllungsansprüche
zurückzugreifen. Vielmehr gehen, wenn der Vertragsgegner infolge der Ablehnung
Schaden erleidet, die wechselseitigen Erfüllungsansprüche in einem einseitigen Anspruch
des Gegners auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags auf. Erleidet er gar
keinen Schaden, weil er z. B. als Verläufer die Ware alsbald ebensogut oder noch besser
anderweit absetzen kann, dann erlischt das Schuldverhältnis für die Zukunft. Bürgen
und Pfänder stehen, da sie für die Hauptforderung in deren jeweiligem Bestande hasten
(7* 767, 1210 BGB.), dem Gegner nach der Ablehnung des Schuldners nur noch für den
Schaden ein, den der Gegner infolge der Ablehnung erleidet. Der konkursabwendende
Zwangsvergleich trisft die Forderung des Gegners als Ersatzforderung (vgl. 5 13 Abs. 2
mit § 33 Abs. 2). In dieser Gestalt stellt sie der Anerkennungsvermerk ein für allemal
vollstreckbar fest (ss 47 Abs. 4, 61). Bürgen und Pfändern kommt aber eine im Vergleich
bedungene Minderung des Ersatzanspruchs nicht zugute (§ 60 Abs. 2).
2. Jäger a. a. O. 46, JW. 17 141. Im Vergleich zur konkursrechtlichen Regelung
bleibt wohl zu beachten, daß der Gegner die dem Massegläubigerrecht des § 59 Nr. 2 KO.
entsprechende Ausnahmestellung, die ihm der Sonderzugriff offenhält und ihm die Ver-
gleichsminderungen erspart, nicht erst (wie nach 5 17 KO.) auf Grund eines positiven
Kriezabuch. Vd. 5. 6