82 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeii.
Erfüllungsverlangens, sondern schon dann erwirbt, wenn die Erfüllungsablehnung unter-
bleibt. Diese muß ausdrücklich und unter Vorlage der gerichtlichen Ermächtigung erklärt
werden. Bloßes Schweigen auf Anfrage des Gegners wirkt nicht als Ablehnung.
3. Klimmer a. a. O. 60. Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn neben dem
Schuldner seine Frau bei den Verträgen mitberechligt und mitverpflichtet ist. Es ist dann
zu untersuchen, ob die Frau selbständige oder unselbständige Mitkontrahenlin ist. Sie ist
z. V. selbständige Mitmieterin nicht immer schon dann, wenn sie den Mietvertrag mit-
unterzeichnet hat. Auch wenn bei Mitunterzeichnung nur unselbständige Mitmiete vor-
liegt, erstreckt sich das Vermieterpfandrecht auf die eingebrachten Sachen der Frau und
haftet diese dem Mieter, was bei der Alleinmiete des Mannes nicht der Fall ist. Die
#§& 9—11 sind aber ebenso wie im Konkurs nur dann anwendbar, wenn eine unselbständige
Mitmiete der Frau vorliegt. Bei selbständiger Mitmiete hat auch der Mann keine Rechte
nach § 10 VO. Entsprechendes gilt für die übrigen gegenseitigen Verträge.
8 10.
Miete und Pacht.
1. Jäger a. a. O. 47, JW. 17 141. Ist der Aufsichtsschuldner Vermieter oder Ver-
pächter, so bewendet es beim & 9, mag der Miet= oder Pachtgegenstand bei Anordnung
der Geschäftsaufsicht dem Gegner bereits überlassen sein oder nicht. Da aber Miete oder
Pacht Wiederkehrschuldverhältnisse darstellen, bei denen Ansprüche und Gegenansprüche
sich abschnittweise erneuern, wird dic Erfüllungsablehnung von dem zur Zeit der Aufsichts-
anordnung laufenden Abschnitt an zulässig. Eine solche Ablehnung mag angemessen sein,
wenn der jetzige Aussichtsschulduer (etwa an Angehörige) auf längere Zeit unter dem
Wert vermietet oder verpachtet hatte. (Für Dienstverhältnisse, in denen der Aufsichts-
schuldner als Arbeitnehmer steht, gilt dosselbe. Er kann für die Zukunft seine Arbeitls-
kraft nach 3 9 frei machen und auf diesem Wege auch den Gläubigern nachteilige Gehalts-
verträge lösen.) Solche Erfüllungsablehnung unterscheidet sich von einer Kündigung
(65 10, 11) dadurch, daß sie — vorbehaltlich der Entschädigungspflicht (5 9 Abs. 2) — schon
den laufenden Vertragsabschnitt trisst. Doch wird das Aussichtsgericht aus Rücksicht auf
den Gegner nach dessen Anhörung die vorzeitige Lösung in der Regel frühestens für den
Schluß des laufenden Abschnitts verstatten lönnen. Waren die Vertragsverhältnisse
bei Anordnung der Ausfsicht noch gar nicht angetreten, dann erspart die Erfüllungs-
ablehnung den Antritt. Hier wirkt sie zweckmäßiger als eine Kündigung.
2. Jäger a. a. O. 48, JIW. 17141. 7 10 gilt auch dann, was kaum zu billigen, aber
mangels einer dem § 20 KO. entsprechenden Sondervorschrift anzunehmen ist, wenn
der Miet- oder Pachtgegenstand bei Anordnung der Aufsicht dem Gegner noch gar nicht
überlassen war. Alsdann ist der Vertrag, wenn nicht eine gütliche Lösung gelingt, zu-
nächst erst durch UÜberlassung anzutreten und frühestens zum ersten gesetzlichen Ziele
kündbar. A. M. Klimmer a. a. O. 64.
3. Jäger a. a. O. 48, JW. 17 141. Da die Kündigung nach §# 10 Auss LO. im Sinne
des § 565 Abs. 4 BGB. „vorzeitig“" erfolgt, kann eine Grundslücksmiete ohne Rücksicht
darauf, nach welchen Zeitabschnitten der Mietzins bemessen ist, nur für den Schluß eines
Kalendervierteljahrs, also nur zum 31. März, zum 30. Juni, zum 30. September, zum
31. Dezember, und zwar jeweils spätestens am dritten Werktage des Vierteljahrs ge-
kündigt werden. Setzt der Vertrag selbst eine kürzere Kündigungsfrist, dann bewendet
es bei ihr. Auch eine Abrede, die für den Fall der Anordnung einer G. fristlose Kün-
digung, also sosortige Lösbarkeit zuläßt, würde wirksam sein.
4. Zweigert a. a. O. 44. Die Ermächtigung des Gerichts ist zweckmäßig auf
einen bestimmten Kündigungstermin abzustellen.
5. Jäger a. a. O. 48, JW. 17 141. Unter den 10 fallen auch Jagdpachtverträge,
die der Aufsichtsschuldner als Pächter abgeschlossen hat. Gerade die Aushaltung eines
solchen Vertrages kann bei der veränderten wirtschaftlichen Lage des Schuldners un-
angemessen erscheinen. Auch der Vertrag auf Benutzung von Fernsprechanlagen gehört