Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 88 11, 12. 83 
seinem Hauptzwecke nach hierher. Dagegen sind sogenannte Möbelleihverträge, inhaltlich 
deren Fahrnis „mietweise“ mit der Abrede überlassen wird, daß nach vollständiger Zahlung 
aller Zinsraten das Eigentum auf den „Mieter"“ (den jetzigen Aussichtsschuldner) über- 
gehen solle, mit Rücksicht auf das Überwiegen des Kaufzweckes nach §6 9, nicht nach § 10 
zu behandeln. 
6. Jäger a. a. O. 49, JW. 17 142. Auch durch Anwendbarkeit der s## 10, 11 wird 
der 3 13 Abs. 1 Nr. 2 (5 33 Abs. 2), was nicht übersehen werden darf, keineswegs ausge- 
schlossen. Die Gegenansprüche, die dem Vermieter, Verpächter oder Dienstnehmer 
während der Geschäftsaussicht erwachsen, bleiben also (dem § 59 Nr. 2 Fall 2 entsprechend) 
vom Aufsichtsverfahren im allgemeinen und vom Vergleichsverfahren im besonderen 
unberührt. Das wird namentlich dann bedeutsam, wenn die Kündigung überhaupt nicht 
oder erst geraume Zeit nach Beginn der Aufsicht erfolgt. Allein auch bei Kündigung 
zum nächsten Ziele haben die Gegenansprüche von dem bei Anordnung der Aufsicht 
laufenden Abschnitt an bis zum Wirksamwerden der Kündigung jene Vorzugseigenschaft. 
L 11. 
Dienstverträge. 
1. Bovensiepen a. a. O. 59. Der Begriff der „Antretung“ deckt sich nicht not- 
wendig mit der Aufnahmoc in die häusliche Gemeinschaft, wenn auch sehr oft beides zu- 
sammenfallen wird. Ein Dienstverhältnis haben z. B. im Haushalte „angetreten“, ohne 
in die häusliche Gemeinschaft ausgenommen worden zu sein: Aufwartefrauen, Wasch- 
frauen, Scheuerfrauen. Auch der Hausarzt und der Hauslehrer gehört hierher, desgleichen 
natürlich die große Masse der zu häuslichen Diensten niederer Art angenommenen Per- 
sonen (weibliche Dienstboten). 
2. Klimmer a. a. O. 66. Unter § 11 fallen: a) im Haushalte: Hausgesinde, Gesell- 
schafterin, Kinderfräulein, Zugeherin, Scheuerfrau (Aufnahme in den Haushalt nicht 
nötig); ein Hauslehrer ist nicht im Haushalt beschäftigtl; b) im Wirtschaftsbetrieb: 
Gärtner, Okonomiebaumeister, Inspektor, Kutscher; c) im Erwerbsgeschäft: Handlungs- 
gehilsen, Hausdiener, Geschäftskutscher, Auslaufer, Truppe des Theaterdirektors, Per- 
sonal des Rechtsanwalts. Unter §& 11 fällt in der Regel auch der Lehrvertrag. 
3. Jäger a. a. O. 48, JW. 17 142. Im Erwerbsgeschäft des Aussichtsschuldners 
angetretene ständige Dienstverhältnisse sallen selbst dann unter den 5 11, wenn sie die 
Obliegenheit zur Besorgung von Geschäften für den Dienstherrn einschließen. Das gilt 
für Handlungsgehilfen wie für die Vorstände handelsrechtlicher Körperschaften. 
4. Jäger a. a. O. 49, JW. 17 142. Geschäftsbesorgungsverträge, wie Spedition, 
Kommission, Fracht-, Makler-, Trödel- und Agenturvertrag sind nicht nach §# 11, sondern 
nach § 9 zu lösen. So auch Geschäftsbesorgungsverträge zwischen Anwalt und Partei. 
Eine Vollmacht, die auf dem vorzeitig beendeten Vertrage beruht, erlischt mit diesem 
(5 168 Satz 1 BGB.). So auch die Prozeßvollmacht des Anwalts. Zum Zwecke der Er- 
zielung eines Güteausgleichs abgeschlossene Verträge mit Anwälten, Treuhandgesell- 
schaften oder anderen Vermittlern erlöschen keineswegs schon rechtsnotwendig infolge 
Anordnung der Geschäftsaufsicht, da diese gerade auch im Güteausgleich eine zweckent- 
sprechende Lösung findet. Selbst nach Einleitung des Zwangsvergleichsverfahrens können 
die Bemühungen des Vermittlers noch von Wert sein, wenn auch die Ordnung des 
Schuldenstandes durch einen Treuhänder als Inhalt des Zwangsvergleichs außer Betracht 
bleibt (§ 35). Es findet daher der § 9 Anwendung. 
¾ 12. 
Prozeßkosten. 
Inhaltsübersicht. 
1. Anwendungsgebiet V 87. IV. Besondere Gründe V 85. 
II. Sofortige Anerkennung V 84. V. Dollstreckung ous dem Moslensefisegungs- 
III. Unkertnis der Geschäftsaufsicht V 8§. beschluß gegen den Schuldnerr V 86. 
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