Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 88 11, 12. 83
seinem Hauptzwecke nach hierher. Dagegen sind sogenannte Möbelleihverträge, inhaltlich
deren Fahrnis „mietweise“ mit der Abrede überlassen wird, daß nach vollständiger Zahlung
aller Zinsraten das Eigentum auf den „Mieter"“ (den jetzigen Aussichtsschuldner) über-
gehen solle, mit Rücksicht auf das Überwiegen des Kaufzweckes nach §6 9, nicht nach § 10
zu behandeln.
6. Jäger a. a. O. 49, JW. 17 142. Auch durch Anwendbarkeit der s## 10, 11 wird
der 3 13 Abs. 1 Nr. 2 (5 33 Abs. 2), was nicht übersehen werden darf, keineswegs ausge-
schlossen. Die Gegenansprüche, die dem Vermieter, Verpächter oder Dienstnehmer
während der Geschäftsaussicht erwachsen, bleiben also (dem § 59 Nr. 2 Fall 2 entsprechend)
vom Aufsichtsverfahren im allgemeinen und vom Vergleichsverfahren im besonderen
unberührt. Das wird namentlich dann bedeutsam, wenn die Kündigung überhaupt nicht
oder erst geraume Zeit nach Beginn der Aufsicht erfolgt. Allein auch bei Kündigung
zum nächsten Ziele haben die Gegenansprüche von dem bei Anordnung der Aufsicht
laufenden Abschnitt an bis zum Wirksamwerden der Kündigung jene Vorzugseigenschaft.
L 11.
Dienstverträge.
1. Bovensiepen a. a. O. 59. Der Begriff der „Antretung“ deckt sich nicht not-
wendig mit der Aufnahmoc in die häusliche Gemeinschaft, wenn auch sehr oft beides zu-
sammenfallen wird. Ein Dienstverhältnis haben z. B. im Haushalte „angetreten“, ohne
in die häusliche Gemeinschaft ausgenommen worden zu sein: Aufwartefrauen, Wasch-
frauen, Scheuerfrauen. Auch der Hausarzt und der Hauslehrer gehört hierher, desgleichen
natürlich die große Masse der zu häuslichen Diensten niederer Art angenommenen Per-
sonen (weibliche Dienstboten).
2. Klimmer a. a. O. 66. Unter § 11 fallen: a) im Haushalte: Hausgesinde, Gesell-
schafterin, Kinderfräulein, Zugeherin, Scheuerfrau (Aufnahme in den Haushalt nicht
nötig); ein Hauslehrer ist nicht im Haushalt beschäftigtl; b) im Wirtschaftsbetrieb:
Gärtner, Okonomiebaumeister, Inspektor, Kutscher; c) im Erwerbsgeschäft: Handlungs-
gehilsen, Hausdiener, Geschäftskutscher, Auslaufer, Truppe des Theaterdirektors, Per-
sonal des Rechtsanwalts. Unter §& 11 fällt in der Regel auch der Lehrvertrag.
3. Jäger a. a. O. 48, JW. 17 142. Im Erwerbsgeschäft des Aussichtsschuldners
angetretene ständige Dienstverhältnisse sallen selbst dann unter den 5 11, wenn sie die
Obliegenheit zur Besorgung von Geschäften für den Dienstherrn einschließen. Das gilt
für Handlungsgehilfen wie für die Vorstände handelsrechtlicher Körperschaften.
4. Jäger a. a. O. 49, JW. 17 142. Geschäftsbesorgungsverträge, wie Spedition,
Kommission, Fracht-, Makler-, Trödel- und Agenturvertrag sind nicht nach §# 11, sondern
nach § 9 zu lösen. So auch Geschäftsbesorgungsverträge zwischen Anwalt und Partei.
Eine Vollmacht, die auf dem vorzeitig beendeten Vertrage beruht, erlischt mit diesem
(5 168 Satz 1 BGB.). So auch die Prozeßvollmacht des Anwalts. Zum Zwecke der Er-
zielung eines Güteausgleichs abgeschlossene Verträge mit Anwälten, Treuhandgesell-
schaften oder anderen Vermittlern erlöschen keineswegs schon rechtsnotwendig infolge
Anordnung der Geschäftsaufsicht, da diese gerade auch im Güteausgleich eine zweckent-
sprechende Lösung findet. Selbst nach Einleitung des Zwangsvergleichsverfahrens können
die Bemühungen des Vermittlers noch von Wert sein, wenn auch die Ordnung des
Schuldenstandes durch einen Treuhänder als Inhalt des Zwangsvergleichs außer Betracht
bleibt (§ 35). Es findet daher der § 9 Anwendung.
¾ 12.
Prozeßkosten.
Inhaltsübersicht.
1. Anwendungsgebiet V 87. IV. Besondere Gründe V 85.
II. Sofortige Anerkennung V 84. V. Dollstreckung ous dem Moslensefisegungs-
III. Unkertnis der Geschäftsaufsicht V 8§. beschluß gegen den Schuldnerr V 86.
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