Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. ũber die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 18. 87 
sichtsperson nicht vor, so kann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß gegen den Schuldner 
nicht vollstreckt werden. Privilegierte Ansprüche gibt es hier nicht (a. M. KGl. 1916, 51). 
13. 
Bevorrechtigte Gläubiger. 
Inhaltsübersicht. 
1. Reugläubiger V 87. III. Aussonderungsgläubiger V 9. 
II. Gläubiger aus Gegenseitigkeitsverträgen IV. Absonderungsgläubiger V 090. 
V 8. V. Vorrecktsgläubiger V 92. 
  
I. Meugläubiger (Abs. 1 Nr. 1). 
1. Levy a. a. O. 72. Unter Rechtshandlungen sind nicht nur Rechtsgeschäfte, 
sondern auch Rechtshandlungen im engeren Sinne zu verstehen, wie z. B. Ausübung 
einer Wahl, Mängelrüge, Kündigung, Mahnung, Ablehnung einer Leistung, Rücktritts- 
erklärung, Anfechtung. Auch die Klageerhebung ist eine Rechtshandlung. Der Anspruch 
auf Erstattung der Prozeßkosten eines ohne Zustimmung der Aufsichtsperson geführten 
Rechtsstreits ist nur dann bevorzugt, wenn er sich auf die Fortführung des Geschäfts 
oder den Lebensunterhalt des Schuldners bezieht; — s. hierzu Bd. 4, 750 —. 
2. Jäger a. a. O. 51, JW. 17 190. Verbindlichkeiten, die der Schuldner während 
der Geschäftsaufsicht ohne die nach § 3 Abs. 2 oder 3 erforderliche Zustimmung eingeht, 
werden vom Verfahren auch dann betroffen, wenn der Gläubiger um die Aussicht weder 
wußte noch wissen mußte. Dies gilt auch für eigenmächtige Wechselverpflichtungen des 
Aussichtsschuldners, ohne daß ein dritter Erwerber des Wechsels sich den Aufsichtsfolgen 
gegenüber auf den Art. 82 WO. berufen könnte. 
3. Bovensiepen a. a. O. 63. Rechtshandlungen der Ausfsichtsperson fallen nach 
dem in sich klaren und kaum einen Zweifel offenlassenden Wortlaute des Gesetzes an 
sich nicht hierher. Sie soll eben den Schuldner nicht aus dem Geschäfte verdrängen, dessen 
Fortführung ist — freilich innerhalb des bisherigen Umsangs und der in § 3 Abs. 2 be- 
zeichneten Schranken — Sache des Schuldners. Nur soweit die Aufsichtsperson, was 
ihrem pflichtgemäßen, freien Ermessen unterliegt, die Geschäftsführung ganz oder teil- 
weise selbst übernommen hat, werden die von ihr innerhalb dieses Rahmens vorge- 
nommenen Rechtshandlungen solchen des Schuldners gleichzusetzen sein; ebenso Zweigert 
a. a. O. 47. 
4. Cahn a. a. O. 63. Hierher gehören auch diejenigen Rechtsgeschäfte, welche die 
Aufsichtsperson für den Schuldner und in seinem Interesse vorgenommen hat. Es hieße 
der Intention der ganzen Einrichtung Zwang antun, wollte man bei Angelegenheiten, 
die unzweifelhaft und bestgewollt vom Aufsichts führer selbst für das schuldnerische Unter- 
nehmen vorgenommen worden sind, allzu peinlich im Einzelfalle die Vertretungsmacht 
prüsen. 
5. Jäger a. a. O. 51, JW. 17 190. Unberührt vom Verfahren bleiben Verbindlich- 
keiten, die kraft des § 2 Satz 2 die Aufsichtsperson selbst oder ein von ihr Bevollmächtigter 
in Vertretung des Schuldners eingehen. Solche Verbindlichkeiten entsprechen den Masse- 
schulden des § 59 Nr. 1 KO. Dagegen werden nach § 4 vom Verfahren betrossen An- 
sprüche aus unerlaubten Handlungen des Aufsichtsschuldners und aus dessen gesetzlicher 
Gefährdehaftpflicht, wie etwa Ansprüche, die gegen ihn als Tierhalter nach § 833 BGB., 
als Halter eines Kraftsahrzeugs nach § 7 KVW., als Betriebsunternehmer nach s 1ff. 
Hastpfl. oder in Fällen der Aufhebung einer verfrühten Vollstreckbarkeit nach ss 302, 
717, 945 Z PO. erwachsen. Es leuchtet, da die Regel des § 4 Neuschulden umfaßt, ohne 
weiteres ein, daß Ersatzansprüche aus einer vom Ausfsichtsschuldner selbst oder einem 
Luxushunde, den er noch hält, verursachten Körperverletzung vom Verfahren betroffen 
werden. 
Es gibt aber Ausnahmen. Besteht z. B. das beaufsichtigte Unternehmen in einem 
mit besonderer Gefährdehaftpflicht verknüpften Betrieb, etwa als Automobilomnibus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.