88 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
gesellschaft, dann bleiben Haftpflichtansprüche, die während der Geschäftsaussicht im
Geschäftsbetrieb erwachsen, nach dem Zwecke des § 13 Abs. 1 Nr. 1 vom Verfahren un-
berührt. Nimmt der Aufsichtsschuldner als Gastwirt während der Geschäftsaufsicht im
Fortbetriebe seines Gewerbes Gäste zur Beherbergung auf, so sind diese mit Ansprüchen
aus §J 701 Be#. nichtbeleiligte Gläubiger im Sinne jener Nr. 1. Gleiches gilt von Ersatz-
ansprüchen, die daraus erwachsen, daß die Aufsichtsperson, die selber die Verwaltung
übernommen hat (5 2 Satz 2), im Betrieb ein fremdes Patentrecht verletzt (nur daß hier
nach § 24 auch eine eigene Verantwortlichkeit der Aussichtsperson in Frage kommtz;
gleiches auch dann, wenn der Aufsichtsschuldner in dem ihm überlassenen Betrieb eine
solche Verletzung begeht. Die Ausnahme erfordert also stets eine Beziehung zum be-
aufsichtigten Betrieb: ein „Halten“ für die Zwecke dieses Betriebs, einen Eingriff in Aus-
Übung dieses Betriebs, eine vorzeitige Vollstreckung von Ansprüchen aus diesem Betriebe.
6. Jäger a. a. O. 52, JW. 17 191. Der #62 KO. ist entsprechend in dem Sinne
anwendbar, daß Kosten, Vertragsstrafen und Zinsen dieselbe rechtliche Behandlung er-
fahren wie der Hauptanspruch, also wie dieser vom Verfahren betrofsen oder nicht be.
trofsen werden. Die Zeilschranke des § 62 Nr. 1, 3 K O. entfällt hier (ogl. # 4 Auss VO.).
7. Jäger a. a. O. 52, JW. 17 191. Vergleicht sich der Aussichtsschuldner zur Be-
endigung oder Abwendung des Prozesses wegen einer vom Verfahren betroffenen Ver-
bindlichkeit (§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 2 8PO.), so bewahrt diese auch als Vergleichsschuld ihre
Art, mag auch die Aufsichlsperson der Führung oder Fortführung des Prozesses oder
dem Vergleich ausdrüdcklich zugestimmt haben. Der Anspruch des Gläubigers erhält durch
den Vergleich nicht einen neuen Schuldgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1. Nach dem
Zwecke dieser Vorschrift wird dies auch gelten müssen, wenn der Aussichtsschuldner im
Einklange mit §# 3 Abs. 2 zum Zwecke der Befriedigung eines Aufsichtsgläubigers diesem
gegenüber eine neue, wenngleich der Rechtsform nach selbständige Verbindlichkeit er-
füllungshalber übernimmt (5 364 Abs. 2 BSGB.). Darum muß die viel erörterte Streit-
frage, ob die Hinausschiebung der Fälligkeit eines alten Wechsels durch einen neuen
Wechsel unter den § 13 Abs. 1 Nr. 1 fällt, verneint werden; — zu vgl. 240 zu § 3 —.
Unlenntnis der Geschäftsaussicht befreit einen dritten Wechselnehmer ebensowenig von
den Aufsichtsschranken als den unmittelbaren Gegner des Aufsichtsschuldners.
II. Gläubiger aus Gegenseiligkeitsverträgen (Abs. 1 Nr. 2).
1. Jäger a. a. O. 53, JW. 17 191. Bei Ansprüchen, die auf Grund von Wieder-
kehrschuldverhältnissen fort und fort neu entstehen, muß, wie im Konkurse die Zeit vor
und die Zeit nach Beginn des Verfahrens geschieden werden. Ansprüche für die Zeit
vor dem Verfahren bilden Altschulden, die vom Verfahren betroffen werden (# 4), mög-
licherweise aber, wie die eines Vermieters (Verpächters), durch ein nach § 13 Abs. 1 Nr. 4
vom Verfahren unberührtes Pfandrecht gedeckt sind (der 3 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt insoweit
unanwendbar). Ansprüche für die Zeit nach Anordnung der Geschäftsaufsicht bleiben
von dieser unberührt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 (entsprechend dem § 59 Nr. 2 Fall 2 KO.),
und zwar so lange, bis eine Kündigung nach § 10 Abs. 2, 5 11 Abs. 2 oder eine Ablehnung
nach §# 9 Abs. 2 wirksam wird. Der Anspruch auf Ersatz des durch eine solche vorzeitige
Lösung verursachten Schadens wird vom Versahren betrossen, bei der Miete (Pacht),
ohne den gesetzlichen Pfsandschutz zu genießen (F 10 Abs. 2, 5 13 Abs. 2).
2. Jäger a. a. O. 53, JW. 17 191. Eine dem §5 59 Nr. 3 KO. entsprechende Vor-
schrift gilt im Aufsichtsverfahren nicht. Vollendet sich aber der Tatbestand ungerecht-
fertigter Bereicherung erst unter der Herrschaft der Geschäftsaussicht, so kann eine Neu-
schuld im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 entstehen. So z. B. wenn die irrtümlich zum Zweck
der Erfüllung einer bereits erloschenen Verbindlichkeit bewirkte Leistung vom Aussichts-
schuldner in befugter Betriebsausübung oder von der selbstverwaltenden Aufsichtsperson
in Empfang genommen wird (5 814 BGB.); wenn einer von beiden in solcher Betriebs-
tätigkeit über fremde im Besitze des Aussichtsschuldners besindliche Fahrnis oder auf
dessen Namen verbuchte Liegenschaftsrechte wirlsam zugunsten eines redlichen Dritten