Bek. über die Geschäftsaussicht usw. v. 14. Dezember 1916. 8 13. 89
versügt und den Erlös ununterscheidbar mit Aufsichtsgeldern vermengt (§ 816 Abs. 1 BG.);
wenn eine Forderung des Aufsichtsschuldners rechtsgültig abgetreten, vom gutgläubigen
Drittschuldner aber trotzdem noch mit Befreiungserfolg an den zur Annahme befugten
Aussichtsschuldner oder die Aussichtsperson gezahlt wird (ss 407, 816 Abs. 2 BGB.).
III. Aussonderungsgläubiger (Abs. 1 Nr. 3).
1. Cahn a. a. O. 132. Der Aussonderungsanspruch kann verfolgt werden, wenn
seine Fälligkeit herangekommen ist. Er wird nicht etwa durch Anordnung der Geschäfts-
aufsicht fällig. Der Vertrag (z. B. Mieiverlrag) muß unter Umständen beendigt sein,
ehe die mit dem Vertrag übergebene Sache (z. B. vom Vermieter) herausgefordert
werden kann. Die vor Anordnung der Geschäftsaufsicht und die nach Anordnung unter
den Voraussetzungen des # 13 Nr. 1 erworbenen Aussonderungsansprüche fallen unter
#5 13 Nr. 3. Auch die nach Anordnung der Geschäftsaufsicht auf einer schuldnerischen
Rechtshandlung (ohne die Voraussetzungen des § 13 Nr. 1) basierenden Aussonderungs-
ansprüche als solche sind der Begünstigung des & 13 Nr. 3 teilhaftig; ebenso Levy a. a. O. 73,
Bovensiepen a. a. O. 65, siebe auch 4.
2. Jäger a. a. O. 54, JW. 17 191. Auch der Anspruch eines Komittenten auf
Abtretung der noch ausstehenden Forderung aus dem Ausrichtungsgeschäst, besonders
der Forderung auf Zahlung des Kaufpreises bei der Verkaufskommission, auf Ubergabe
und Ubereignung der Ware bei der Einlaufslommission, wird vom Verfahren der Geschäfts-
aussicht über das Vermögen des Kommissionärs nicht betroffen, kann vielmehr durch
Klage und Zwangsvollstreckung gegenüber dem Aufsichtsschuldner (dem Kommissionär)
verwirklicht werden. Hatte im Fall der Einkaufskommission der Verkäufser die Ware an den
nun unter Geschäftsaufsicht gestellten Einkaufskommissionär bereits übereignet, dann versagt
der § 392 HGB. Ein Aussonderungsrecht des Kommittenden hinsichtlich der Ware kann
aber auf Grund der §§# 181, 930 B., I 7, 10 Depol G. bestehen. Auch der bei der Ver-
sicherung für fremde Rechnung zugunsten des dritten Versicherten im § 75 Abs. 1 VV.
und im § 886 Abs. 1 Satz 1 HGB. vorgesehene Schutz bewahrt im Verfahren der Geschäfts-
aussicht über das Vermögen des Versicherungsnehmers seine Aussonderungskraft. Des-
gleichen der Herausgabeanspruch, der in Fällen der Treuhandverfügung dem Anver-=
trauenden hinsichtlich des Treuguts zusleht, gegenüber einem Treuhänder unter Geschäfts-
aufsicht.
3. Jäger a. a. O. 55, JW. 17 191. Mit den konkursrechtlichen Erweiterungen
werden auch die konkursrechtlichen Einschränkungen der Aussonderung maßgebend, was
schon mit Rücksicht auf die stets zu beachtende Möglichkeit eines Übergangs der Geschäfts-
aufsicht in den Konlurs geboten ist. Daraus folgt für alle Güterstände, daß bei der Ge-
schäftsaufsicht über einen Ehemann die Frau ehezeitlichen Erwerb für sich nur in An-
spruch nehmen kann, wenn er mit anderen Mitteln als mit solchen des Mannes erfsolgt
ist (§ 45 KO.). Auch kann die Ehefrau bei Gemeinschaftsgüterständen nicht etwa auf
Grund der #§8 16, 51 KO. Auseinandersetzung wegen des Gesamtguts verlangen (5 2 KO.,
K 1459 Abs. 1, 1530, 1549 BGB.). Nur soweit die Konkursabwendung ohne Ausopferung
von Stammvermögen gelingt, rettet sie Eheerwerb und Mitberechtigung am Gesamtgut.
4. Jäger a. a. O. 55, JW. 17 192. Die G. hat einen vorzeitigen Eintritt der
Fälligkeit nur nach Maßgabe der 38 9, 10 im Gefolge. Ansprüche auf Verschaffung eines
noch im Vermögen des Aussichtsschuldners stehenden Gegenstandes (z. B. auf Uber-
eignung eines vermachten Grundstücks, § 2174 BGB.) ermangeln der Aussonderungs-
kraft. Sind sie aber durch Vormerkung gesichert, so gewährleistet deren dingliche Wirk-
samkeit auch im Aufsichtsverfahren gegenüber dem Schuldner die Erstarkung der An-
wartschaft zum Vollrechte, sei es auf Aussonderung (wie bei der Eigentumsvormerkung)
oder auf Absonderung (wie bei der Psandvormerkung); ebenso Kretzschmar a. a. O. 48.
5. Jäger a. a. O. 55, JW. 17 192. Der Aufsichtsschuldner kann durch rechtsgeschäft-
liche Verfügung Aussonderungsrechte noch während der Geschäftsaussicht an Gegen-
ständen seines Vermögens begründen; — siehe hierzu auch 6 zu III und 3 zu IV —.