Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

90 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
6. Bovensiepen a. a. O. 65. Keinen Anhalt im Gesetz findet die von Breit 
vertretene Ansicht, die nach Anordnung der Geschäftsaufsicht zur Entstehung gelangten 
Aussonderungs= und auch Absonderungsrechte seien nur dann bevorrechtigt, wenn sie 
unabhängig vom Willen des Schuldners entstanden seien. Diese Ansicht würde auch 
zu durchaus unbilligen Ergebnissen führen. Es ist gar nicht einzusehen, warum nicht der 
Schuldner nach Ablauf der ausbedungenen Zeit, für die er ohne die erforderliche Zu- 
stimmung der Aufsichtsperson einen Laden oder eine Wohmung gemietet hat, die ge- 
mietete oder gepachtete Sache nicht solle herausgeben müssen, über diese Zeit hinaus 
würde er sie ohne jeden Rechtsgrund besitzen und auf Kosten des Vertragsgegners un. 
gerechtfertigt bereichert sein; ebenso Levy a. a. O. 74 und Klimmer a. a. O. 79. 
7. Cahn a. a. O. 138. Das Absonderungsrecht muß bei Anordnung der Geschäfts- 
aussicht bereits begründet sein. Nur dann genießt es den Vorzug des §J 13 VO. Was die 
nach Anordnung der Geschäftsaussicht entstandenen Absonderungsrechte anbelrifft, so- 
schlägt der § 3 Abs. 2 VO. vom 14. Dezember 1916 ein, denn der Schuldner soll ohne Zu- 
stimmung der Aufsichtsperson Ansprüche nicht sicherstellen. Eine trotzdem vom Schuldner 
gebotene Sicherstellung kann gemäß § 6 Abs. 2 VO. vom 14. Dezember 1916 im Wege 
des Arrestes oder der Zwangsvollstreckung nicht geltend gemacht werden. Das während 
der Geschäftsaufsicht bestellte Vertragspfandrecht ist wirlsam, gleichviel ob es gemäß 
§5 13 Abs. 1 VO. vom 14. Dezember 1916 von dem Verfahren nicht betroffen oder be- 
trossen wird. Das vom Verfahren betroffene Pfandrecht ist auf dem Wege des bürgerlich 
rechtlichen Pfandverkaufs durchführbar. 
Der Pfandgläubiger, welcher sein Psandrecht erwarb, ohne daß gemäß s 3 B0O. 
vom 14. Dezember 1916 der Aufsichtsführer zustimmte, kann den Verkauf des Pfandes 
nicht durch Zwangsvollstrecung vornehmen, während ihm der Pfandverkauf gemäß 
*1228 Ba#. bleibt. Nimmt demungeachtet der durch die Zustimmung der Ausfsichls- 
person nicht gedeckte Pfandgläubiger eine Zwangsvollstreckung vor, so steht dem Schuldner 
der 3 766 8 PO. zur Seite. Das Nämliche gilt für das gesetzliche Pfandrecht und für das 
vertragliche Pfandrecht bei Grundstücken. Jeweils hilft der 3766 Z3 PO. gegen die Zwangs- 
vollstreckung nicht privilegierter Gläubiger. 
8. SächsOLG. 38 79 (Dresden C). 7 13 Nr. 3 (5 9 Nr. 2 a. F.) VO. ist nicht auf 
Ersatzansprüche auszudehnen, die nicht unjer § 46 KO. fallen (nicht mehr ausstehende 
Gegenleistung). 
IV. Absonderungsgläubiger (Abs. 1 Nr. 4). 
1. Jäger a. a. O. 57, JW. 17 193. Das Verbot des 3 3 Abs. 2 hat keine dingliche 
Wirksamkeit. Es steht einzig unter dem Schutgze des § 66 Abs. 2 Nr. 2, der mit Aufhebung 
der GA. droht. Eine vom Aufsichtsschuldner ohne Zustimmung der Aufsichtsperson zur 
Sicherung einer Aufsichtsschuld bestellte Hypothek, deren Eintragung das Grundbuch- 
amt nicht etwa unter Hinweis auf den § 3 Abs. 2 ablehnen darf, verleiht daher dem 
Gläubiger noch während des Aufsichtsverfahrens die Sonderstellung eines Absonderungs- 
berechtigten und damit auch die Macht, ungehindert durch das Verbot des § 6 Abs. 2 Be- 
friedigung aus dem hypothekenbelasteten Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung 
zu suchen (1§ 1147 BGB.). Kommt es insolge solcher Eigenmacht des Schuldners schließ- 
lich zum Konkurse, so verfällt der Erwerb des Gläubigers der Anfechtbarkeit. J 75 muß 
auch für den während der Geschästsaufsicht erfolgenden Erwerb des Anfechtungsgegners 
gelten; ebenso Zweigert a. a. O. 50. 
3. Klimmer a. a. O. 75. Jäger weist zweifellos mit Recht darauf hin, daß dem 
Schuldner nach Beginn der Geschäftsaufsicht durch den § 3 Abs. 2 u. 3 VO. keine ding- 
lichen Schranken gesetzt sind. Wenn er also z. B. ohne Zustimmung der Aussichtsperson 
eine Sache verpfändet, so gilt das Pfand. Allein eine andere Frage ist die, ob das Pfand- 
recht während der Geschäftsaufsicht verwirklicht werden darf. § 13 muß wohl dahin aus- 
gelegt werden, daß nur jene Berechtigten der Ziff. 3 u. 4 vom Verfahren nicht betroffen 
werden, bei denen neben den anderen Voraussetzungen auch die Voraussetzung der Ziff. 1
	        
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