Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 13. 91
vorliegt. Die Berechtigten, bei denen das nicht der Fall ist, werden zweisellos dann vom
Verfahren betroffen, wenn sie persönliche Gläubiger find. Im Hinblick auf & 4 der VO.,
der bestimmt, daß vom Verfahren alle persönlichen Gläubiger betrofsen werden, sträubt
man sich zu sagen, daß auch die dinglichen Ansprüche dieser Gläubiger vom Verfahren
betroffen werden. Andererseits bestimmt aber § 13 VO. ausdrücklich, daß nur die darin
genannten Gläubiger vom Verfahren nicht betroffen werden. Zu den Gläubigern des
§5 13 gehört aber z. B. der Gläubiger, dem der Schuldner ohne Zustimmung der Auf-
sichtsperson eine Hypothek eingeräumt hat, zweifellos nicht. Wenn man daher auch nicht
sogen will, diese Gläubiger werden vom Verfahren betrofsen, so muß man doch sagen,
daß für sie die Verbote des § 6 VO. gelten. Sie dürfen also während der Geschäfts-
aussicht nicht vollstrecken usw. Würde man sagen, sie werden betroffen, so rähmen sie auch
am Zwangsvergleich (5 33) teil. Die ohne Zustimmung der Aufsichtsperson begründeten
Rechte können also während der Geschäftsaufsicht nicht verwirklicht werden, sie gelten
aber; nach Wegfall der Geschäftsaufsicht oder in einem späteren Konkurse können sie
geltend gemacht werden. Die Gläubiger sind Gläubigern gleichzustellen, die auf Be-
friedigung aus der Sache während der Geschäftsaufsicht ganz verzichtet hoben. Ihre
persönlichen Ansprüche werden vom Verfahren betroffen.
4. Levy a. a. O. 76. Die nach der Anordnung entstandenen Absonderungsrechte
sind nur dann bevorzugt, wenn sie ihre Entstehung einer Rechtshandlung des Schuldners
verdanken, die dieser mit Zustimmung der Aussichtsperson vorgenommen hat. Ein Ab-
sonderungsrecht ist immer ein Sicherungsrecht. Nach § 3 Abs. 2 VO. soll der Schuldner
ohne Zustimmung der Aussichtsperson keine Ansprüche sicherstellen, auch nicht solche,
die aus nichtzustimmungsbedürftigen Rechtshandlungen des Schuldners entstanden sind.
Bestellt also der Schuldner ohne Zustimmung der Aufsichtsperson an seinem Grundstück
einem Gläubiger eine Hypothek, Grundschuld oder einen Nießbrauch, so erwirbt der
Gläubiger mit der Eintragung die Hypothek, Grundschuld oder den Nießbrauch. Die
Eintragung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der Schuldner unter
Geschäftsaufsicht steht. Auch die Verurteilung des Schuldners zur Abgabe einer Ein-
tragungsbewilligung kann nicht mit dem Hinweis auf die Geschäftsaussicht abgewendet
werden. Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des belasteten Grund-
stücks ist jedoch unzulässig. Hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung oder
Zwangsverwaltung angeordnet, so ist das Verfahren als unzulässig einzustellen, wenn
der Schuldner dagegen Einwendungen erhebt. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger
statt eines Urteils eine öffentliche Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner sich der so-
fortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
Die Verpfändung beweglicher Sachen ist ohne Zustimmung der Ausfsichtsperson
ebenso gültig wie die Belastung von Grundstücken. Der Unterschied zwischen beiden be-
stehl darin, daß die Befriedigung aus den Grundstücken nur im Wege der Zwangsvoll-
streckung, die Befriedigung aus dem Pfand aber im Wege des Verkaufs stattfindet
(35 1228 ff. BG.). Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreck-
baren Titel gegen den Schuldner erlangt, so kann er unter gewöhnlichen Verhältnissen
den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache gelienden Vor-
schriften bewirken lossen (§ 1233 Abs. 2 BGB.). Der Nachteil des Pfandgläubigers, der
sein Pfandrecht ohne Zuslimmung der Aufsichtsperson erworben hat, zeigt sich darin,
daß er den Verkauf des Pfandes nicht im Wege der Zwangsvbollstreckung betreiben kann,
auch wenm er einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner hat. Der Pfandverkauf
nach BGB. kann ihm nicht verwehrt werden.
Auf das kraft Gesetzes entstandene Pfandrecht finden die Vorschristen über das
durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht entsprcchende Anwendung (+5 1257 BGB.).
Das auf einem gesetzlichen Pfandrecht beruhende Absonderungsrecht wird daher vom
Verfahren betroffen und kann nicht im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht
werden, wenn es auf einer ohne Zustimmung der Aufsichtsperson vorgenommenen Rechts-
handlung des Schuldners beruht. Der Vermieter einer vom Schuldner ohne Zustimmung