Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 13. 91 
vorliegt. Die Berechtigten, bei denen das nicht der Fall ist, werden zweisellos dann vom 
Verfahren betroffen, wenn sie persönliche Gläubiger find. Im Hinblick auf & 4 der VO., 
der bestimmt, daß vom Verfahren alle persönlichen Gläubiger betrofsen werden, sträubt 
man sich zu sagen, daß auch die dinglichen Ansprüche dieser Gläubiger vom Verfahren 
betroffen werden. Andererseits bestimmt aber § 13 VO. ausdrücklich, daß nur die darin 
genannten Gläubiger vom Verfahren nicht betroffen werden. Zu den Gläubigern des 
§5 13 gehört aber z. B. der Gläubiger, dem der Schuldner ohne Zustimmung der Auf- 
sichtsperson eine Hypothek eingeräumt hat, zweifellos nicht. Wenn man daher auch nicht 
sogen will, diese Gläubiger werden vom Verfahren betrofsen, so muß man doch sagen, 
daß für sie die Verbote des § 6 VO. gelten. Sie dürfen also während der Geschäfts- 
aussicht nicht vollstrecken usw. Würde man sagen, sie werden betroffen, so rähmen sie auch 
am Zwangsvergleich (5 33) teil. Die ohne Zustimmung der Aufsichtsperson begründeten 
Rechte können also während der Geschäftsaufsicht nicht verwirklicht werden, sie gelten 
aber; nach Wegfall der Geschäftsaufsicht oder in einem späteren Konkurse können sie 
geltend gemacht werden. Die Gläubiger sind Gläubigern gleichzustellen, die auf Be- 
friedigung aus der Sache während der Geschäftsaufsicht ganz verzichtet hoben. Ihre 
persönlichen Ansprüche werden vom Verfahren betroffen. 
4. Levy a. a. O. 76. Die nach der Anordnung entstandenen Absonderungsrechte 
sind nur dann bevorzugt, wenn sie ihre Entstehung einer Rechtshandlung des Schuldners 
verdanken, die dieser mit Zustimmung der Aussichtsperson vorgenommen hat. Ein Ab- 
sonderungsrecht ist immer ein Sicherungsrecht. Nach § 3 Abs. 2 VO. soll der Schuldner 
ohne Zustimmung der Aussichtsperson keine Ansprüche sicherstellen, auch nicht solche, 
die aus nichtzustimmungsbedürftigen Rechtshandlungen des Schuldners entstanden sind. 
Bestellt also der Schuldner ohne Zustimmung der Aufsichtsperson an seinem Grundstück 
einem Gläubiger eine Hypothek, Grundschuld oder einen Nießbrauch, so erwirbt der 
Gläubiger mit der Eintragung die Hypothek, Grundschuld oder den Nießbrauch. Die 
Eintragung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der Schuldner unter 
Geschäftsaufsicht steht. Auch die Verurteilung des Schuldners zur Abgabe einer Ein- 
tragungsbewilligung kann nicht mit dem Hinweis auf die Geschäftsaussicht abgewendet 
werden. Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des belasteten Grund- 
stücks ist jedoch unzulässig. Hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung oder 
Zwangsverwaltung angeordnet, so ist das Verfahren als unzulässig einzustellen, wenn 
der Schuldner dagegen Einwendungen erhebt. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger 
statt eines Urteils eine öffentliche Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner sich der so- 
fortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. 
Die Verpfändung beweglicher Sachen ist ohne Zustimmung der Ausfsichtsperson 
ebenso gültig wie die Belastung von Grundstücken. Der Unterschied zwischen beiden be- 
stehl darin, daß die Befriedigung aus den Grundstücken nur im Wege der Zwangsvoll- 
streckung, die Befriedigung aus dem Pfand aber im Wege des Verkaufs stattfindet 
(35 1228 ff. BG.). Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreck- 
baren Titel gegen den Schuldner erlangt, so kann er unter gewöhnlichen Verhältnissen 
den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache gelienden Vor- 
schriften bewirken lossen (§ 1233 Abs. 2 BGB.). Der Nachteil des Pfandgläubigers, der 
sein Pfandrecht ohne Zuslimmung der Aufsichtsperson erworben hat, zeigt sich darin, 
daß er den Verkauf des Pfandes nicht im Wege der Zwangsvbollstreckung betreiben kann, 
auch wenm er einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner hat. Der Pfandverkauf 
nach BGB. kann ihm nicht verwehrt werden. 
Auf das kraft Gesetzes entstandene Pfandrecht finden die Vorschristen über das 
durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht entsprcchende Anwendung (+5 1257 BGB.). 
Das auf einem gesetzlichen Pfandrecht beruhende Absonderungsrecht wird daher vom 
Verfahren betroffen und kann nicht im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht 
werden, wenn es auf einer ohne Zustimmung der Aufsichtsperson vorgenommenen Rechts- 
handlung des Schuldners beruht. Der Vermieter einer vom Schuldner ohne Zustimmung
	        
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