Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

92 B. Gellendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
der Aussichtsperson gemieleten Räumlichkeit erwirbt zwar ein gesetzliches Pfandrecht 
an den eingebrachten Sachen des Schuldners. Er kann es aber nicht im Wege der Zwangs- 
vollstreckung, sondern nur nach den Bestimmungen über den Pfandverkauf ausüben. 
5. Jäger a. a. O. 57, JW. 17 192. Die Reihenfolge des & 49 KO. ist keine Rang- 
solge. Den Rang bestimmt das sonstige bürgerliche Recht, vornehmlich nach dem Alter. 
Nur nimmt auch im Aufsichtsverfahren das Abgabenabsonderungsrecht die erste Rang- 
stelle ein (§ 49 Abs. 2 K O., Art. III E KNov.). Hier bewährt sich auch das Haftpflicht- 
absonderungsrecht des § 157 VVG. Der verletzte Dritte kann daher wegen seiner For- 
derung gegen den unter Aufsicht stehenden Versicherungsnehmer (z. B. auf Grund der 
##s 701, 833, 836 BG.) abgesonderte Befriedigung aus dem Entschädigungsanspruche 
des Versicherungsnehmers gegen die Versicherungsanstalt verlangen. 
6. Jäger a. a. O. 58, JW. 17 192. Hatte ein Aussichtsgläubiger vor Anordnung 
der GA. nach Maßgabe des 3 845 ZPO. lediglich die außergerichtliche Pfändungs- 
ankündigung erlassen, so hindert ihn das nun angeordnete Aufsichtsverfahren an der für 
den Erwerb eines Absonderungsrechts noch ersorderlichen gerichtlichen Pfändung. Das 
Pfändungsverbot des § 6 Abs. 2 Aufs O. trifft ihn, weil er zur Zeit, da dessen Wirksamkeit 
einsetzt, noch „vom Verfahren betrossen wird“, also noch nicht als Absonderungsberechtigter 
dagegen gefeit ist. 
7. JW. 17 302 (Dresden VI). Gläubiger, deren Ansprüche durch Eintragung 
einer Vormerkung gesichert sind, werden nicht durch das Geschäftsaufsichtsverfahren 
betrofsen; § 24 KO. ist sinngemäß anzuwenden. 
8. Kretzschmar a. a. O. 46. Dingliche Ansprüche, die auf Verfügungen des Schuld- 
neis beruhen, wie z. B. der Anspruch aus einer vom Schuldner bestellten Hypothek sind 
ohne Rücksicht darauf, ob die Aussichtsperson den Verfügungen zugestimmt hat, bereits 
während des Aufsichtsverfahrens durchführbar. Das gilt auch dann, wenn die Aussichts- 
person die Geschäftsführung selbst übernommen oder einer anderen Person übertragen 
hat. Denn wenn schon unbedenklich anzunehmen ist, daß in solchen Fällen der Aufsichts- 
person oder der von ihr bestellten anderen Person in dem Umfange der übernommenen 
oder übertragenen Geschäftsführung zugleich das Recht zur Vertretung des Schuldners 
zusteht, so wird doch dadurch nichts an der eigenen Verfsügungsmacht des Schuldners 
geändert; er muß zwar für die ihn geschlossenen Geschäfte gegen sich gelten lassen, kann 
aber seinerseits nach wie zuvor ebenfalls wirksam Verfügungen treffen und Verbindlich- 
keiten eingehen. 
V. Dorrechtsgläubiger (Abs. 1 Nr. 5). 
1. Jäger a. a. O. 59, JW. 17 193. Die Reihenfolge des §J 61 KO. ist Rangfolge; 
sie hat ouch für das Aufsichtsverfahren Bedentung (55 Satz 2). Mit den Hauptansprüchen 
sind dem § 62 KO. entsprechend an derselben Rangstelle die dort bezeichneten Neben- 
ansprüche anzusetzen (vgl. jedoch 8 33 Abs. 2 Nr. 4, 5, § 62). Nur ist wohl zu beachten, 
daß anders als im Konkurse die Vorrechtssorderungen des Aufsichtsverfahrens nicht schon 
bei dessen Beginn begründet zu sein brauchen. Daher kommt z. B. das Abgabenvorrecht 
des § 61 Nr. 2 KO. im Aussichtsverfahren auch solchen Ansprüchen zu, die erst während 
desselben fällig werden. Für sio beseitigt der Wortlaut des 3 13 Abs. 1 Nr. 5 („auch so- 
weit sie nach Anordnung der GA. fällig werden“) jeden Zweisel. Der Ausdruck „später 
fällig werden" deckt hier zugleich die spätere Entstehung. Das muß auch in den übrigen 
Fällen des §3 61 KO. gelten, so daß bei Fortdauer des die Ansprüche begründenden Rechts- 
verhältnisses auch den während der GA. entstehenden Ansprüchen das Vorrecht zukommt. 
Entsprechend erweitert sich der Umsang der nach § 62 KO. bevorrechtigten Nebenansprüche. 
Daraus folgt namentlich für das Vorrecht des Lidlohns, daß die Dienstbezüge der bei 
Anordnung der G. für Haushalt, Wirtschaft oder Erwerbsgeschäft des Aufsichtschuldners 
verdungenen Personen das Vorrecht genießen, soweit sie für das letzte Jahr vor Anordnung 
der Aussicht oder bei der Nachlaßaussicht vor dem Ableben des Schuldners rückständig 
sind oder im Laufe des Verfahrens weiter entslehen. Schadensersatz insolge vorzeitiger
	        
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