Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Geschästsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 88 14-17. 93 
Kündigung hat der Dienstnehmer nur als beteiligter Gläubiger zu beanspruchen (5 11 
Abs. 2). Schließt der Aufsichtsschuldner neue Dienstverträge während der G. ab, 
dann beurteilt sich die Frage, ob der Dienstnehmer beteiligter oder unbeteiligter Gläubiger 
wird, nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 mit 55 (ogl. Breit, JW. 15 168; abweichend Josef, Gruchots 
Beitr. 59 415).; ebenso Cahn 151, Bovensiepen a. a. O. 68. 
2. Jäger a. a. O. 50, JW. 17 193. Es liegen zwei Erstreckungen der Lidlohnforde- 
rungen vor. Einmal kommt das Lidlohnvorrecht auch der Entschädigungsforderung zu, 
die im Falle des vereinbarten Wettbewerbsverbots dem Handlungsgehilfen als Gegen- 
wert für die Beschränkung seiner freien Erwerbstätigkeit vom Prinzipal nach Beendigung 
des Dienstverhältnisses geschuldet wird, es sei denn, daß sie für eine noch frühere Zeit 
als für das Vorjahr vor der Geschäftsaufsicht rückständig ist (6 75e Abs. 1 HGB. i. F. v. 
10. 6. 1914). Sodann genießen das Lidlohnvorrecht gewisse Rücdstände, besonders rück- 
ständige Beiträge, nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung v. 19. 7. 1911 + 28 
Abs. 3 und des Angestelltenversicherungsgesetzes v. 20. 12. 1911 § 227 Abs. 3, beide eben- 
falls erst für die Zeit vom Beginn des Aufsichtsvorjahres ab. 
3. Jäger a. a. O. 60, JW. 17 193. Bei der GW. über eine Hypothekenbank müssen 
die Psandbriefgläubiger wie im Konkurse (s 35 HypBankG. mit §3 64 KO.) als Ausfall- 
gläubiger behandelt werden. Sie sind also am Aufsichtsverfahren nur mit dem Betrage 
beleiligt, zu dem sie bei der Befriedigung aus den ihnen voraushaftenden Hypotheken, 
Wertpapieren und Treuhandgeldern ausfallen. Für das Vergleichsverfahren bestätigt 
dies der § 36 Auss O. mit § 64 KO. Er rechtfertigt einen Rückschluß auf entsprechende 
Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 4 (5 33 Abs. 2) Auss VO. 
II. Derfahren. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
8 14. 
Verweisung auf die Zivilprozeßordnung. 
Jäger a. a. O. 72, JW. 17 263. Daß die Gerichtsferien auf das Aufsichtsverfahren 
ohne Einfluß sind, ist zwar nicht eigens verordnet. Da aber dieses Verfahren nicht minder 
dringlich ist als der abzuwendende Konkurs, wird der § 204 GVG. sinngemäß anzuwenden 
sein. Das entspricht der bisherigen Ubung und muß auch für das Vergleichsversahren 
gelten; ebenso Klimmer a. a. O. 84, Zweigert a. a. O. 52. 
8 16. 
Aufllärung des Sachverhalts. 
1. Jäger, JW. 17 262, Cahn a. a. O. 164. Der Schuldner hat bei dem Ermitt- 
lungsverfahren Parteistellung (s 383 Nr. 1 bis 3 Z PO.). 
2. Bovensiepen a. a. O. 72. Zufolge des das Verfahren beherrschenden Offizial- 
prinzips ist ein Verzicht der Beteiligten auf die vom Aufsichtsrichter angeordnete Ver- 
eidigung der Zeugen und Sachverständigen unbeachtlich. Ebendeshalb ist auch für die 
Beweisregeln der #§# 416 u. 440 Z PO. kein Raum. 
3. Klimmer a. a. O. 86. Zur Gläubigerversammlung sind auch die bevorrech- 
tigten Gläubiger zuzuziehen, da es sich nicht um eine Gläubigerversammlung im Sinne 
des §J 93 KO. handelt. 
§ 17. 
Zustellungen. 
1. Cahn a. a. O. 167. Der #17 soll zur Erleichterung, Verbilligung, Beschleunigung 
und Entlastung dienen. Durch ihn ist aber nicht gesagt, daß in einem einzelnen Falle, 
soweit durchführbar, wenn besondere Vorsicht geboten, eine Verwechslung möglich, ein 
sehr maßgebender Adressat zu berücksichtigen, ein besonders verlässiger Nachweis anzu-
	        
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