Bek. über die Geschästsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 88 14-17. 93
Kündigung hat der Dienstnehmer nur als beteiligter Gläubiger zu beanspruchen (5 11
Abs. 2). Schließt der Aufsichtsschuldner neue Dienstverträge während der G. ab,
dann beurteilt sich die Frage, ob der Dienstnehmer beteiligter oder unbeteiligter Gläubiger
wird, nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 mit 55 (ogl. Breit, JW. 15 168; abweichend Josef, Gruchots
Beitr. 59 415).; ebenso Cahn 151, Bovensiepen a. a. O. 68.
2. Jäger a. a. O. 50, JW. 17 193. Es liegen zwei Erstreckungen der Lidlohnforde-
rungen vor. Einmal kommt das Lidlohnvorrecht auch der Entschädigungsforderung zu,
die im Falle des vereinbarten Wettbewerbsverbots dem Handlungsgehilfen als Gegen-
wert für die Beschränkung seiner freien Erwerbstätigkeit vom Prinzipal nach Beendigung
des Dienstverhältnisses geschuldet wird, es sei denn, daß sie für eine noch frühere Zeit
als für das Vorjahr vor der Geschäftsaufsicht rückständig ist (6 75e Abs. 1 HGB. i. F. v.
10. 6. 1914). Sodann genießen das Lidlohnvorrecht gewisse Rücdstände, besonders rück-
ständige Beiträge, nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung v. 19. 7. 1911 + 28
Abs. 3 und des Angestelltenversicherungsgesetzes v. 20. 12. 1911 § 227 Abs. 3, beide eben-
falls erst für die Zeit vom Beginn des Aufsichtsvorjahres ab.
3. Jäger a. a. O. 60, JW. 17 193. Bei der GW. über eine Hypothekenbank müssen
die Psandbriefgläubiger wie im Konkurse (s 35 HypBankG. mit §3 64 KO.) als Ausfall-
gläubiger behandelt werden. Sie sind also am Aufsichtsverfahren nur mit dem Betrage
beleiligt, zu dem sie bei der Befriedigung aus den ihnen voraushaftenden Hypotheken,
Wertpapieren und Treuhandgeldern ausfallen. Für das Vergleichsverfahren bestätigt
dies der § 36 Auss O. mit § 64 KO. Er rechtfertigt einen Rückschluß auf entsprechende
Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 4 (5 33 Abs. 2) Auss VO.
II. Derfahren.
1. Allgemeine Vorschriften.
8 14.
Verweisung auf die Zivilprozeßordnung.
Jäger a. a. O. 72, JW. 17 263. Daß die Gerichtsferien auf das Aufsichtsverfahren
ohne Einfluß sind, ist zwar nicht eigens verordnet. Da aber dieses Verfahren nicht minder
dringlich ist als der abzuwendende Konkurs, wird der § 204 GVG. sinngemäß anzuwenden
sein. Das entspricht der bisherigen Ubung und muß auch für das Vergleichsversahren
gelten; ebenso Klimmer a. a. O. 84, Zweigert a. a. O. 52.
8 16.
Aufllärung des Sachverhalts.
1. Jäger, JW. 17 262, Cahn a. a. O. 164. Der Schuldner hat bei dem Ermitt-
lungsverfahren Parteistellung (s 383 Nr. 1 bis 3 Z PO.).
2. Bovensiepen a. a. O. 72. Zufolge des das Verfahren beherrschenden Offizial-
prinzips ist ein Verzicht der Beteiligten auf die vom Aufsichtsrichter angeordnete Ver-
eidigung der Zeugen und Sachverständigen unbeachtlich. Ebendeshalb ist auch für die
Beweisregeln der #§# 416 u. 440 Z PO. kein Raum.
3. Klimmer a. a. O. 86. Zur Gläubigerversammlung sind auch die bevorrech-
tigten Gläubiger zuzuziehen, da es sich nicht um eine Gläubigerversammlung im Sinne
des §J 93 KO. handelt.
§ 17.
Zustellungen.
1. Cahn a. a. O. 167. Der #17 soll zur Erleichterung, Verbilligung, Beschleunigung
und Entlastung dienen. Durch ihn ist aber nicht gesagt, daß in einem einzelnen Falle,
soweit durchführbar, wenn besondere Vorsicht geboten, eine Verwechslung möglich, ein
sehr maßgebender Adressat zu berücksichtigen, ein besonders verlässiger Nachweis anzu-