94 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
streben ist, die Zuslellung auf Einzelanordnung in minder einfacher Form zu betätigen
ist. So kann z. B., wenn im Zwangsvergleich eine Abstimmungs= oder Mehrheitsfrage
auf dem Spiele steht, vom Aufsichtsgerichte ausnahmsweise eine Beglaubigung des zu-
zuslellenden Schriftstücks verfügt werden.
2. Bovensiepen a. a. O. 73. Eine Berechtigung des Gerichts, einem Gläubiger
auf Antrag die Ernennung eines solchen Bevollmächtigten aufzugeben (5 174 8O.)
oder eine Verpflichtung des Gläubigers aus freien Stücken einen Zustellungsbevoll-
mächtigten zu ernennen (+ 174 Abs. 2 8 PO.), ist nicht gegeben. A. M. Klimmer a. a. O.
87 (6 174 3P#O. ist entsprechend anwendbar).
18.
Nichtöffentlichleit — Akteneinsicht.
(Zu vgl. Bd. 1, 338 f.; 2, 106; 4, 750.)
1. Bovensiepen a. a. O. 74. Nur den am Verfahren beteiligten Gläubigern —
nicht allen — wird die Akteneinsicht gewährt werden können, denn die bevorrechtigten,
vom Verfahren gar nicht betroffenen Gläubiger haben an einer Akteneinsicht kein schutz-
bedürftiges Interesse. Vgl. auch den Unterschied in der Wortfassung des § 18 „den“
Gläubigern und des 5 22 Abs. 1 S. 1, wonach „allen“ Gläubigern die Anordnung der Ge-
schäftsaufsicht mitzuteilen ist. A. M. Cahn a. a. O. 171, Klimmer a. a. O. 90, Leoy
a. a. O. 28.
2. Weinberg a. a. O. 57. In den Akten können Schriftstücke enthalten sein, die
einen vertraulichen Inhalt haben und deren Bekanntgabe nicht im Interesse des Ver-
fahrens liegt, so z. B. Verhandlungen über die Bestellung einer anderen Aufsichtsperson,
Erörterungen über Regreßansprüche gegen eine solche, Festsetzung von Honoraren, An-
drohung von Ordnungsstrafen, Mitteilungen über Geschäftsgeheimnisse des Schuldners usw.
Das Gericht wird daher unter Umständen zweckmäßig verfahren, wenn es solche, nicht für
die Kenntnis der Allgemeinheit der Gläubiger bestimmte Schriftstücke einem besonders
anzulegenden Aktenband einverleibt.
Jäger a. a. O. 72, JW. 17 262. Das Einsichtsrecht des Schuldners nach § 299 3BPO.
wird im Aussichtsversahren nicht beschränkt. Auch für die Akteneinsicht dritter Personen
bewendet es beim §J 299 ZPO. Verweigert sie der nach Abs. 2 dieser Vorschrift zuständige
„Vorstand des Gerichts“ dem Dritten, so steht dem Gesuchsteller die Beschwerde im
Dienstaufsichtsweg offen (Stein Note 23).
§ 19.
Grundsätzliche Unanfechtbarkeit.
1. Jäger a. a. O. 74, JW. 17 262. Eine Beschränkung der Unanfechtbarkeit auf
Beschlüsse, die über einen Antrag sochlich entscheiden, dürfte nach Wortlaut und Zweck
des §5 19 ausgeschlossen sein (vgl. freilich Wassermann-Erlanger S. 217f., Stein
+70), Anm. III mit Verw.). Daß der abgewiesene Antragsteller den Antrag mit verbesserter
Begründung oder unter veränderten Umständen erneuern kann, versteht sich von selbst.
Der Rechtsmittelausschluß nach § 19 hat endlich mit der Zulässigkeit einer Dienstaussichts-
beschwerde, also mit dem an die vorgesetzte Behörde gerichteten Ersuchen, gegen eine
angebliche Pflichtwidrigkeit des Richters einzuschreilen, nichts zu tun. Eine reichsrecht-
liche Regelung fehlt (ogl. Stein, Vorbem. VI vor § 567).
2. Jäger a. a. O. 74, JW. 17 262. Die Begründung zum §5 19 enthält den selt-
samen Zusatz: auch in den Ausnahmefällen gelte die Unanfechtbarkeit für die Entschei-
dung des Beschwerdegerichts, weitere Beschwerde finde also nicht statt. Da diese Ansicht
in der Verordnung selbst keinen Ausdruck gefunden hat, bewendet es bei der nach §+ 14
Aufs# L O. maßgebenden Regel des # 568 Abs. 2 ZPO. Enthält also die Entscheidung des
Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund, so ist weitere Beschwerde