Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek über die Geschäftsaussicht usw. v. 14. Dezember 1916. 38 20—22. 95 
(wiederum eine im Sinne des §& 577 8 PO. befristete) zum OL#G. zulässig. Dieses erkennt 
unanfechtbar (5 567 Abs. 2 8#O.). 
3. Der Begründung (2) solgen Bovensiepen a. a. O. 75, Cahn a. a. O. 174, 
Klimmer a. a. O. 91, Zweigert a. a. O. 55, Kallir a. a. O. 357. 
4. Kallir a. a. O. 355. Gemeint ist die grundsätzliche Unanfechtbarkeit solcher 
Entscheidungen, die im Geschäftsaufsichtsverfahren ergehen. Genauer ist die Regelung 
in §& 73 Abs. 3 KO. „Entscheidungen im Konkursverfahren". Wenn der Gerichtsschreiber 
und auf Erinnerung das Gericht (5 576 Abs. 1 ZPO.) sich weigern, einem Gläubiger 
einen Auszug aus dem Gläubigerverzeichnisse zur Vornahme der Zwangsvollstreckung 
aus dem rechtskräftig beslätiglen Zwangsvergleiche zu erteilen (s 61), so findet hiergegen 
die einfache Beschwerde nach § 576 Abs. 2 8 PO. statt, obwohl die VO. dies Rechtsmittel 
nicht vorsieht. Denn dieses Beschwerdeverfahren fällt aus dem Rahmen des Geschäfts- 
aussichtsverfahrens heraus. Der Antrag kann ja auch nach Aufhebung der Geschäftsaussicht 
gestellt werden (Jäger, KO. ## 73 Anm. 6). Die weiteren Fälle, in denen die Recht- 
sprechung zur Geschäftsaufsichtsverordnung bisher schon die Beschwerde zugelassen hat, 
werden auch nach der neuen Gestaltung der VO. zum Teil verbleiben. 
g 20. 
Gläubigerverzeichnis und Vermögensaufstellung. 
(Zu vgl. Bd. 4, 750.) 
Bovensiepen a. a. O.77. Nicht der Einkaufswert, nicht der bisherige Verkaufswert, 
sondern der jetzige Verkaufswert ist anzugeben. Bei unsicheren Außenständen ist nicht 
nur der Neunwert, sondern auch der Wahrscheinlichkeitswert einzusetzen (vgl. Jäger, 
JW. 17 31). 
§ 21. 
Anordnung der Geschäftsaussicht. 
(Zu vgl. Bd. 1, 333; 2, 102; 3, 110.) 
1. Klimmer a. a. O. 97. Der Antrag kann bloß deshalb, weil eine genügende 
Masse nicht vorhanden sei, nicht abgelehnt werden; allerdings wird in diesem Falle wenig 
Aussicht bestehen, daß der Geschäftsaussichtsgrund behoben wird usw. (vgl. § 1). 
2. Levy a. a. O. 41. § 108 KO. ist nicht für anwendbar erklärt. Aber auch ohne 
ausdrückliche gesetzliche Bestimmung wird der Anordnungsbeschluß ebenso wic der Konkurs- 
eröffnungsbeschluß mit dem Erlasse wirksam. Dies folgt aus &J 705 Z PO., der nach § 14 BO. 
auf das Aufsichtsverfahren Anwendung findet. Nach § 705 B8PO. tritt die Rechtskraft 
vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels bestimmten Frist nicht 
ein. Da gegen den Anordnungsbeschluß ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 19 VO.), 
so ist er sofort mit dem Erlasse wirksam. Das Gericht ist mithin in der Lage, den Zeitpunkt 
der Anordnung zu bestimmen, und wird gut tun, die Stunde der Anordnung in den Be- 
schluß aufzunehmen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt im Zweiselsfalle nicht wie für den 
Eröffnungsbeschluß die Mitktagsstunde des Tages, an dem die Geschäftsaufsicht angeordnet 
ist; der Zeitpunkt der Anordnung muß dann ermittelt werden; ebenso Bovensiepen 
a. a. O. 84, Klimmer a. a. O. 98; zu vgl. auch Jäger in Rd. 4, 751. 
3. A. M. Zweigert a. a. O. Maßgebend ist die Zustellung, bei mehreren Be- 
teiligten die erste Zustellung. 
3. Aufsichtsperson und Gläubigerbeirat. 
8 22. 
Bestellung der Aufsichtsperson. 
1. Für die Beantwortung der Frage, wer als Aussichtsperson bestellt werden kann, 
und nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl zu treffen ist, sind gegenüber den bis-
	        
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