96 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
herigen Meinungsäußerungen (Bd. 1, 337; 2, 104; 3, 109) neue Anregungen nicht ge-
geben. Ubereinstimmend wird nur hervorgehoben, daß auch Frauen Aufsichtspersonen
sein können.
2. Mehrheit von Aufsichtspersonen (zu vgl. Bd. 1, 337; 2, 104). Levy
a. a. O. 45. Werden mehrere Aufsichtspersonen bestellt, so hat das Gericht zu bestimmen,
ob sie die Aufsicht gemeinschaftlich führen oder ob jede innerhalb eines bestimmten ihr zu-
gewiesenen Geschäftskreises selbständig ist. Fehlt in den bis zum 25. Dezember 1915 ange-
ordneten Geschäftsaufsichten diese Bestimmung, so ist sie jetzt nachzuholen. Das Gericht
wird, sofern es mehrere Aufsichtspersonen bestellt, zur Schaffung klarer Verhältnisse, wenn
irgend möglich, ihre Geschäftskreise streng voneinander abgrenzen. Dies liegt sowohl
im Interesse des Publikums wie im Interesse der Aufsichtsperson. Für das Publikum
bedeutet es eine Unbequemlichkeit, wenn es mit mehr als einer Aufsichtsperson zu ver-
handeln hat; für die Aussichtsperson bedeutet es eine unangemessene Erhöhung ihrer
Verantwortlichkeit, wenn sie im Vertrauen auf die Sachkunde der anderen Aufsichts-
person eine Entschließung gutheißt, deren Folgen sie vermöge ihrer cigenen mangelnden
Sachlunde nicht zu übersehen vermag. Freilich muß die Geschäftsaufsicht, auch bei Ab-
grenzung der Geschäftskreise der Aufsichtspersonen, nach einem einheitlichen Gedanken
geführt werden. Dazu genügen in der Regel gemeinschaftliche Beratungen der Auf-
sichtspersonen. Bei Meinungsverschiedenheiten der Aussichtspersonen über eine gemein-
schaftlich zu treffende Maßnahme entscheidet das Gericht (§ 29 VO.). Vor der Entscheidung
kann das Gericht zur Aufklärung Ermittlungen aller Art, insbesondere die Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen anordnen (5 16 VO.). Sind die Meinungsvberschieden-
heiten durch Unkenninis, Streitsucht, Böswilligkeit der einen oder anderen Aussichts-
person hervorgerufen, so kann das Gericht die eine oder die andere entlassen oder die
gemeinschaftliche Führung der Aufsicht in eine getrennte überführen oder sonst die Ge-
schäftskreise anderweit regeln. Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar.
In dem Anordnungsbeschluß und der Bestellungsurkunde ist zu vermerken, in
welcher Weise die Aufsichtsgeschäfte unter die mehreren Aufsichtspersonen verteilt sind.
3. Zweigert a. a. O. 59. Die Frist des Abs. 2 beginnt mit der Bestellung der
Aufsichtsperson, nicht etwa mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Schuldner oder dem
Gläubiger die Mitteilung zugeht.
4. Levy a. a. O. 44. Das Antragsrecht nach Abs. 2 ist im Grunde nur ein Vor-
schlagsrecht. Weist das Gericht den Antrag zurück, weil die vorgebrachten Gründe die
Entlassung der Aufsichtsperson nicht angemessen erscheinen lassen, so muß sich der Antrag-
steller damit bescheiden. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. Bei Prüfung
der Anträge ist die größte Vorsicht, oft starkes Mißtrauen geboten. Es ist bekannt, daß
Konkurse oft langer Hand vorbereitet werden. Bücher werden neu angefertigt, Bilanzen
nachträglich aufgestellt, Vermögenswerte werden an Bekannte, Verwandte oder eigens
dazu gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung übertragen, drängende oder
nahestehende Gläubiger werden vor den anderen befriedigt oder sichergestellt. Die Ab-
sicht des unredlichen Schuldners geht dahin, seine Lage möglichst trostlos darzustellen,
um einen günstigen Vergleich mit seinen Gläubigern zu erlangen. Solche Schuldner
haben das größte Interesse daran, ihre Lage vor dem Gericht und den Gläubigern ver-
borgen zu halten. Beantragen sie die Geschäftsaufsicht zur Herbeiführung eines Ver-
gleichs mit ihren Gläubigern, so liegt es nahe, daß sie ihren Helfer und Berater als Aufsichts-
person vorschlagen. Es bedarf keines Wortes, daß solchen Personen die Beaussichtigung
der Geschäftsführung des Schuldners nicht anvertraut werden kann. Aber auch redliche
Schuldner scheuen sich, ihre Verhältnisse einer fremden amtlichen Person zu offenbaren.
Man begegnet daher nicht selten Anträgen, den Buchhalter oder den Bücherrevisor oder
den juristischen Berater des Schuldners zur Aufsichtsperson zu bestellen. Auch diese An-
träge sind abzulehnen, da die Angestellten oder Vertrauten des Schuldners nicht die
Unbefangenheit oder Unparteilichkeit besitzen, die das Amt einer Aufsichtsperson ersordert.
Wie das einseitige Schuldnerinteresse die Auswahl der Aufsichtsperson nicht beeinflussen