Bek. über die Geschäftsaussicht usw. v. 14. Dezember 1916. 98 28, 24. 97
darf, so darf auch dem einseitigen Gläubigerinteresse lein Spielraum gewährt werden.
Anträge von Gläubigern, die auf eine scharfe Vertretung ihrer Interessen unter Schädigung
der Interessen des Schuldners abzielen, sind abzuweisen. Wegen der Gefahr einer über-
mäßigen Betonung des Gläubigerstandpunktes ist deshalb die Bestellung von Vertretern
von Gläubigerschugverbänden abzulehnen.
g 23.
Bestallung.
1. Cahn a. a. O. 183. Die Bestallung ist — ähnlich wie beim Vormund, & 1791
BGB. — eine gerichtliche Bescheinigung, daß die Aufsichtsperson, welche als solche durch
die Urkunde legitimiert wird, vom Gericht bestellt worden ist. Sie ist eine öffentliche,
deklaratorische, aber nicht konstitutive Urkunde. Das Rechtsverhältnis wird durch sie
nicht geschaffen, sondern bestäligt. Da eine öffentliche Bekanntmachung im Aufsichts-
versahren fehlt, können aus einer irrig ausgefertigten Bestallungsurlunde unter Um-
ständen Ansprüche gegen das Gericht erwachsen, falls ein Gläubiger sich auf den Inhalt
der Bestallungsurkunde verlassen hat. Es könnte dadurch an eine unrichtige Person ge-
zahlt, es könnte mit solcher ein Vertrag abgeschlossen, es könnte ein Vertrag ihr gegenüber
oder auch durch sie gekündigt werden. Wer in gutem Glauben an eine solche Person
etwas geleistet hat, wird durch die Leistung nicht ohne weiteres befreit (Motive KO. IV
1079 ff.). Freilich darf der Dritte jeweils nur voraussetzen, daß die Bestallung einer Aus-
sichtsperson den Rahmen der normalen Besugnisse der Verordnung nicht überschreiiet,
so daß die Vertrelung oder Bevollmächtigung des Schuldners z. B. dem Dritten gegen-
über anders, wie durch eine Bestallungsurkunde des Gerichts, nachgewiesen werden mußte.
Geht eine Bestallungsurkunde verloren, so kann eine neue ausgestellt werden. Kraftlos
braucht die erst ausgestellte nicht erklärt zu werden.
2. Cahn a. a. O. 184. Gibt die Aussichtsperson die Bestallungsurkunde nicht frei-
willig heraus, so ist eine Ordnungsstrafe gemäß § 25 möglich, weil auch die Herausgabe
der Urkunde noch unter die amitliche Obliegenheit der Aufsichtsperson fällt. Ein Klag-
anspruch des Gerichts oder Schuldners auf Rückgabe der Bestallungsurkunde ist nicht
zulässig. Wenn eine unberechtigte Persönlichkeit oder die Aufsichtsperson nach Beendigung
des Amtes Junktionen ausübt, kommt sie als falsus procurator (§P5 177 f. BGB.) in
Betracht.
8 24.
Verantwortlichkeit der Aufsichtsperson.
1. Übereinstimmend wird hervorgehoben, daß die Haftung der Aussichtsperson
sich nach 88 276, 278 BGB. bestimmt und die Berantwortlichkeit auch gegenüber den
bevorrechtigten Gläubigern besteht.
2. Klimmer a. a. O. 104. Sind mehrere Ausfsichtspersonen bestellt, so haftet
jede nur für den Schaden, den sie verursacht hat, dafür aber ganz. Trifft mehrere Auf-
sichtspersonen ein Verschulden, dann Haftung nach §§ 421, 426 BG#B. (zu vgl. Bd. 2, 104).
3. Bovensiepen a. a. O. 85. Zustimmung des Gerichts oder des Gläubiger-
beirats oder auch beider kann die Aufsichlsperson von ihrer Schadensersatzverbindlichkeit
grundsätzlich nicht befreien. Es tritt dann eine gesamtschuldnerische Haftung ein; ebenso
Jäger a. a. O. 33, Klimmer a. a. O. 104; a. M. Cahn g. a. O. 186.
Wenn eine gemäß * 16 einberufene Gläubigerversammlung oder der gemäß Is 30 ff.
einberufsene Gläubigerbeirat die betreffende Handlung der Aufsichtsperson genehmigt
haben oder das Gericht gemäß §8 5, 9 ff., 26, 29 usw. seine Zustimmung erteilt hat, wird
für gewöhnlich die Aufsichtsperson von ihrer Verantwortlichkeit gemäß § 24 frei. Es sei
denn, daß sie einen dieser Beschlüsse erschlichen oder, ihrer Pflicht zuwider, in Streitfällen
gemäß §* 29 das Gericht nicht gegen Beschlüsse der Gläubigervertretung angerufen hat.
4. RE. 89 237. Die Anordnung der G., die nur auf Antrag des Schuldners er-
solgt, und für die Dauer ihres Bestehens die Eröffnung des Kor kursverfahrens sowie
Kriegsbuch. Bod. 5. 7