Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

98 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Arreste und Zwangsvollstreckungen — nach Maßgabe der #&# 2, 9 Bek. — von ihm abwendet, 
zeigt insoweit die Eigenart einer Vergünstigung für den Schuldner, im Gegensatz zur 
Zwangsliquidation des Konkursverfahrens oder zu Zwangsmitteln überhaupt. Sie ist 
aber, indem sie den Konlurs- und Vollstreckungszugriff der Gläubiger beschränlt, ein 
Eingriff in deren Rechte, und der Ausgleich hierfür besteht darin, daß den Aussichtspersonen 
die Sicherung des Vermögens im Interesse der Gläubiger übertragen ist. Durch die 
Tätigkeit der Aufsichtspersonen soll den Gläubigern das Vermögen des Schuldners er- 
halten, ihre Befriedigung ermöglicht, die Zwangsvollstreckung also gesichert werden 
(val. RG. v. 26. Mai 16 VII 73/16, JW. 16 102010). Die G. ist mithin andererseits 
auch eine Zwangsmaßregel im Interesse und zur Sicherung der Gläubiger: insoweit 
hat der Schuldner an jener kein eigenes Interesse; er läßt sie sich gesallen, um den Vorteil 
der Stundung seiner Schulden zu erlangen. Daß die Aufsichtsperson daher im Sinne 
des 3 82 KO., 3 6 Aufs L O. den Gläubigern für die Erfüllung ihrer Obliegenheiten ver- 
antwortlich ist, kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen (zustimmend Jäger 
das. 226). 
5. JW. 17 740, Sächs A. 17 270 (Dresden IV). „Beteiligl“ im Sinne des 36 VO. 
sind alle, deren Interesse die Aussichtsperson kraft ihres Amts zu berücksichtigen hat und 
die Aufsichtsperson hat nicht nur das Verhältnis des Schuldners zu denjenigen Gläubigern 
zu überwachen, die, im Sinne von §J 9 Nr. 1 und § 5 Bek., von der Geschäftsaufsicht be- 
trofsen werden, sondern die Pflicht zur Uberwachung erstreckt sich auf die gesamte Ge- 
schäftsführung (§ 6 a. a. O.), solglich aber auch auf die Fortsetzung des Geschäfts und 
damit auch auf die Käufe, die der Fortsetzung des Geschäfts dienen sollen. 
g 26. 
Gerichtliche Aufsicht. 
1. Klimmer a. a. O. 106, Zweigert a. a. O. 61. Eine Umwandlung der unein- 
bringlichen Ordnungsstrafe in eine andere Strafe findet nicht statt. — Die gegenteilige 
Anführung bei Cahn a. a. O. 188 beruht wohl auf einem Druckfehler —. 
2. Klimmer a. a. O. 106, Zweigert a. a. O. 61. Die Ordnungsstrafe muß 
vorher angedroht werden, a. M. (nicht nolwendig aber ratsam) Cahn a. a. O. 188, 
Bovensiepen a. a. O. 85. 
3. Bovensiepen a. a. O. 86. Ordnungsstrafen und Entlassung können nicht 
gleichzeitig verhängt werden. 
4. Klimmer a. a. O. 107. Nimmt die Aussichtsperson nach der Entlassung noch 
Geschäfte vor, so werden diese nach § 677 BGB. (Geschäftsführung ohne Auftrag) zu 
beurteilen sein; hat sie die Geschäfte vorgenommen, ehe ihr die Entlassung bekannt war, 
dann &s§ 674, 130 BGB. (Mayer S. 170). Hatte die Aussichtsperson die Geschäftsführung 
einer dritten Person übertragen, dann wird besonders zu prüfen sein, ob die UÜbertragung 
der Geschäftsführung so gemeint war, daß mit dem Amte der Aufsichtsperson auch die 
Geschäftsführung der dritten Person enden oder daß sie weiterhin zur Geschäfts führung 
berechligt sein soll. Jedenfalls kann der Schuldner die Übertragung der Geschäftsführung 
widerrufen, wenn die Aufsichtsperson entlassen ist. Geschieht das nicht und führt die 
Person die Geschäfte fort, ohne von der Beendigung ihrer Befugnis etwas zu wissen, 
so wird das ebenso zu beurteilen sein wie bei der Aufsichtsperson (3§8 168, 674, 130 BGB.). 
§ 27. 
Vergütung und Auslagen. 
1. Cahn a. a. O. 191. Die Aufsichtsperson bezieht ihre Vergütung aus dem 
schuldnerischen Vermögen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Art, Ort, Größe, 
Zeitaufwand, Schwierigkeit, Erfolg und nicht zuletzt Verantwortlichkeit der geführten 
Geschäftsaufsicht. Auch die Vorbildung und die übrigen Erwerbs- sowie Einkommens- 
verhältnisse der Aufsichtsperson können mit ausschlaggebend sein. Entstehen Meinungs,
	        
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