Bek. ũber die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 8 27. 99
verschiedenheiten, so wird der Schuldner, wohl auch der eine oder andere Gläubiger, bzw.
eine der in den zz 21 und 22 aufgeführten Kammern, Ämter oder ein Sachverständiger,
zur Beurteilung des richtigen Satzes zugezogen werden. Die Handakten, Berichte und
schriftlichen Aufzeichnungen des Aussichtsführers sind wertvolle Behelfe bei Bemessung
des Umfangs, der Verwickeltheit, des Zeitaufwandes; ebenso im wesentlichen Leoy
a. a. O. 59.
2. Bovensiepen a. a. O. 87. Für die Bemessung der Höhe der Vergülung wird
als maßgeblich in Betracht kommen: Der Umfang der Mühewallung der Aufsichtsperson,
Dauer und Umfang der Aufsicht, der Betrag der vorhandenen Aktiven, der Erfolg seiner
Bemühungen. Daran wird u. a. U. festzuhalten sein, daß das Honorar auch nicht an-
nähernd so hoch sein darf wie das des Konkursverwalters, denn dessen rechtliche Stellung
und der Grad seiner Tätigkeit ist von der einer Aufsichtsperson himmelweit verschieden.
Die ganze Versilberung und Verwerltung der Masse fällt beim Aufsichtsversahren ja
vollständig weg. Es wird daher als nicht unangemessen bezeichnet werden dürfen, das
Honorar der Aufsichtsperson entsprechend der weitaus geringeren Mühewaltung und
geringeren Verantwortlichkeit sowie der erheblich geringeren Zeitdauer auf annähernd
die Hälfte des Honorars, das dem Konkursverwalter gebühren würde, zu bemessen. Davon
ist aus zugehen, daß die nur zu berechtigten allgemeinen Klagen, daß die Höhe der Honorare
der Konkursverwalter sehr oft in gar keinem Verhältnisse stünden zu der — mituntei
erschreckenden — Geringfügigkeit der Massen, im Ausgleichsverfahren nicht wieder mit
Grund auftauchen dürften. Neben der Schnelligkeit und Beweglichkeit des Ausgleichs-
verfahrens bildet seine möglichste Billigkeit eine grundlegende Voraussetzung für seine
gedeihliche Entfaltung. Hohe Honorare stehen hiermit im schneidenden Widerspruche.
Es wäre durchaus unerfreulich in jeder Hinsicht, wenn sich ähnlich recht vielen heutigen
Konkursverwaltern, ein Stand oder ein Beruf gewerbsmäßiger Aufsichtspersonen ent-
wickeln würde, der aus der Übernahme von Geschäflsaufsichten seinen regelmäßigen
Unterhalt zu ziehen suchte und verstände. Die Vergütung hat sich vielmehr in bescheidenen
Grenzen zu halten, denn die Aufsichtstätigkeit ist eine durch den Krieg ausgelöste staats-
bürgerliche Pflicht.
3. Cahn a. a. O. 191. Nicht etwa nur die notwendigen bzw. vorteilhaften Aus-
lagen, sondern die angemessenen Barauslagen sind zu ersetzen. Hierzu zählen Porti,
Bestellgelder, Deveschen= und Telephongebühren, Stempelmarken, Auswendung für
Schreibwerk, Entschädigung eines Schreibgehilsen, eines Stenographen, eines Maschinen-
schreibers, Straßenbahn- und Reisekosten, durch Fahrten erforderlich gewordene Zehr-
gelder, Auslagen für Automobile, salls das teurere Verkehrsmittel durch die erforderliche
Raschheit einer Handlung angezeigt erschien. Die Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt oder
Notar als Aufsichtsperson nebenher, im Interesse der Geschäftsaufsicht oder für den
Schuldner im anwaltschaftlichen oder notariellen Dienste entwickelt, wird durch die Ver-
gütung des § 27 nicht mit abgegolten. Die Prozeßführung bzw. notarielle Verlautbarung
richtet sich vielmehr nach den Grundsätzen der RAGebO., der RAO., der Not Geb O. und
der Not O.
4. Cahn a. a. O. 192. Beschwerdeberechtigt find der Schuldner, die Aufsichts-
person und ein interessierter Gläubiger. A. M. einerseits Zweigert a. a. O. 62. Be-
schwerdeberechtigt ist die Aufsichtsperson und der Schuldner, nicht auch die Gläubiger
oder der Gläubigerbeirat (Hahn, Ges. u. R. 1917 53) und andererseits Klimmer,
a. a. O. 109. Sämtliche Gläubiger sind beschwerdeberechtigt.
5. Levy a. a. O. 60. Die Vergütung setzt das Gericht fest. Hierdurch wird die
Wirksamkeit privater Abreden zwischen der Aussichtsperson und dem Beaussichtigten
nicht berührt. Der Beaufsichtigte bleibt während der Geschäftsaufsicht verfügungssähig,
kann wirksam mit jedermann Verträge schließen, also auch mit der Aussichtsperson.
Die vereinbarte Vergütung kann aber nicht wie die vom Gericht festgesetzte Ver-
gütung während der Geschäftsaufsicht durch Arrest gesichert oder durch Zwangsvoll=
streckung beigetrieben werden. Denn soweit die Aufsichtsperson in eigenem Interesse
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