102 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
oder von Rechts wegen der Aufhebung ausgesetzt sein (3 65) wegen Pflichtwidrigkeit
eines einzelnen Genossen. Den Eid des § 50 haben auf Anordnung alle zu leisten.
3. Die Vergleichsgläubiger.
a) Auslandsgläubiger.
Kallir a. a. O. 364. UÜber die Behandlung von Auslandsgläubigern im Vergleichs-
versahren enthält die VO. keine besonderen Borschriften. Der lebhafte und bis jetzt un
ausgeglichene Streit über die Behandlung von Auslansdforderungen im Konkurse (Güthe.
Schlegelberger, Kriegsbuch 1, 314; 2, 87; Thiesing, Bankärch. 17 169) wird sich
aber auf das Zwangsvergleichsverfahren nicht erstrecken. Der Grund für die Ausschließung
von Auslandsforderungen im Konkurs ist die Tatsache, daß in der Anmeldung und Prüfung
dieser Forderungen eine gerichtliche Geltendmachung liegt, die nach der VO. vom
7. August 1914 unzulässig ist. Das Vergleichsverfahren ist aber auf anderer Grundlage
aufgebaut. Es kennt weder ein Anmeldungs= noch Forderungsprüfungsverfahren. Die
Teilnahme von Gläubigern am Vergleichsverfahren erfolgt nur durch deren Aufnahme
in das Gläubigerverzeichnis seitens des Schuldners. Ein gerichtliches Geltendmachen
der Forderungen durch die Gläubiger liegt hierin nicht. Auch Auslandsgläubiger, soweit
sie in das Gläubigerverzeichnis ausgenommen sind, nehmen daher am Vergleichsverfahren
teil. Nur die VBollstrecung aus dem angenommenen Vergleich ist ihnen versagt. Für
die Forderung eines Ausländers kann, auch ohne daß sie zu einem inländischen Unter-
nehmen gehört, aus besonderen Gründen im Wege der Vergeltung mit Zustimmung
des Reichskanzlers eine staatliche Zwangsverwaltung angeordnet werden (BR. vom
10. Februar 1916 S. 89). Der Zwangsverwalter ist dann in der Lage, das Stimmrecht
auszuflben.
b) Die nicht beteiligten Gläubiger.
a. Zweigert a. a. O. 68. Unter Ziff. 1 gehören Kriminal., Disziplinar= und
Ordnungsstrafen, sowie die nach s 888, 890 8 PO. festgesetzten Strafen. Vertragsstrafen,
Bußen sowie die Kosten eines Strafverfahrens fallen nicht unter die Vorschrift.
6. Jäger a. a. O. 89, JW. 17 436. Gesetzliche Unterhaltsansprüche sollen nach
§ 33 Abs. 2 Nr. 2 insoweit am Vergleichsverfahren teilnehmen, als der Aussichtsschuldner
als Erbe des ursprünglich Verpflichteten haftet. Diese Besonderheit setzt Vererbung der
gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus, wie sie nach Maßgabe der §5 1582 (1351, 1586),
1712, 1715 BG#B. stattfindet. Daher ist bei der Aufsicht über den Nachlaß des ursprüng-
lichen Schuldners oder über das Einheitsvermögen seines Erben der unschuldig geschiedene
Gatte und das uneheliche Kind (dieses vorbehaltlich ciner Absindung nach Maßgabe des
* 1712 Abs. 2 BGB.) mit dem Anspruch auf künftigen Unterhalt Vergleichsgläubiger.
7. Zweigert a. a. O. 69. Keine Freigebigkeit ist ein Unterhaltsversprechen in
Anerkennung einer gesetzlichen Pflicht (RG. LeipzZ. 08, 606) sowie ein Ausstattungs-
versprechen der Eltern, soweit die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Ver-
mögensverhältnissen der Eltern angemessene Maß nicht übersteigt (ugl. § 1624 BGB.).
6. Cahn a. a. O. 219. Einschlägig sind auch Zinserweiterungen, welche z. B. bei
Hypothekenbanken üblich sind und unter dem Namen von Provisionen im Verkehr auf-
treten. Hier dreht es sich nicht um eine Provision im engeren Sinne, sondern um Zins.
zuschläge, die meist mit dem Pfandbriefverkehr und dessen gesetzlicher oder statutarischer
Prozentregelung im Zusammenhang stehen. Im kaufmännischen Kontokorrentverkehr
sind solche Zinserweiterungen ebenfalls unter dem Namen von Provisionen üblich. Die
Nr. 4 des # 33 erstreckt sich auch auf diese Art von Zinsen.
2. Klimmer a. a. O. 122. In Ziff. 5 handelt es sich nicht um die gerichtlichen
Kosten des Verfahrens. Diese nehmen am Vergleichsverfahren auf Grund des & 13 Abs. 1
Ziff. 6 BO. nicht teil. Ziff. 5 hat die Kosten im Auge, die den einzelnen Gläubigern durch
die Teilnahme an dem Vergleichsverfahren erwachsen, z. B. Kosten der Reise eines aus-
wärtigen Gläubigers zum Vergleichstermin, Kosten der Vertretung des Gläubigers in