Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 34. 103
dem Termine usw. Obwohl die Ansprüche nach Ziff. 5 nicht am Vergleichsverfahren teil-
nehmen, gelten sie nach § 62 VO. im Falle rechtskräftiger Bestätigung des Vergleichs
als erlassen.
g 34.
Die Gleichbehandlung der Gläubiger.
1. Gleichbehandlung.
Klimmer a. a. O. 124. Der Grundsaß der Gleichbehandlung wird nicht verletzt,
wenn vereinbart wird, daß mehrere gleichsichere Bürgen je verschiedenen Gläubigern
haften.
2. Zugelassene Ausnahmen.
1. Cahn a. a. O. 222. Es genügt, wenn im Termin eine schriftliche Zustimmungs-
erklärung vorgelegt wird.
2. Jäger a. a. O. 96, JW. 17 439. Die Sondervergünstigung lann einzeln oder
gruppenweise bewilligt werden: sie kann Abstandnahme von jeder Rechtsminderung,
aber auch Bewilligung höherer Raten oder Abkürzung der Stundungsfristen sein. So
kann z. B. bestimmt werden: „Gläubiger, deren Ansprüche den Betrog von 100 M. Haupt-
summe nicht übersteigen, erhalten volle Befriedigung binnen 2 Wochen seit rechtskräftiger
Vergleichsbestätigung.“
3. Die Nichtigkeit der verbotenen Sonderabkommen.
) Cahn a. a. O. 223. Der Satz 3 enthält ein Verbotsgesetz: jedes andere Ab-
kommen des beaufsichtigten Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Gläubigern,
welches eine Bevorzugung durch Leistung einer besseren Sicherheit, oder durch Voll-
zahlung, oder durch Zusage einer höheren Summe, als die Vergleichsdividende, enthält,
ist nichtig (RG. 72 48). Die Nichtigkeit ist nicht heilbar (5 139 BG# B.). Sie tritt auch dann
ein, wenn der Zwangsvergleich nicht zustande kommt oder wenn der bevorzugte Gläubiger
sich an der Abstimmung nicht beteiligt (R. 28 100; 30 22, 37 144; 39 19; RG. VI. ZS.
v. 20. Januar 1912, 5211 Recht 12 933; R G. 78 183; R., JW. 93 427; JW. 12 404).
Jeder einzelne, auch der Schuldner, darf sich auf die Nichtigkeit berufen. Die Nichtigkeit
kann nicht durch einen späteren Verzicht der zurückgesetzten Gläubiger geheilt werden
(a. M.: RG. 28 99). Auch das den Zwangsvergleich nur vorbereitende Sonderabkommen
ist nichtig (Leipz. Z. 3 553). Die Nichtigkeit betrifft nur das Privatabkommen. Der rechts-
kräftig bestätigte Zwangsvergleich selbst wird dadurch nicht berührt (JW. 93 269).
Wie eingangs erwähnt, sind sowohl die Versprechungen des Schuldners, als die-
jenigen Dritter, welche zur Förderung des Zwangsvergleichs sich anheischig machen,
nichlig (RG. vom 13. März 1907 BayZf R. 3 236). Ein Sonderabkommen, durch welches
ein Gläubiger ungünstigere Bedingungen geboten bekommt, als der Zwangsvergleich
sie bietet, ist zulässig. Gleichgültig ist, ob das Sonderabkommen mit dem Zustandekommen
des Vergleichs im ursächlichen Zusammenhang steht oder nicht. Schon die bloße Mög-
lichkeit der Benachteiligung der Gläubiger durch solche Sonderabkommen ist verpönt
(RE. 28 100; 39 22). Steht ein Sonderabkommen, welches erst nach Bestätigung des
Zwangsvergleichs abgeschlossen wird, nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer
verbotswidrigen Abmachung, so schlägt der letzte Satz des & 34 nicht ein (RG. VI. ZS.
v. 20. Januar 1912, 5211 Recht 1912 Nr. 933: RG. 78 183; JW. 12 404). Anders läge
der Fall, und Nichtigkeit läge vor, wenn das nachträglich geschlossene Abkommen lediglich
die Verwirklichung einer Sonderbegünstigung bildet, die bereits vor der Abstimmung
über den Zwangsvergleich in Aussicht gestellt worden war (RG. 61 297). Da jedes andere
Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Gläubigern, durch
das diese bevorzugt werden sollen, nichtig ist, ist auch der Kauf einer dem Zwangsvergleich
unterliegenden Forderung zur Ermöglichung desselben nichtig (RG. 30 23; 61 299).
Rückforderung des auf Grund eines nichtigen Abkommens Geleisteten ist gemäß
z 817 Satz 2 B. ausgeschlossen, weil sowohl der Empfänger durch die Annahme, als