104 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
auch der Leistende durch die Gewährung der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot, im
Sinne der Vorschrift des § 34, verstößt (RG., JW. 90 12; R. 72 46; Leipz . 10 784;
Jäger, KO. § 181 Anm. 8 und JIW. 17 439).
b) Klimmer a. a. O. 125. Schließt der Schuldner ein Sonderabkommen, das
nach § 34 Abs. 2 nichtig ist, so wird eine strafbare Handlung nach 5 77 VO. vorliegen, da
der Gläubiger in der Regel für die ihm gewährte Bevorzugung dem Zwangsvergleich
zuzustimmen hat. Liegt ein nichtiges Sonderabkommen vor, so ist zu scheiden, ob der Ver-
gleich noch nicht angenommen oder zwar angenommen, aber noch nicht bestätigt oder ob
er bestätigt ist. Im ersleren Falle kann der Vergleich noch angenommen und bestätigt
werden, wenn alles Unlautere von nun ab ausgeschaltet wird. Ist der Vergleich ange-
nommen, die Annahme aber nur durch die Begünstigung erfolgt, so ist der Vergleich zu
verwersen (5 54 Ziff. 4 VO.); wäre die Annahme auch ohne die Begünstigung erfolgt,
so kann der Vergleich bestätigt werden. Ist der Vergleich schon bestätigt, so lann er nach
5 64 Nr. 1 VO. angefochten werden. Das Sonderabkommen ist, auch wenn es schon
vor der Anordnung der Geschäftsaussicht getroffen ist, selbst dann nichtig, wenn der
Zwangsbergleich auch nicht zustande kommt oder der Begünstigte nicht abstimmt. Es
ist nichtig vor und nach der Erfüllung.
c) Bovensiepen a. a. O. 99. Der Ungültigkeit unterliegt nicht nur eine direkt
auf die Einräumung eines besonderen Vorteils gerichtete Vereinbarung, sondern auch
jede zur Verschleierung der Sonderbegünstigung getroffene Abrede, wird die Vereinbarung
in einem anderen Rechtsgeschäft versteckt, so ist dieses, soweit es die Vergünstigung ent-
hält, nichtig. Die Vereinbarung der Einräumung besonderer Vorteile für einen Gläubiger
ist auch dann nichtig, wenn sie auf das Zustandekommen des Ausgleichs gar keinen Ein-
fluß hatte, wenn zwischen ihr und dem Abschluß des Zwangsvergleichs gar kein ursäch-
licher Zusammenhang bestand (RG. in Gruchots Beitr. 29 1034). Auch eine tatsächliche
Bevorzugung wird nicht erfordert (RG. in JW. 89 69). Jedoch muß das Bewußtsein der
Begünstigung beim Schuldner wie Gläubiger vorliegen (R. 41 42). Selbst wenn der
Zwangsvergleich nicht zustande gekommen ist, ist das Abkommen nichtig, sofern nur das
Abkommen gerade mit Rücksicht auf den Vergleich abgeschlossen wurde (R. 28 100,
30 24).
§ 3#7.
Die Vergleichsmehrheiten.
1. Cahn a. a. O. 233. Nicht die anwesenden oder vertretenen Gläubiger, sondern
alle beteiligten Gläubiger werden bei der Kopfmehrheit gezählt. Wenn ein nach der
Aufstellung des Schuldners oder der Kontrolle der Aufsichtsperson am Verfahren be-
teiligter Gläubiger in keiner Weise sich rührt, nichts unternimmt, nichts schreibt und be-
kannt gibt, so wird er dennoch mitgezählt, gleichviel ob sein Aufenthalt bekannt ist oder
nicht. Die Gläubiger aber, deren Aufenthalt unbekannt ist, werden als ablehnend gezählt,
weil sie dem Vergleiche nicht ihre Zustimmung erklären, was Nr. 1 des § 37 erfordert.
Ein Gläubiger mit mehreren Forderungen wird nur einmal aufgezählt. Auch juristische
Personen und Gesellschaften werden nur als eine Kopsstimme gerechnet. In Betracht
kommt die Zahl der Gläubiger im Augenblicke der Abstimmung, nicht im Augenblicke
der Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens.
2. Kallir a. a. O. 382. Während § 182 Ziff. 2 KO. ausdrücklich von drei Vier-
teilen der Gesamtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen spricht, also drei
Vierteile der festgestellten Stimmliste entscheiden läßt, bestimmt § 37 VO., daß die drei
Vierteile von der Gesamtsumme der Forderungen der beteiligten Gläubiger berechnet
werden, nicht von der Gesamtsumme der stimmberechtigten Forderungen. Da indessen
im Vergleichsverfahren eine Feststellung der Forderungen nicht erfolgt, Abweichungen
zwischen der Höhe einer Forderung und deren Stimmrecht häufiger vorkommen werden,
ist anzunehmen, daß bei Berechnung der Summenmehrheit eine Abweichung von der
Regelung im Konkurszwangsvergleiche nicht beabsichtigt isl.