Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Geschästsaussicht usw. v. 14. Dezember 1916. 88 89 -41. 105 
3. Buhmann a. a. O. 38. Die Regelung, daß es auf die Mehrzahl der beteiligten 
Gläubiger (Nr. 1) und drei Viertel der Forderungen der beteiligten Gläubiger (Nr. 2) 
ankommt, ist für den Schuldner insofern sehr ungünstig, weil damit auch die Gläubiger 
unbekannten Aufenthalts berücksichtigt werden (im Gegensatz zu KO.), im Falle der Nr. 1 
außerdem auch die Stimmen gleichgültiger und deshalb nicht erschienener Gläubiger 
als Gegenstimmen gelten. 
4. Bovensiepen a. a. O. 103. Nur im ganzen kann der Vergleichsvorschlag an- 
genommen oder abgelehnt werden. Teilweise Annahme oder Ablehnung oder eine An- 
nahme unter Einschränkungen ist keine Zustimmung, alle Stimmen, die den Vergleichs- 
vorschlag nur mit Bedignungen annehmen, sind als gegen ihn abgegeben anzusehen. 
8 309. 
Nicht mitgezählte Gläubiger. 
Jäger, JW. 17 442. Verbindet sich mit der Stundung ein Zinserlaß, dann werden 
die Rechte auch der Gläubiger noch nicht fälliger Ansprüche „durch den Vergleich be- 
einträchtigt“, dann also zählen sie mit. 
8 40. 
Stimmrecht des Ehegatten. 
1. Cahn a. a. O. 237. 7 40 gilt auch dann, wenn der Ehegatte in dem maßgebenden 
Jahr Zedent war, die Ehe aber zur Zeit der Abstimmung rechtskräftig gelöst ist. 
2. Zweigert a. a. O. 77, Klimmer a. a. O. 136. F 40 ist nicht anzuwenden, 
wenn der Ehegatte nur gemeinsam mit anderen Personen das Stimmrecht ausüben 
kann, a. M. Cahn a. a. O. 237. 
§ 41. 
Der Vergleichsvorschlag. 
1. Kallir a. a. O. 368. Es wird nicht erforderlich sein, daß der Wortlaut des Ver- 
gleichsvorschlags in die Zustimmungserklärungen ausgenommen wird, sondern es wird 
genügen, wenn die Zustimmungserklärungen mit dem wesentlichen Inhalte des Vor- 
schlags übereinstimmen. So würde beispielsweise eine Erklärung ausreichen, wonach 
die Zustimmung zur Einleitung des Vergleichsverfahrens auf der Grundlage des Vor- 
schlags einer Vergleichsabfindung von 30 v. H. zahlbar mit je 10 v. H. 3, 6 und 9 Monate 
nach der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bei Vollbefriedigung der Forderungen 
bis zu 50 M. erteilt wird. Ob eine solche Zustimmungserklärung auch für den endgültigen 
Vergleich selbst gilt, ist Auslegungssache. Widerruft der Gläubiger, dem dann der Ber- 
gleichsvorschlag zugestellt wird, seine Erklärung nicht, so wird man sic auch für abweichende 
nebensächliche Vergleichspunkte als abgegeben erachten müssen. Vorsichtig bei der Aus- 
legung wird man sein müssen, wenn die Zustellung nicht ersolgen konnte. Ungenügend 
würde eine Erklärung sein, die beispielsweise dem Vorschlage des Schuldners vom 
„"15. Januar 1917“ zustimmt. Denn das Gericht hat, auch wenn der einereichte Ver- 
gleichsvorschlag des Schuldners vom selben Tage herrührt, keine Gewähr, daß dem 
Gläubiger derselbe Vorschlag unterbreitet worden ist. 
2. Cahn a. a. O. 241. Eine Präjudiz wird durch die Erklärung, daß der betreffende 
Fläubiger der Eröffnung des Vergleichsverfahrens zustimmt, nur mit dem Abmaße des 
*51 Nr. 2 geschafsen. Es ist dem Gläubiger unbenommen, anzusügen, daß er auf der 
Grundlage des Vorschlages des Schuldners nicht zustimmt, daß er vielmehr eine An- 
derung oder Besserung in dem oder jenem Sinne beansprucht. Der Gläubiger kann auch 
beisügen, daß er der Grundlage des Vorschlages grundsätzlich zustimmt, aber eine andere 
oder bessere Sicherung beansprucht. Gibt nun die Erklärung des Gläubigers oder der 
Gläubiger, welche modifizierte Zustimmungserklärungen abgeben können, einen Aus- 
schlag bezüglich der Kopf= und Summenmehrheit, so ist dem Schuldner zu bedeuten,
	        
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