108 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Widerspruchsberechtigten. Wohl aber kann ein im Termin erklärter Widerspruch späterhin
durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht oder durch Protokollerklärung zurück.
genommen werden, worauf das Gläubigerverzeichnis nachtragsweise zu berichtigen ist
(vgl. # 61).
3. Jäger, JW. 17 440. Die Entscheidung aus §5 47 Abs. 2 ist nach der Regel des
6 19 unanfechtbar (vgl. 5 95 Abs. 3 KO.), aber nicht gerade unabänderlich (vgl. § 95 Abs. 1
Satz 4 KO.). Würde etwa der Gläubiger nach einer Vertagung (& 52) den zweifelsfreien
Nachweis seiner Forderung erbringen, so hätte es keinen Sinn, die Erwirkung eines ab-
ändernden Bescheides auszuschließen.
4. Jäger, JW. 17 440. Was im & 47 Abs. 3 für den mutmaßlichen Ausfall gesagt
ist, gilt auch für einen bestrittenen Ausfall.
5. Jäger, JW. 17 440. Nicht als bloßer Ausfallgläubiger, sondern zum Voll-
betrage seiner Forderung ist stimmberechtigt, wer durch persönliche Mitverpflichtung
eines Dritten (z. V. eines Wechselregreßschuldners oder Bürgen) gedeckt ist, mag auch
die Güte des Garanten jeden Ausfall ausschließen. Das folgt mit Sicherheit daraus,
daß der § 36 den Grundsatz der Doppelhaftung aus § 68 KO. übernommen hat. Eine
vom Aufsichtsschuldner selbst erfüllungshalber (z. B. für eine Kaufpreis= oder Darlehns-
schuld) eingegangene Wechselverpflichtung bedeutet keine Verdoppelung seiner Zahlungs-
pflicht: der Gläubiger hat nur eine Stimme.
6. Kallir a. a. O. 374. Wie Forderungen unter einer aufschiebenden Bedingung
in der Geschäftsaufsicht zu behandeln sind, ist nicht ausdrücklich bestimmt. Sollen die
Gläubiger aus den vorhandenen Mitteln befriedigt werden, so wird nach ## 5 unter ent-
sprechender Anwendung von § 67 KO. der auf sie entjsallende Betrag zurückgelegt werden
müssen, da § 67 KO. den bedingt berechtigten Gläubigern einen Sicherungsanspruch gibt.
Für das Vergleichsverfahren ist zwar im § 36 die entsprechende Anwendung von §# 67 KO.
ausdrücklich ausgeschlossen, aber die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen haben
Stimmrecht, das vom Gerichte festzustellen ist, wenn es bestritten, von Bedentung für
die Abstimmung und eine Einigung nicht zu erzielen ist (s 47 Abs. 3), und weiter bestimmt
z 48 Abs. 2, daß auch der Anteil für ausschiebend bedingte Forderungen sicherzustellen
ist, wenn sie nicht etwa wegen zu entfernter Möglichkeit des Eintritts der Bedingung
keinen gegenwärtigen Vermögenswert haben. Nur bei Entscheidung der Frage, ob die
zur Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Zustimmungserklärungen vorliegen, sind die
Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen nicht mitzuzählen (§ 43), weil sich in diesem
Zeitpunkt ihr Stimmrecht noch nicht wird übersehen lassen. Unter den ausschiebend be-
dingten Forderungen bilden die Rückgriffsansprüche der Mitschuldner und Bürgen des
Schuldners gegen diesen die wichtigsten und häufigsten Fälle. Für den Konkurs steht es
nun seit der Entscheidung des RG. 14, 172 als herrschende Ansicht fest, daß neben dem
Gläubiger, der im Konkurse des Hauptschuldners die Konkurs= oder Zwangsvergleichs-
dividende erhält, die Mitschuldner oder Bürgen des Gemeinschuldners Rückgriffsansprüche
nicht geltend machen können. Dieser aus dem Wesen des Konkurses und des Zwangs-
vergleichs abgeleitete Rechtssatz wird bei der Wesensähnlichkeit des konkursabwendenden
Zwangsvergleichs entsprechende Anwendung finden müssen.
7. Jäger, JW. 17 441. Dem Anerkennungsvermerk jehlt mangels einer ent-
sprechenden Vorschrift die Rechtskraftwirkung. Er wirkt wic ein Prozeßvergleich (5 794
Nr. 1 B8 PO.) lediglich Vollstreckbarkeit, und auch diese, nur in Verbindung mit dem
Zwangsvergleich. Der Unlerschied hat erhebliche Bedeutung. Vor allem entsällt gegen-
über dem Anerkennungsvermerk die unlösbar mit der Rechtskraft des Urteils verknüpfte
Beschränkung der Einwendungen gegenüber dem anerkannten Anspruch (5 767=
Abs. 2 8PO.). Auch ist mangels der Urteilskraft kein Raum für Nichtigkeils= oder Re)
stitutionsklagen (35 578 ff. ZPO.). Feststellungsklagen (besonders negative des Schuldners
finden unter den allgemeinen Voraussetzungen des z 266 Z PO. statt. Auch in dem Punkte
endlich besteht ein bemerkenswerter Gegensatz zum Konkurse, daß den Vorrechtsgläubigern,
da sie nicht zu den am Vergleichsverfahren „beteiligten“ Gläubigern zählen (§s 13 Abs. 1