Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Geschäftsaussicht usw. v. 14. Dezember 1916. 3 48. 109 
Nr. 5, 33 Abs. 2), der einfache und billige Weg einer Titelerlangung durch Anerkennungs- 
vermerk verschlossen ist. 
8. Cahn a. a. O. 255. Wird der Zwangsvergleich rechtskräftig bestätigt, so findet 
aus ihm gemäß § 61, in Verbindung mit einem Auszuge etwa aus dem Gläubiger- 
verzeichnis oder seinen Nachträgen wegen der in denselben als anerkannt vorgemerkten 
Forderungen gegen den Schuldner und seine Garanten die Zwangsvollstreckung unter 
Anwendung der &# 724—793 ZPO. und 164, 3 KO. statt. Mit anderen Worten: durch 
die rechtslräftige Bestätigung wird der Anerkennungsvermerk des § 47 zu einem rechts. 
kräftigen Titel bereift. (RG. 55 160; JW. 11 118). Vollstreckungsklage gemäß § 767 Z# O. 
ist gleichwohl, wie gegenüber einem Urteile, zulässig (RG. 21 331; 57 271; 85 54; 75 188). 
Auch für spätere Rechtsstreite schafft der Anerkennungsvermerk eine unverrückbare Grund- 
lage (RG. 55 60; 75 158). Er wirkt gegen den Schuldner, falls er keinen Widerspruch er- 
hoben haben, für die Zeit nach dem Geschäftsaufsichtsverfahren (Gruchots Beitr. 27 1129; 
RG. 36 80; JW. 95 329; 97 110). Behauptet wurde, daß ein derartiger Vermerlk gegen den 
durch die Anerkennung an sich geschützten Gläubiger selbst in der Art wirkt, daß er hinter- 
her ein Vorrecht nicht geltend machen könme (RG. 20 413; a. M. Jäger, KO. 145 Anm. 9). 
Diese Auffassung erscheint nicht begründet, wie ja auch die Meinung vorwiegt, daß der 
Gläubiger seine Forderung trot des Anerkennungsvermerks noch erweitern könne (Gruchots 
Beitr. 42 1127; JW. 98 417). Eine Wiederaufnahme ist, wie beim Urteile, auch gegen- 
über dem Anerkennungsvermerk möglich (3#s 578ff. ZPO.; KO., Motive II 364; RG. 
37 386; 57 271). Auch die Restitutionsklage des § 580, 7 ZPO. ist zulässig (RG. 37 386). 
9. Klimmer a. a. O. 153. Aus # 41 Abs. 4 Satz 1 folgert Jäger (IW. 17 439), 
daß die Beurkundung des Verhandlungsergebnisses dem Gerichtsschreiber obliegt und 
daß das Verhandlungsergebnis (das im Gläubigerverzeichnis vermerkt wird) nur vom 
Gerichtsschreiber unterzeichnet wird (anders § 145 KO.). Wenn das Gläubigerverzeichnis 
nebst dem darin vorgetragenen Verhandlungsergebnis als Bestandteil des Protokolls 
erklärt wird (was regelmäßig zu geschehen hal), so genügt es, wenn nur das Protokoll 
vom Richter und Gerichtsschreiber unterzeichnet wird (§ 14 VO., & 159ff. Z P.); das 
Verhandlungsergebnis braucht dann nicht vom Gerichtsschreiber unterzcichnet zu sein; 
es ist aber zu empfehlen, daß er es tut; ebenso der Richter. Das Protokoll, also auch das 
Verhandlungsergebnis, ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen 
(6# 162, 163 8 PO.). 
& 48. 
Sicherheitsleistung. 
1. Kallir a. a. O. 381. Der Fall des § 48 Abs. 1 wird namentlich dann gegeben sein, 
wenn die Vergleichsrate in Teilen gezahlt werden soll und der Schuldner hofft, durch 
den Weitervertrieb seines Geschäfts sich die Mittel zur Deckung der künftigen Raten zu 
beschaffen, oder wenn ein Vergleichsbürge für die künftigen Naten gesilellt wird, der sich 
über seine Zahlungsfähigkeit ausweist, oder wenn Verwandtenforderungen zurücktreten. 
Die Glaubhaftmachung hat nach § 294 3 PO. zu erfolgen. Eine gutachtliche Außerung 
der Aufsichtsperson, des Gläubigerbeirats, eine Darlegung des Vergleichsbürgen, eine 
beglaubigte Rücktrittserklärung der Verwandten wird zumeist ausreichen. 
2. Klimmer a. a. O. 155. Die Sicherstellung kann erfolgen durch Hinterlegung, 
Pfand, Bürgschaft. Die Sicherstellung kann erst bei Vergleichsfälligkeit, nicht vorher 
verlangt werden, da, wie Jäger (JW. 17 439) hervorhebt, sonst bedingte Forderungen 
besser fahren würden als unbedingte. Ob die Bedingung auf Rechtsgeschäft oder Gesetz 
beruht, ist gleich. 
3. Bovensiepen a. a. O. 116. Kommt der Ausgleichsschuldner der Anordnung 
auf Sicherstellung nicht nach, so ist der Vergleich nach § 52 Nr. 2 zu verwersen, denn man 
wird einen solchen Ungehorsam doch wohl als eine erhebliche Pflichtverletzung des Schuld- 
ners bezeichnen müssen.
	        
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