110 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
s 60.
Der Eid des Schuldners.
1. Cahn a. a. O. 263. Trotzdem der Wortlaut des Eides sich mit demjenigen des
l807 3PO. deckt, hat er alles mögliche Besondere an sich. In der Tat befreit auch die
Leistung dieses Eides im Zwangsvergleichsverfahren nicht von der Leistung des Offen-
barungseides im Zwangsvollstreckungsverfahren (KGBl. 13 60; OLG. 1 245).
Im Zwangsvollstreckungsverfahren beschwört der Schuldner nach erfolgloser Pfän.
dung auf Antrag des Gläubigers sein Unvermögen. Beim konkurslosen Zwangsvergleich
beschwört der Schuldner nach gerichtlichem Ermessen weniger sein Unvermögen, als den
Stand seiner Aktiven und die Nichtverschweigung von Gläubigern. Mit anderen Worten: der
Endzweck beider Eide ist ganz verschieden. Dort ist er eine Art Vollstreckungsakt (Kohler,
Lehrbuch 395); hier ist er eine Auskunfts-- und Zwangsmittel. Dort muß der Bestand
der Forderung des ladenden Gläubigers und die nicht gelungene Vollstreckung dargetan
werden, hier geht grundsätzlich keinerlei Vollstreckung voraus. Die Voraussetzung der
Eidespflichl des § 50 ist das Zwangsvergleichsbegehren des beaufsichtigten Schuldners.
Schließlich begreift der Vergleichseid des § 50 auch die Schulden ein („seine Gläubiger"),
so daß — im Gegensatz zum gewöhnlichen Offenbarungseid — eine unrichtige Angabe
der Gläubiger im Vergleichseid Meineidsstrase zur Folge hat (Werner, Leipz3Z. 17 238).
2. Jäger, JW. 17 441. Der Eid ist inhaltlich auf die Zeit seiner Leistung abzu-
stellen und als Prozeßhandlung (5 14) bei Prozeßunfähigkeit des Schuldners von dem
zu schwören, der zu dieser Zeit die gesetzliche Vertretungsmacht in Vermögensangelegen-
heiten hat (bvgl. LeipzZ. 14 1651 ff.). Mehrere gesetzliche Vertreter und mehrere Träger
der Schuldnerrolle unterliegen samt und sonders der Eidespflicht. So z. B. alle Miterben
im Vergleichsverfahren der Nachlaßaufsicht (&6 73 Abs. 4).
3. Klimmer a. a. O. 158. 5 50 sieht vor, daß der Eid im Vergleichstermin ge.
leistet wird, er kann aber schon vor dem Termin angeordnet werden. In diesem Falle
ist die Anordnung zuzustellen (§ 17 VO.); die Gläubiger werden zu benachrichtigen sein.
Wird die Eidesleistung im Termin angeordnet, so wird sie verkündet. Der Eid lann außer
im Vergleichstermin auch in einem späteren Termine oder vor einem ersuchten Richter
geleistet werden (§ 479 3PO., 5J 14 VO., Jäger, JIW. 17 441). Die Verhandlung nach
§ 46 VO. kann sich auch auf den Eid und die Eidesleistung erstrecken; ebenso Zweigert
a. a. O. 88.
§ 51.
Zustimmung zum Vergleichsvorschlag.
1. Jäger, IW. 17 437. Der 5 51 Abs. 1 dars nicht elwa mittels eines Gegen-
schlusses aus Abs. 2 dahin gedeutet werden, daß die schristliche Zustimmung zum Vor-
schlag selbst (im Unterschied von der bloßen Zustimmung zur Eröffnung des Vergleichs-
verfahrens über einen Vorschlag) unwiderruslich wäre. Das würde mit dem Zweck der
Terminsverhandlung unvereinbar sein. Die Form einer Zustimmung im Sinne des
*51 Abs. 1 ist schristliche Einreichung beim Aufsichtsgericht oder mündliche Anbringung
zu Protokoll des Gerichtsschreibers („gegenüber dem Gericht“). Auf gleiche Art erfolgt
der Widerruf. Nach dem Vergleichstermin selbst kann der Gläubiger, wenn er sich etwa
vor der Abstimmung entsernen will, durch Protokollerklärung oder Überreichung eines
schriftlichen Widerspruchs seine Zustimmung zurücknehmen. Erst mit der Annahme des
Vergleichs entfällt die Möglichkeit des Widerrufs. Eine Wiedereinsetzung nach unabwend-
barer Terminsversäumung gibt es nicht. Darin liegt die Gefahr schriftlicher Zustimmung.
2. Kallir a. a. O. 384. Da der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des
Bergleichsverfahrens die schriftlichen Erklärungen der zum Abschlusse des Vergleichs
nach Zahl und Forderungssumme ersorderliche Mehrheit von Gläubigern, daß sie der
Eröôffnung des Vergleichsverfahrens auf der Grundlage des Vorschlags des Schuldners