Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 6 55. 113
II. Erhebliche Hflichtverletzung des Schuldners.
Cahn a. a. O. 269. Der Verwerfungsgrund der Nr. 2 muß sich logischerweise erst
nach Zulassung des Antrages im Sinne des # 44 eingestellt haben; anderenfalls müßte
ja schon der Antrag gemäß § 42 Nr. 1 oder 2 zurückgewiesen worden sein. Entweder müssen
also Versehlungen vorliegen, die sich erst im Vergleichstermine herausgestellt oder die
sich durch das Gebaren des Schuldners im Vergleichstermine selbst entwickelt haben.
III. Derworrenheit der Dermögenslage.
Bovensiepen a. a. O. 121. Auch die Notwendigkeit, erst durch einen kauf-
männischen Bücherrevisor die Geschäftsbücher des Schuldners einer eingehenden Nach-
prüfung zu unterwerfen, wird u. U. schon hierher gehören. Der Tatbestand wird aber
namentlich dann erfüllt sein, wenn der Schuldner ordnungsmäßige Geschäftsbücher nicht
geführt hat und die vorhandenen Urkunden und Nachweise in Verbindung mit den im
Verfahren getroffenen Feststellungen ein klares Bild nicht gewähren oder wenn hinsicht-
lich des mutmaßlichen Ausfalls absonderungsberechtigter Gläubiger in erheblichem Um-
fange Streit besteht, ohne daß dieser sich alsbald entscheiden läßt.
IV. Unlauteres Sustandebringen des Dergleichs.
1. Cahn a. a. O. 267. Die unlautere Weise ist der Oberbegriff, die Begünstigung
eines Gläubigers nur der Unterbegriff. Die Begünstigung eines Gläubigers, welche also
eine der Arten des unlauteren Zustandebringens des Zwangsvergleichs darstellt, muß
mit der Perfektion desselben im Zusammenhang stehen. Der Schuldner muß weiter den
Willen gehabt haben, durch das unlautere Verhalten die Wirkung des Vergleichs hervor-
zurufen (a. M. Jäger, KO. 5 188 Anm. 5 S. 351). Zweifellos muß aber der Gläubiger
den Willen haben, die Bevorzugung zu erhalten. Der Vorsatz ergreift also die ursächliche
Beziehung zwischen dem unlauteren Verhalten und der Bevorzugung (R. 41 42). Bei-
spiele der Begünstigung sind der Ankauf gläubigerischer Ansprüche zu einem die Dividende
des Zwangsvergleiches übersteigenden Betrage, die Teilung der Ansprüche zur künstlichen
Erzielung der Kopfmajorität, der Stimmenkauf, der nach § 77 zudem strafbar ist.
V. Der dem gemeinsamen Gläubigerinteresse widersprechende Dergleich.
1. Klarner a. a. O. 55. Hier handelt es sich u. a. darum, daß sich die vorhandenen
Werte (Grundstücke, Maschinen und Einrichtungen, Warenlager usw.) voraussichtlich in
Kürze zu wesenllich höheren Preisen verwerten lassen, als wie sie in die Vermögens-
übersicht eingestellt sind und deshalb das Bestehenbleiben der Geschäftsaufsicht den
Gläubigern mehr Vorteil verspricht.
Auch die in Aussicht slehende erfolgreiche Ausnützung von Rechten, Lizenzen,
Patenten usw. kann einen Grund dafür bilden, daß zurzeit ein Zwangsvergleich nicht
im Interesse der Gläubiger liegt.
Schließlich kann auch der Konkurs — zwecks Ausübung von Anfechtungsrechten —
im Interesse der Gläubiger liegen. Hierbei ist zu beachten, daß es zu dieser Ablehnung
des Zwangsvergleichsvorschlages keines Antrags eines Gläubigers bedarf, sondern das
Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat.
2. Cahn a. a. O. 272. Der 54 Nr. 5 findet auch Anwendung, wenn die Vergleichs-
quole zu dem aus der Geschäftsaufsichtsmasse bei einigem Zuwarten zu erhoffenden
Ergebnis in einem wesentlichen Mißverhältnis steht.
§ 55.
Vergleiche unter 20 v. H.
1. Jäger, JW. 17 443. Vergleiche unter 20 v. H. müssen verworfen werden,
wenn das Minderergebnis auf Unredlichkeit, und sie können verworfen werden, wenn
es nur ausf Leichtsinn des Schuldners beruht. Der Unterschied ist schwer faßbar und das
Kriegsbuch. Bd. S. 8