114 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
ist noch ein Glück. Denn es kann etwa ein Vergleich zu 18 v. H. nach Lage der Dinge
überaus vorteilhaft für die Gläubiger sein. Ihn zu verwerfen, weil der Schuldner hätte
mehr bieten können, wenn er redlicher oder achtsamer gewirtschaftet hätte, wäre die reine
Unvernunft. Das Wohl der Gläubiger muß den Ausschlag geben. Was aber ihrem Besten
dient, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Daher wird ein verständiger Richter
das Schwergewicht auf den zweiten Satz des & 55 (wie des §& 187 KO.) legen und keinen
Bergleich unter 20 v. H. verwersen, wenn ihn das gemeinsame Interesse der beteiligten
Gläubiger offensichtlich fordert.
2. Levy a. a. O. 114. Unredlich ist das Verhalten des Schuldners, wenn es in
böswilliger Weise und aus Eigennutz auf Schädigung der Gläubiger gerichtet ist. Un-
redliches Verhalten verletzt nicht nur die Grundsätze von Anstand und von Treu und
Glauben, sondern auch die zum Schutze fremden Eigentums erlassenen gesetzlichen Vor-
schriften des Privat- und Strafrechts. Das geringe Ergebnis muß seine Ursache in dem
unredlichen Berhalten des Schuldners haben. Es muß feststehen, daß die Gläubiger mehr
als 20 v. H. erhalten hätten, wenn der Schuldner nicht durch unredliches Verhalten sein
Vermögen vermindert hätte. Unredlich hat der Schuldner gehandelt, z. B. wenn er Ver-
mögensstücke verheimlicht oder beiseite gebracht, Schulden erdichtet oder Rechtsgeschäfte
verheimlicht hat.
3. Klimmer a. a. O. 167. Sind mehrere Personen Träger der Schuldnerrolle
z. B. mehrere Erben, mehrere Gesellschafter, so genügt das unredliche oder leichtsinnige
Verhalten einer Person zur Auwendung des §# 55; ebenso wenn der Schuldner mehrere
gesetzliche Vertreter hat. Vgl. auch Anm. 1 zu § 59.
9 56.
Einstellung wegen Antragszurücknahme.
Weinberg a. a. O. 88. Die Rücknahme des Vergleichsvorschlags wird regelmäßig
die Aufhebung der Geschäftsaussicht gemäß 3 66 zur Folge haben, es sei denn, daß der
Schuldner glaubhaft machen kann, daß er mit besserer Aussicht auf Erfolg einen neuen
Vergleichsvorschlag stellen wird. An dicese Glaubhaftmachung werden aber strengere
Anforderungen zu stellen sein.
8 58.
Entscheidung über Fortdauer der Geschäftsaufsicht.
Jäger, JW. 17 443. Die mit der Vergleichsverwerfung verbundene Aufsichts-
aufhebung wird mit jener zu verkünden, die Notfrist daher einheitlich, auch für die Be.
schwerde gegen die Aufsichtsaushebung, von der Verkündung zu berechnen sein. Eine
Zustellung an den Schuldner erübrigt sich hier. Wenn nun lediglich die Vergleichs-
verwerfung durch einen Gläubiger angefochten und seiner Beschwerde rechtskräftig statt-
gegeben wird, muß auch die nichtangefochtene Aufsichtsaufhebung von Rechts wegen
hinfällig werden.
8 59.
Verkündung und Zustellung der Entscheidungen. — Rechtsmittel.
1. Klimmer a. a. O. 170. Die Aufsichtsperson hat kein Beschwerderecht. Sie wird
aber nach 3 2 Abs. 2 die Beschwerde für den Schuldner einlegen können, wenn dieser es
nicht tut, obwohl es in seinem Interesse läge, z. B. wenn der Vergleich deshalb nicht
zustande kam, weil einem Gläubiger unbegründet das Slimmrecht verweigert wurde.
2. Klimmer a. a. O. 171. Sowohl der Schuldner als die Gläubiger können
gegen die Bestätigung und gegen die Verwersung sich beschweren. Der Schuldner
kann zwar den Vorschlag zurücknehmen; die Zurücknahme kann aber z. B. vom Gericht
übersehen und der Vergleich kann bestätigt werden. In diesem Falle hat der Schuldner
die Beschwerde. (Vgl. Jäger, IW. 17 443 Nr. 51.) Ebenso können Gläubiger durch die
Verwerfung beschwert sein, nicht bloß durch die Bestätigung. (A. M. Bovensiepen,