Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

114 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
ist noch ein Glück. Denn es kann etwa ein Vergleich zu 18 v. H. nach Lage der Dinge 
überaus vorteilhaft für die Gläubiger sein. Ihn zu verwerfen, weil der Schuldner hätte 
mehr bieten können, wenn er redlicher oder achtsamer gewirtschaftet hätte, wäre die reine 
Unvernunft. Das Wohl der Gläubiger muß den Ausschlag geben. Was aber ihrem Besten 
dient, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Daher wird ein verständiger Richter 
das Schwergewicht auf den zweiten Satz des & 55 (wie des §& 187 KO.) legen und keinen 
Bergleich unter 20 v. H. verwersen, wenn ihn das gemeinsame Interesse der beteiligten 
Gläubiger offensichtlich fordert. 
2. Levy a. a. O. 114. Unredlich ist das Verhalten des Schuldners, wenn es in 
böswilliger Weise und aus Eigennutz auf Schädigung der Gläubiger gerichtet ist. Un- 
redliches Verhalten verletzt nicht nur die Grundsätze von Anstand und von Treu und 
Glauben, sondern auch die zum Schutze fremden Eigentums erlassenen gesetzlichen Vor- 
schriften des Privat- und Strafrechts. Das geringe Ergebnis muß seine Ursache in dem 
unredlichen Berhalten des Schuldners haben. Es muß feststehen, daß die Gläubiger mehr 
als 20 v. H. erhalten hätten, wenn der Schuldner nicht durch unredliches Verhalten sein 
Vermögen vermindert hätte. Unredlich hat der Schuldner gehandelt, z. B. wenn er Ver- 
mögensstücke verheimlicht oder beiseite gebracht, Schulden erdichtet oder Rechtsgeschäfte 
verheimlicht hat. 
3. Klimmer a. a. O. 167. Sind mehrere Personen Träger der Schuldnerrolle 
z. B. mehrere Erben, mehrere Gesellschafter, so genügt das unredliche oder leichtsinnige 
Verhalten einer Person zur Auwendung des §# 55; ebenso wenn der Schuldner mehrere 
gesetzliche Vertreter hat. Vgl. auch Anm. 1 zu § 59. 
9 56. 
Einstellung wegen Antragszurücknahme. 
Weinberg a. a. O. 88. Die Rücknahme des Vergleichsvorschlags wird regelmäßig 
die Aufhebung der Geschäftsaussicht gemäß 3 66 zur Folge haben, es sei denn, daß der 
Schuldner glaubhaft machen kann, daß er mit besserer Aussicht auf Erfolg einen neuen 
Vergleichsvorschlag stellen wird. An dicese Glaubhaftmachung werden aber strengere 
Anforderungen zu stellen sein. 
8 58. 
Entscheidung über Fortdauer der Geschäftsaufsicht. 
Jäger, JW. 17 443. Die mit der Vergleichsverwerfung verbundene Aufsichts- 
aufhebung wird mit jener zu verkünden, die Notfrist daher einheitlich, auch für die Be. 
schwerde gegen die Aufsichtsaushebung, von der Verkündung zu berechnen sein. Eine 
Zustellung an den Schuldner erübrigt sich hier. Wenn nun lediglich die Vergleichs- 
verwerfung durch einen Gläubiger angefochten und seiner Beschwerde rechtskräftig statt- 
gegeben wird, muß auch die nichtangefochtene Aufsichtsaufhebung von Rechts wegen 
hinfällig werden. 
8 59. 
Verkündung und Zustellung der Entscheidungen. — Rechtsmittel. 
1. Klimmer a. a. O. 170. Die Aufsichtsperson hat kein Beschwerderecht. Sie wird 
aber nach 3 2 Abs. 2 die Beschwerde für den Schuldner einlegen können, wenn dieser es 
nicht tut, obwohl es in seinem Interesse läge, z. B. wenn der Vergleich deshalb nicht 
zustande kam, weil einem Gläubiger unbegründet das Slimmrecht verweigert wurde. 
2. Klimmer a. a. O. 171. Sowohl der Schuldner als die Gläubiger können 
gegen die Bestätigung und gegen die Verwersung sich beschweren. Der Schuldner 
kann zwar den Vorschlag zurücknehmen; die Zurücknahme kann aber z. B. vom Gericht 
übersehen und der Vergleich kann bestätigt werden. In diesem Falle hat der Schuldner 
die Beschwerde. (Vgl. Jäger, IW. 17 443 Nr. 51.) Ebenso können Gläubiger durch die 
Verwerfung beschwert sein, nicht bloß durch die Bestätigung. (A. M. Bovensiepen,
	        
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