Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 9 73. 123 
inzwischen nicht behoben war, vielmehr auf den gleichen wirtschaftlichen Grundlagen 
beruht. 
3. Levy a. a. O. 128. Die Bezeichnung „im Anschluß" wird besonders angewendet 
werden können, wenn das Konkursverfahren auf einen Antrag hin eröfsnet wird, der 
vor oder während der Geschäftsaufsicht gestellt worden war. 
4. Cahn a. a. O. 298. Der §# 71 findet nicht Anwendung, wenn es sich um einen 
späteren Konkurs dreht, der mit gegenwärtiger Geschäftsaufsicht nur die Person des 
Schuldners gemeinsam hat. Mit anderen Worten: es muß, behufs Anwendung des 
Privilegs des # 71, derjenige Konkurs sein, der ausbricht, weil die Geschäftsaufsicht aus 
einem der Gründe des * 66 aufgehoben wird, weil etwa sich herausstellt, daß die Voraus- 
setzungen einer Geschäftsaufsicht nicht bestanden oder nicht sortdauern. Es kann derjenige 
Konkurs sein, welcher dadurch entsteht, daß der Eid des § 50 verweigert und daraufhin 
die Geschäftsaufsicht ausgegeben wird. Es kann der Konkurs sein, welcher nach Zurück- 
nahme oder Zurückweisung oder Einstellung oder Verwersung oder Aushebung des Ver- 
gleichs beantragt und eröffnet wird. Es kann auch der Konkurs sein, welcher ausbricht, 
weil der Schuldner oder Bürge den Vergleich nicht oder nicht recht erfüllt haben. Denn 
auch dieser Konkurs hängt noch mit der Vermögens-Insuffizienz vor und bei dem Zwangs- 
vergleich zusammen. Aber es darf nicht der Konkurs sein, welcher kurz oder lang nach 
Einigung des Schuldners mit seinen Gläubigern, bzw. nach Bestätigung und Erfüllung 
des Zwangsvergleichs, sowie nach Aufhebung der Geschäftsaufsicht, deshalb entsteht, 
weil der Schuldner sich bei der früheren Krisis zu star! verausgabt und angestrengt hat. 
5. Jäger a. a. O. 82, JW. 17 265. Der Anspruch eines zur Aufsichtsperson bestellten 
Anwalts auf Vergütung und Auslagenerstattung (F§ 27) bleibt vom Aufsichts- und Ver- 
gleichsverfahren unberührt (§ 13 Abs. 1 Nr. 6, § 33 Abs. 2) und zählt zu den Massekosten- 
ansprüchen eines späteren Konkurses ( 71). War dieser Anspruch vor Eröffnung des 
Konkurses freiwillig erfüllt oder im Zwangswege beigetrieben worden (527 Abs. 2 Satz 2 
Aufs##O. mit § 794 Abs. 1 Nr. 3 3PO.), so besteht keine Anfechtbarkeit nach § 30 Nr. 1 
Fall 2, Nr. 2 KO.) obwohl der Anwalt den nicht behobenen Konkursgrund (die fortdauernde 
Zahlungseinstellung) gekannt hat. Das ergibt sich jedenfolls daraus, daß er als Masse- 
gläubiger, nicht als Konkursgläubiger Befriedigung erlangt hat. Die Anwendbarkeit 
des § 30 Nr. 1 Fall 1 KO. scheidet schon nach den Voraussetzungen dieser Vorschrift aus. 
g 78. 
Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Nachlaßkonkurses. 
1. Kallir a. a. O. 394. Die entsprechende Anwendung der im 5& 73 angezogenen 
konkursrechtlichen Bestimmungen führt zu folgenden Ergebnissen: 
a) Eine nach dem Eintritte des Erbfalls, aber vor Anordnung der Geschäftsaufsicht 
gegen den Nachlaß erfolgte Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gewährt kein 
Absonderungsrecht (5 221 Abs. 1 KO.). Hier tritt der Gedanke in einem Einzelfall auf, 
der in der österreichischen Ausgleichsordnung zu der Bestimmung geführt hat, daß Be- 
schlagnahmen aus den letzten 60 Tagen vor Einleitung des Ausgleichsverfahrens hinfällig 
werden. 
b) Eine nach dem Eintritte des Erbfalls, aber vor Anordnung der Geschäftsaussicht, 
im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung ist unwirksam; sie gewährt 
also weder Aussonderungs- noch Absonderungsrechte (5 221 Abs. 2). 
Die Anwendung dieser beiden Bestimmungen im Zwangsvbergleichsverfahren 
führt im einzelnen zu Schwierigkeiten. Nach § 221 Abs. 1 u. 2 KO sind die erlangten Rechte 
nur beschränkt, im Konkursverfahren unwirksam, entfalten ihre Kraft aber wieder nach 
dessen Beendigung, insbesondere auch durch Zwangsvergleich, soweit die betreffenden 
Gegenstände nicht etwa im Konkursverfahren verwertet worden sind. Im Vergleichs- 
verfahren findet regelmäßig eine Verwertung der betroffenen Gegenstände nicht statt, 
so daß die Gläubiger zwar im Vergleichsverfahren als beteiligte Gläubiger zu gelten 
hätten, aber ihre Pfandrechte und Vormerkungsrechte für die Zeit nach Beendigung
	        
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