124 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
des Vergleichsverfahrens behalten. Die Rechte bleiben wie beim Konkurszwangsvergleiche
für die trotz des Vergleichs übrigbleibende natürliche Verbindlichkeit bestehen. Daß der
Zwangsvergleich seiner Rechtsnatur nach ein Vergleich ist, kann hier noch weniger zweifel-
haft sein, als beim Konkurszwangsvergleich.
e) Der Erbe kann selbst Vergleichsgläubiger sein, wenn er eigene Ansprüche an
den Erblasser hatte oder durch Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten Ansprüche er-
worben hat (5 225 KO.).
d) Nicht beteiligt an der Geschäftsaufsicht und dem Vergleichsverfahren sind die-
jenigen Gläubiger, deren Ansprüche im §J 224 KO. als Masseschulden bezeichnet sind.
Es sind dies die sog. notwendigen Erbschaftsausgaben, wie z. B. Beerdigungskosten usw.
ec) Nicht beteiligt am Vergleichsverfahren, wenn auch an der Geschäftsaufsicht,
sind die im 3 226 Abs. 2 und 4 KO. bezeichneten Gläubiger. Sie gehören zur Gruppe
der im Konkurse sog. minderberechtigten Gläubiger, die auch am Konkurszwangsvergleiche
nicht teilnehmen (5 230 Abs. 2 KO.).
Der Zwangsvergleich begrenzt, soweit er nicht ein anderes festsetzt, zugleich den
Umfang der persönlichen Haftung des Erben, auch wenn er sonst unbeschränkt hasten
würde (§5 73 Abs. 4 Satz 4). An dem Vergleichsverfahren der sortgesetzten Gütergemein-
schaft sind nur die Gesamtgutsgläubiger beteiligt, deren Forderungen schon zur Zeit des
Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestanden (§5 73 Abs. 5 Satz 2).
2. Jäger, JW. 17 264 38. Es gibt cine Nachlaßaufsicht auch noch nach der Teilung
des Nachlasses. Nach dieser ist eine Nachlaßverwaltung ausgeschlossen (§ 2062 BGB.),
ein Nachlaßkonkurs aber noch statthaft (s 216 Abs. 2 KO.). Nun erklärt zwar der § 73
Abs. 1 Aufss VO. den §& 216 Abs. 2 KO. nicht ausdrücklich für anwendbar. Da aber die
Nachlaßaufsicht den Zweck hat, einen drohenden Nachlaßkonkurs abzuwenden, muß sie
solange zulässig sein als dieser, also auch noch nach der Teilung, aber eben nur als einheit-
liche Aufsicht über den Gesamtnachlaß. Eben darum ist sie umgekehrt auch schon statthaft,
ehe der Erbe angenommen hat. Sie bleibt es mit Rücksicht auf den § 73 Abs. 4 Satz 4
Aufs VO. auch, nachdem der Erbe die Haftungsbeschränlbarkeit einbüßte. Vgl. 3 2160
Abs. 1 KO.
3. Jäger, JW. 17 265. Die GlA. wirkt nach § 73 Abs. 2 V0O. wie der
Nachlaßkonkurs, was „die Haflung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten“ betrifft.
Diese Rechtsfolgen können aber unmöglich einseitig zugunsten des Erben und seiner
Eigengläubiger eintreten. Vielmehr erfolgt auch im übrigen eine Sonderung des er-
erbten und des eigenen Vermögens, wie sie der Nachlaßkonkurs herbeiführt. Darum müssen
namentlich die &§ 1976 bis 1979 (§ 2013) Be# V. anwendbar sein, also z. B. Forderungen
und Schulden des Erben gegenüber dem Erblasser wieder aufleben. Das bestätigt die
im § 73 Abs. 1 Aufs VO. anerkannte Anwendbarkeit des § 225 KO. Weiter aber ist klar,
daß Eigengläubiger des Erben außerhalb der Nachlaßaussicht stehen und zwar im Sinne
seiner Verdrängung vom Zugriff auf den beaufsichtigten Nachlaß. Daß sie am Nachlaß-
konkurse nicht teilnehmen, ergibt der § 226 Abs. 1 KO. (für die Nachlaßverwaltung ogl.
§* 1984 Abs. 2 BGB., 5F 784 Abs. 2, 785 3 PO.). Für das Vergleichsverfahren der Nachlaß-
aufsicht führt der § 73 Abs. 4 Satz 3 AussV O. zu demselben Ergebnisse. Während der all-
gemeinen Nachlaßaufsicht aber steht das Vollstreckungshemmnis des §l# 6 Abs. 2 AuffsV O.
auch den Eigengläubigern entgegen.
4. Klimmer a. a. O. 199. Die Gläubiger des Erben können während der Geschäfts-
aufsicht über den Nachlaß den Nachlaßkonkurs nicht herbeifsühren, weil während der Ge-
schäftsaufsicht das Konkursverfahren nicht eröffnet werden darf (+ 6 Abs. 1 VO.). Vom
Aufsichtsverfahren über den Nachlaß werden die Gläubiger des Erben im Sinne des
5*6 Abs. 2 VO. nicht betroffen, denn sie sind keine Nachlaßgläubiger (§ 6 Abs. 2 VO.).
Man wird deshalb nicht sagen können (so Jäger, IW. 17 265), daß die Vorschrift des § 6
Abs.2 VO. einer Vollstreckung in den Nachlaß entgegenstünde. Sie dürfen nicht in den Nach-
laß vollstrecken, weil sie nichts vom Nachlaß, sondern nur vom Erben zu verlangen haben